{"id":"bgbl2-1982-36-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":36,"date":"1982-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-09-22T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["869\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                Z 1998 A\n1982                  Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1982                                                        Nr. 36\nTag                                               Inhalt                                                         Seite\n22. 9. 82  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . .   869\n22. 9. 82  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . .    871\n27. 9. 82 Bekanntmachung des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation . .                 873\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. September 1982\nIn Santo Domingo ist am 11. August 1982 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . August 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss","870                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträ-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nge in der Dominikanischen Republik erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-\nnischen Republik,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei\ngen und zu vertiefen,                                                 den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nin der Dominikanischen Republik beizutragen -                         ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nArtikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlicht es der Regierung der Dominikanischen Republik oder\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-\ngelegt wird.\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kleinwasser-\nkraftwerke\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5 000 000,00 DM                                    Artikel 6\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen Repu-             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nblik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                           werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                land gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-                                      Artikel 8\nmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngarantieren.                                                         Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 11. August 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Fuhrmann\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nDr. Pedro Padilla Tonos"]}