{"id":"bgbl2-1982-34-13","kind":"bgbl2","year":1982,"number":34,"date":"1982-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/34#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-34-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_34.pdf#page=11","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-09-07T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982                                       843\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. September 1982\nIn Jakarta ist am 14. Mai 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch~and\nund der Regierung der Republik Indonesien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch\ndie Regierung der Republik Indonesien -                andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nIndonesien,                                                             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             stimmen die zwischen der Regierung der Republik Indonesien\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Ver-\ngen und zu vertiefen,                                               träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-\nder Republik Indonesien beizutragen,                                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden              schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nRegierungen vom 22.-24. Juni 1981 und den diesbezüglichen\nin der Republik Indonesien erhoben werden.\nsummary record -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 4\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\nArtikel\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit-      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden             trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nRegierungen auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung                gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis      Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nzu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Worten: einhundert-               schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                       dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.","844                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Auegabe: 2,10 DM (1.50 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.90 DM. Im Bezugspreis                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                          Postvertriebestüct: · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nArtikel 5                                                                   Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-                   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes                       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfestgelegt wird.                                                                 land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-\nArtikel 6                                    halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-                                                        Artikel 8\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenutzt werden.                                                                  Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 14. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der;\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Hallier\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nMochtar"]}