{"id":"bgbl2-1982-34-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":34,"date":"1982-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-34-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_34.pdf#page=9","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-09-03T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1982   841\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz archäologischen Kulturguts\nVom 2. September 1982\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969\nzum Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 197 4 II\nS. 1285) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für\nPortugal                          am 7. Oktober 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. September 1981 (BGBI. II\nS. 911 ).\nBonn, den 2. September 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1982\nIn Brazzaville ist am 20. Juli 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 20. Juli 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","842                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit-\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-            in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.\nrepublik Kongo,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nfestigen und zu vertiefen,                                         von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin der Volksrepublik Kongo beizutragen -                          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem an-      festgelegt wird.\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nArtikel 6\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für das Vorhaben „Wasserversorgung ländlicher               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nZentren\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 7,95 Millionen DM        gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\n(in Worten: sieben Millionen neunhundertfünfzigtausend Deut-      schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nsche Mark) zu erhalten.                                           genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                 Artikel 7\nder Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nland gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-\ndes Vorhabens „Wasserversorgung ländlicher Zentren\" von\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-                                     Artikel 8\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-              Kraft.\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nGeschehen zu Brazzaville am 20. Juli 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nArtikel 2                            Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,           Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                            Harald N. Nestroy\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der                 Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-                           der Bundesrepublik Deutschland\nvorschriften unterliegt.\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht              Für die Regierung der Volksrepublik Kongo\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nF. G. Tsikabaka-Lupey\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garan-                                    Botschafter\ntieren.                                                                         Generalsekretär bei der Kooperation"]}