{"id":"bgbl2-1982-32-4","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Briefwechsels vom 18. Juni 1982 zum Protokoll vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen","law_date":"1982-08-13T00:00:00Z","page":776,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["776                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Briefwechsels vom 18. Juni 1982\nzum Protokoll vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April 1974\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik\nOber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\nVom 13. August 1982\nIn Berlin ist durch Briefwechsel vom 18. Juni 1982 zwischen den Beauftrag-\nten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik eine Vereinbarung über die Weiterfüh-\nrung des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom\n25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokrati-\nschen Republik über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\n(BGBI. 1974 II S. 621) getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 18. Juni 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Januar 1979 (BGBI. II S. 45).\nBonn, den 13. August 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein\nDer Leiter\nder Ständigen Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland\nStaatssekretär Dr. Hans Otto Bräutigam                                     18.Juni 1982\nMinisterrat\nder Deutschen Demokratischen Republik\nMinisterium der Finanzen\nHerrn Staatssekretär Dr. Siegert\nBerlin\nSehr geehrter Herr Dr. Siegert,\nich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:\nEs besteht Einvernehmen, daß\n1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom\n25. April 1974 zwischen dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nüber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in\nden Jahren 1983 bis 1985 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß die Deutsche\nDemokratische Republik in diesem Zeitraum jährlich 60 Millionen Deutsche Mark in\nvier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für den Transfer aus\nGuthaben in bestimmten Fällen auf das bestehende Verrechnungskonto einzahlt\nund der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundes-\nrepublik Deutschland den Transfer aus der Bundesrepublik Deutschland in die\nDeutsche Demokratische Republik um 60 Millionen Deutsche Mark bzw. Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik pro Jahr überschreitet\nsowie\n2. 1985 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden Regelung geführt\nwerden.                                                                    ·\nMit vorzüglicher Hochachtung\nDr. Bräutigam","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                      777\nMinisterrat\nder Deutschen Demokratischen Republik\nMinisterium der Finanzen\nStaatssekretär\nBerlin, den 18. Juni 1982\nLeiter der Ständigen Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Hans Otto Bräutigam\nBerlin\nSehr geehrter Herr Dr. Bräutigam!\nIch beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:\nEs besteht Einvernehmen, daß\n1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom\n25. April 1974 zwischen dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nüber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in\nden Jahren 1983 bis 1985 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß die Deutsche\nDemokratische Republik in diesem Zeitraum jährlich 60 Millionen Deutsche Mark in\nvier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für den Transfer aus\nGuthaben in bestimmten Fällen auf das bestehende Verrechnungskonto einzahlt\nund der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepu-\nblik Deutschland den Transfer aus der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche\nDemokratische Republik um 60 Millionen Deutsche Mark beziehungsweise Mark\nder Deutschen Demokratischen Republik pro Jahr überschreitet\nsowie\n2. 1985 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden Regelung geführt\nwerden.\nMit vorzüglicher Hochachtung\nDr. Siegert\nBekanntmachung\n:tes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 13. August 1982\nIn Bonn ist am 11 . Juni 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Sambia über Technische Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 14. April 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","778                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nund                              nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\ndie Regierung der Republik Sambia -              etwas Abweichendes vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren      a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,             b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-         Kosten tragen;\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nten und Völker und\naußerhalb der Republik Sambia;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche     d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                            Materials;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nsind wie folgt übereingekommen:                                  genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-\nArtikel 1                               nannten Abgaben und Lagergebühren;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-    f)  Aus- und Fortbildung von sambischen Fach- und Füh-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.        rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-           (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-       chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen-         Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)    Material bei seinem Eintreffen in Sambia in das Eigentum der\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben   Republik Sambia über; das Material steht den geförderten Vor-\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-     haben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame      uneingeschränkt zur Verfügung.\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und       (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche     richtet die Regierung der Republik Sambia darüber, welche\nAblauf gehören.                                                 Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung\nihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be-\nauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen\nArtikel 2\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden                                 Artikel 3\nBereichen vorsehen:\nLeistungen der Regierung der Republik Sambia:\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrichtungen in der Republik Sambia;                         Sie\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;            a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Sambia die erfor-\nderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-       Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der\ntragsparteien einigen.                                         Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-\ntung liefert;\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr:- und sonstigen öffentlichen\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-\nrepublik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\nfreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch\nden als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nfür in Sambia beschafftes Material;\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nals „Material\" bezeichnet};\nhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas\nc) durch Aus- und Fortbildung von sambischen Fach- und             Abweichendes festgelegt wird;\nFührungskräften und Wissenschaftlern in Sambia, in der\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen sambischen\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-\nd) in anderer geeigneter Weise.                                    barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                    779\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so    a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nbald wie möglich durch sambische Fachkräfte fortgeführt          die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Ab-             ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nkommens in der Republik Sambia, in der Bundesrepublik            ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\nDeutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-         kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-\ndet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der        spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann\ndeutschen Auslandsvertretung oder der von dieser be-            von Sambia gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall\nnannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus-              von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\noder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die           werden;\nsich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder\nb) sie stellt sicher, daß die in Satz 1 genannten Personen kei-\nFortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor-\nnen Zwangs- oder Strafmaßnahmen in bezug auf Handlun-\nhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung           gen oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen\ndieser sambischen Fachkräfte;\nund schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens              der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen\naus- und fortgebildete sambische Staatsangehörige abge-          übertragenen Aufgabe stehen, ausgesetzt werden; die\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie         Regierung der Republik Sambia kann jedoch von der Mög-\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-             lichkeit einer sorfortigen Abschiebung in die Bundes-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;               republik Deutschland Gebrauch machen;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung         c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben             ungehinderte Ein- und Ausreise. Im Falle eines Notstandes\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-        oder einer ernsten internationalen Krise wird die Regierung\nfügung;                                                         der Republik Sambia die Heimführung der in Satz 1 ge-\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-        nannten Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht         stützen;\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach       d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nden Projektvereinbarungen übernommen werden;                    aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-\nstützung, die die Regierung der Republik Sambia ihnen\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten sambischen          gewährt, hingewiesen wird.\nStellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-\nrichtet werden.                                                (2) Die Regierung der Republik Sambia\nArtikel 4                            a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt           im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,            keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-       gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der       Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-         maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\ntragen;\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik           rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-\nSambia einzumischen;                                            tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-\nc) die Gesetze der Republik Sambia zu befolgen un~ Sitten            brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\nund Gebräuche des Landes zu achten;                             Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,         ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nmit der sie beauftragt sind;                                    kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Sambia vertrauens-         Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-\nvoll zusammenzuarbeiten.                                        rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-\nfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt           die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der         oder abhanden gekommen sind;\nRegierung der Republik Sambia eingeholt wird. Die durchfüh-\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nrende Stelle bittet die Regierung der Republik Sambia unter\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nÜbersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsen-\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\ndung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von\nBedarfs entsprechend den jeweils geltenden sambischen\nzwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der\nGesetzen;\nRepublik Sambia ein, so gilt dies als Zustimmung.\nd) gewährt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\n(3) Wünscht die Regierung der Republik Sambia die Abbe-\ngebühren- und kautionsfrei sowie ohne ungebührliche Ver-\nrufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\nzögerung die erforderlichen Sichtvermerke und andere\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung\nGenehmigungen.\naufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-\ncher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-                                  Artikel 6\nberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik          Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nSambia so früh wir möglich darüber unterrichtet wird.            bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit der Vertragsparteien.\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Republik Sambia sorgt für den Schutz                                Artikel 7\nder Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nder zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ngehört insbesondere folgendes:                                   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der","780                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nRegierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten              (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-          Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nrung abgibt.                                                       es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nArtikel 8                                    (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\n(1) Dieses Abkommen tritt am dem Tag in Kraft, an dem die       mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der         Zusammenarbeit weiter.\nRepublik Sambia notifiziert, daß die erforderlichen innerstaat-       (4) Das Abkommen vom 10. Dezember 1966 über Techni-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens         sche Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkom-\nerfüllt sind.                                                      mens außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 11. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBerndt von Staden\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKazunga\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 1982\nIn Brasilia ist am 2. Juli 1982 ein Protokoll zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Föderativen Republik Brasilien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nProtokoll ist nach seinem Artikel 8\nam 2. Juli 182\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                     781\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Santa Maria de Vitoria/Westbahia\" gewährt. Diese Finanzie-\nund                                rungsbeiträge werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nnicht für solche Zwecke verwendet werden.\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späte-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Födera-            ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung\ntiven Republik Brasilien,                                          oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 genann-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ngen und zu vertiefen,                                              dung.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                 Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Protokolls ist,                            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genann-\nten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,                    der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit\nArtikel 1                              sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nlicht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder\naufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nrantieren.\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\n40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche Mark) gemäß                                       Artikel 3\nden Absätzen 2 und 3 aufzunehmen.                                     In bezug auf Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\n(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehensbetrag         erwähnten Verträge ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau von\nvon 40 Millionen Deutsche Mark werden                              sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die in\nder Föderativen Republik Brasilien entstehen könnten, befreit.\na) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „kleine\nBewässerungsmaßnahmen in Paraiba\";\nb) bis zu 20 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben                                         Artikel 4\n„Agrarkreditprogramm Sertanejo/Piaui\" und                       Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,\nc) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben             soweit notwendig und unter vorheriger Abstimmung mit den\n.,Basissanitärversorgung Santa Maria de Vitoria/West-        zuständigen brasilianischen und deutschen Stellen, von Gü-\nbahia\"                                                        tern\nbereitgestellt.                                                   a) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die\ngleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-\n(3) Die in Absatz 2 genannten Vorhaben können im Ein-               ternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    noch erschweren und die für die Durchführung der genann-\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik Bra-            ten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,\nsilien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                           und\n(4) Darüber hinaus werden Finanzierungsbeiträge in Höhe        b) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des\nvon bis zu sechshunderttausend Deutsche Mark für das Vor-              Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nhaben „Agrarkreditprogramm Sertanejo/Piaui\" und bis zu                 und der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-\nzweihunderttausend Deutsche Mark zur Finanzierung der Be-              kehr vom 4. April 1979 sowie des entsprechenden Zusatz-\ngleitmaßnahmen für das Vorhaben „Basissanitärversorgung                Protokolls vom gleichen Datum.","782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen von Gütern und Leistungen für Vorhaben, die           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\naus den Darlehen finanziert werden, sind international öffent-    des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das Land Berlin,\nlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nchendes festgelegt wird.                                          gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\nArtikel 6                                eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-           Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntigt werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 2. Juli 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKam_pmann\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nR. S. Guerreiro\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 1982\nIn Asunci6n ist am 1. Juli 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. Juli 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 1aAugu~ 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                        783\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Die Regierung der Republik Paraguay wird gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nund\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\ndie Regierung der Republik Paraguay -                     nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nParaguay,                                                                Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngen und zu vertiefen,                                                Republik Paraguay erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Paraguay beizutragen -                                            Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nArtikel 1                                erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE)\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für                                    Artikel 5\ndas Vorhaben „Ausbau des Elektrizitätsnetzes der ANDE\" ein                 Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\nDarlehen bis zu 11 925 000 DM (in Worten: elf Millionen neun-           in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nhundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.                ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Darlehensnehmer, der Administraci6n Nacional de\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nElectricidad (ANDE), zu schließenden Darlehensvertrag ge-\nder Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeit-\nregelt.\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-                                       Artikel 6\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndes Vorhabens „Ausbau des Elektrizitätsnetzes der ANDE\"\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-          werden.\nmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-                                              Artikel 7\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Paraguay inner-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,          gegenteilige Erklärung abgibt.\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens, der Administraci6n Nacio-\nnal de Electricidad (ANDE), zu schließenden Verträge, die den                                    Artikel 8\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegen.                                                Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 1. Juli 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Walter L. Groener\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nAlberte Nogues\nMinister für Auswärtige Beziehungen"]}