{"id":"bgbl2-1982-32-21","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=27","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der Zweigstellen der Caisse Générale dEpargne et de Retraite in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1982-08-30T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Sept~mber 1982             795\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 26. August 1982\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nNiger                               am 1. Juli 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Juli 1981 (BGBI. II S. 525).\nBonn, den 26. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-belgischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der Zweigstellen der Caisse Generale d'Epargne et de Retraite\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 30. August 1982\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218)\ndurch Notenwechsel vom 16. Juni/16. August 1982 ein Verwaltungsabkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Königreichs Belgien über die Rechtsstellung der Zweigstellen der\nCaisse Generale d'Epargne et de Retraite innerhalb militärischer Anlagen der\n. belgischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen\nworden. Das Verwaltungsabkommen ist\nam 16. August 1982\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","796                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nVerbalnote\nBelgische Botschaft\nNr.: 1663\nDie Botschaft des Königreichs Belgien beehrt sich, dem               et de Retraite in der Bundesrepublik Deutschland aus. Er\nAuswärtigen Amt unter Bezugnahme auf Artikel 72 des                    gewährleistet insbesondere, daß die Beschränkung ihrer\nZusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppen-                   Tätigkeit gemäß Nummer 2 eingehalten wird.\nstatut folgenden Vorschlag zu unterbreiten:\n4. Unbeschadet des Artikels 72 Abs. 6 des Zusatzabkom-\nUm den Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland             mens zum NATO-Truppenstatut genießen die Zweigstellen\nstationierten belgischen Truppe oder des zivilen Gefolges mit          der Caisse Generale d'Epargne et de Retraite in der Bun-\nderen Angehörigen bessere Möglichkeiten für eine finanzielle           desrepublik Deutschland die in Artikel 72 Abs. 1 des Zu-\nBeratung, für die Festlegung von Ersparnissen sowie für die            satzabkommens zum NATO-Truppenstatut aufgeführten\nAufnahme von Darlehen zu angemessenen Bedingungen zu                   Befreiungen und Vergünstigungen.\ngewähren und dadurch die Moral der Truppe zu heben, schlägt\ndie Regierung des Königreichs Belgien der Regierung der Bun-        5. Angestellte der Zweigstellen der Caisse Generale d'Epar-\ndesrepublik Deutschland den Abschluß eines Verwaltungs-                 gne et de Retraite in der Bundesrepublik Deutschland, die\nabkommens nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens                    ausschließlich für diese tätig sind, genießen die gleichen\nzum NATO-Truppenstatut vor, das folgende Bestimmungen                   Befreiungen und Vergünstigungen wie Mitglieder eines\nenthalten soll:                                                         zivilen Gefolges, sofern nicht das Königreich Belgien diese\nBefreiungen und Vergünstigungen einschränkt. Diese Be-\n1. Die belgischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutsch-           stimmung gilt nicht für Angestellte, die unter Artikel 72\nland beabsichtigen, innerhalb ihrer militärischen Anlagen           Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommen zum NATO-\nund nach ihren Anweisungen die Errichtung von Zweig-                Truppenstatut fallen.\nstellen der Caisse Generale d'Epargne et de Retraite, eine\nAnstalt des öffentlichen Rechts, zuzulassen.                   6. Die Botschaft des Königreichs Belgien benachrichtigt das\nAuswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, wenn die\n2. Die Zweigstellen der Caisse Generale d'Epargne et de                Behörden des Königreichs Belgien den Zweigstellen der\nRetraite werden ausschließlich für die Mitglieder der              Caisse Generale d'Epargne et de Retraite oder ihren Ange-\nbelgischen Truppe und des zivilen Gefolges sowie deren             stellten nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nAngehörige tätig. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf Ge-           Truppenstatut gewährten Befreiungen und Vergünstigun-\nschäfte, die von deutschen Unternehmen nicht ohne Beein-           gen ganz oder teilweise entziehen.\nträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppe be-\ntrieben werden können. Sie üben keine Tätigkeiten aus, die     7. Die Botschaft des Königreichs Belgien teilt dem Auswärti-\nauf den deutschen Markt einwirken könnten; insbesondere            gen Amt der Bundesrepublik Deutschland jährlich, und zwar\nbeteiligen sie sich nicht am deutschen Kapitalmarkt. Ledig-        im Januar jeden Jahres, die Anzahl und den Sitz der im Be-\nlich folgende Geschäfte werden sie wahrnehmen:                     reich der belgischen Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland eröffneten Zweigstellen der Caisse Generale\na) Sparabschlüsse in belgischen Franken,                           d'Epargne et de Retraite und die Personalien ihrer Ange-\nb) von den Sparvorgängen untrennbare Bar- und Ab-                  stellten mit.\nzahlungsgeschäfte in belgischen Franken,                      Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nc) Darlehensgeschäfte in belgischen Franken, im Rahmen         mit dem Vorschlag der Regierung des Königreichs Belgien\nder zwei vorstehend genannten Tätigkeiten,                 einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis ausdrückende Antwortnote des Auswärtigen\nd) die im allgemeinen mit Darlehnsgeschäften verbunde-\nAmtes der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung\nnen Feuer- und Lebensversicherungen.\nzwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der\nDemgemäß sind unter anderem Wechselgeschäfte von               Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die mit\nihren Aufgaben ausgenommen.                                    dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\n3. Der Oberbefehlshaber der belgischen Streitkräfte in der            Die Belgische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswär-\nBundesrepublik Deutschland übt die Kontrolle über die          tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versi-\nTätigkeit der Zweigstellen der Caisse Generale d'Epargne       chern.\nBonn, den 16. Juni 1982\nL S.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                     797\nAuswärtiges Amt\n514-554.60/4 BEL\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft des\nKönigreichs Belgien Nr. 1663 vom 16. Juni 1982 zu bestätigen, mit welcher die Regie-\nrung des Königreichs Belgien vorschlägt, ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n(Es folgt der Text zu den Nummern 1 bis 7 der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs Belgien mitzuteilen,\ndaß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der Regie-\nrung des Königreichs Belgien einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote\nder Botschaft des Königreichs Belgien Nr. 1663 vom 16. Juni 1982 und diese Ant-\nwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Belgien, das mit dem Datum dieser\nAntwortnote in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des Königreichs Belgien er-\nneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 16. August 1982\nL S.\nAn die\nBotschaft des Königreichs Belgien\nBekanntmachuf!p\nüber den Geltungsbereich· des Ubereinkommens\nüber die Änderung von Namen und Vornamen\nVom 31. August 1982\nDas Übereinkommen vom 4. September 1958 über\ndie Änderung von Namen und Vornamen (BGBI. 1961 II\nS. 1055, 1076) ist nach seinem Artiker9 für\nLuxemburg                              am 16. Juli 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1977 (BGBI. II\nS. 104).\nBonn, den 31. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","798         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 1. September 1982\nDas Internationale Übereinkommen von 197 4 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.\n1979 II S. 141 ) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für\nEcuador                            am 28. August 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).\nBonn, den 1. September 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 1. September 1982\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem\nArtikel V Abs. 2 für\nPanama                           am 14. Oktober 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 672).\nBonn, den 1 . September 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}