{"id":"bgbl2-1982-32-20","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=25","order":20,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-08-24T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                        793\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 8. Juli 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Niger\nvon Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch!and\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. August 1982\nIn Mogadischu ist am 26. Juli 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. Juli 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","794                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia er-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-              hoben werden.\ntischen Republik Somalia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\ngen und zu vertiefen,                                                  ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                   benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhab~n, ~ie aus .dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Finanzierungsbeitrag finanziert werden, smd international\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia,           öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im 8nzelfall etwas Ab-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nweichendes festgelegt wird.\ndas Vorhaben „Wasserversorgung 111, Regional - und Distrikt-\nstädte (Vorprojekt)\", einen Finanzierungsbeitrag bis zu                                         Artikel 6\n11 000 000 DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge         bevorzugt genutzt werden.\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens „Wasserversor-\ngung 111, Regional- und Distriktstädte (Vorprojekt)\" v~n der                                    Artikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Mam, zu                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                         Artikel 8\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                       Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 26. Juli 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, englischer und somalischer Spra-\nche wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAu;legung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman Abdalla"]}