{"id":"bgbl2-1982-32-2","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-29T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                      771\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juli 1982\nIn Nairobi ist am 24. Juni 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Juni 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag bis zu DM\nund                                 850 000,- (in Worten: achthundertfünfzigtausend Deutsche\nMark), insgesamt demnach für dieses Vorhaben DM\ndie Regierung der Republik Kenia -                    3 600 000,- (in Worten: drei Millionen sechshunderttausend\nDeutsche Mark), zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nKenia,                                                              der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter\ngen und zu vertiefen,                                               Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        kommen Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Republik Kenia beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nArtikel 1                               die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-        und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbei-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben            trages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\n„Obst- und Gemüsegroßmarkt Mombasa I\" ein Darlehen bis zu           blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDM 9 000 000,- (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)\nund für das Vorhaben „Gemüsebauzentrum Taita I\" ein Darle-\nArtikel 3\nhen bis zu DM 2 750 000,- (in Worten: zwei Millionen sieben-\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) sowie für Begleitmaß-            Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nnahmen zur Durchführung des letztgenannten Vorhabens                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-","772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                    Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia\nerhoben werden.                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nArtikel 4                               gewährung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-                               Artikel 7\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens           lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die     Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-        Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia\nlichen Genehmigungen.                                            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 8\nlehen und Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind natio-\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbweichendes festgelegt wird.                                     Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 24. Juni 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 1982\nIn Kingston ist am 13. April 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 13. April 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                      773\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland der Regierung von Jamaika, von der Kredit-\nund\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung\ndie Regierung von Jamaika -                    der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,              anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-\nsicherung und Montage, Darlehen bis zu insgesamt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\ngen und zu vertiefen,                                            gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           abgeschlossen worden sind.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Regierung von Jamaika zu einem späteren Zeitpunkt\nin Jamaika beizutragen -\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nsind wie folgt übereingekommen:\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der zu\nfinanzierenden kleinen Wasserkraftwerke von der Kredit-\nArtikel 1\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        det dieses Abkommen Anwendung.\nlicht es der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nDeutschland und der Regierung von Jamaika durch andere\nFinanzierung kleiner Wasserkraftwerke im Rahmen des jamai-\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\nkanischen Energieprogramms Darlehen bis zu insgesamt\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 3 werden\n41 400 000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen vier-\nin Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nmen verwendet werden.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben\nfestgestellt worden ist. Der genannte Gesamtbetrag von bis zu\n41 400 000,00 DM setzt sich wie folgt zusammen:                                               Artikel 2\na) nicht genutzter Restbetrag aus dem ursprünglich für die           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nFinanzierung von Fischereibooten gemäß Regierungs-            sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nabkommen vom 14. Dezember 1979 bereitgestellten Betrag        werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nvon 6 400 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen vier-         aufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungs-\nhunderttausend Deutsche Mark) abzüglich hierfür schon         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nerfolgter sowie aufgrund bereits eingegangener Verpflich-     blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ntungen noch zu leistender Auszahlungen,                          (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-\nb) 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche           lehensnehmerin oder Empfängerin der Finanzierungsbeiträge\nMark), die bisher für die Finanzierung einer Anlage zur       ist, wird alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nHerstellung von Bauteilen (Spanplattenfabrik) vorgesehen     bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nwaren,                                                        satz 1 zu schließenden Verträge oder etwaiger Rückzahlungs-\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nc) 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche             Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nMark), die für begleitende Maßnahmen zum Vorhaben             Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n„Fischereiboote\" (Ausbildung von Personal für Betrieb und\nWartung der Fischereiboote) vorgesehen waren,\nArtikel 3\nd) 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nMark), die bereits 1981 für die Finanzierung kleiner             Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nWasserkraftwerke vorgesehen worden sind,                     deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ne) 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nMark), als deutscher Beitrag des Jahres 1982 für die         führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika er-\nFinanzierung von Vorhaben des jamaikanischen Energie-        hoben werden.\nprogramms.\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit\naus dem Gesamtbetrag von 41 400 000,00 DM die für di~                 Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nFinanzierung von Begleitmaßnahmen zur Durchführung und            Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nBetreuung der Vorhaben benötigten Mittel nach entsprechen-        beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nder Prüfung als nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge zur      im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nVerfügung zu stellen.                                             ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-","774                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit          gewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die        Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDas bei der Vergabe der Aufträge über die Lieferungen und\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nLeistungen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben,\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndie aus den Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert\nDeutschland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb\nwerden, anzuwendende Verfahren wird in den zwischen der\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger nach Arti-\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nkel 2 zu schließenden Verträgen geregelt.\nArtikel 6                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-           Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 13. April 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuteritz\nRainer Offergeld\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 13. April 1982 aus den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Darlehen\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus den Darlehen ausgeschlossen."]}