{"id":"bgbl2-1982-32-19","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=23","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-08-23T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["\"\nNr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982              791\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim internationalen Luftverkehr\nVom 20. August 1982\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-\nmen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nvon einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Beför-\nderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 il S. 1159) ist nach seinem\nArtikel XIV Abs. 2 für\ndie Seschellen                                    am 17. September 1980\nfür Togo                                          am 25. September 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1981 (BGBI. II S. 1095).\nBonn, den 20. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 1982\nIn Niamey ist am 8. Juli 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Niger über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 8. Juli 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","792                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Republik Niger zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Niger -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nNiger,                                                              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              ges in der Republik Niger erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin der Republik Niger beizutragen -                                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nArtikel 1                                dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt (Main}, zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ntage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 818 080,98 DM (in             bevorzugt genutzt werden.\nWorten: achthundertachtzehntausendachtzig Deutsche Mark)\nzu erhalten.                                                                                    Artikel 6\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür die die Verschiffungsdokumente nach der Unterzeichnung            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndes nach Artikel 2 abzuschließenden Finanzierungsvertrages            land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nausgestellt worden sind.                                              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der              Kraft.\nGeschehen zu Niamey, am 8. Juli 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDörr\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Niger\nHalilou\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit a. i."]}