{"id":"bgbl2-1982-32-17","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=16","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-08-17T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["784                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 17. August 1982\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\ndiesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2\nBuchstabe b für\nÖsterreich                       am 14. August 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (BGBI. II\nS.1183).\nBonn, den 17. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1982\nIn Islamabad ist am 9. Mai 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Paki-\nstan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                  785\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             stimmte Warenhilfe werden für Vorhaben in flüchtlingsbetrof-\nfenen Gebieten Pakistans verwendet, wenn nach Prüfung ihre\nund\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nder Präsident der Islamischen Republik Pakistan -\n(7) Bei der Verwendung des in Absatz 5 genannten Betrages\nwerden die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nKapitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohlwollen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nberücksichtigt.\nschen Republik Pakistan,\n(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht da-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          von aus, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     die durch einen Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark\ngen und zu vertiefen,                                              anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben\ninsbesondere in den Bereichen Grunderziehung und Forstwirt-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      schaft verwendet.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (9) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der         desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen          Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nRepublik Pakistan bisher schon gewährt worden sind,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen -                    (1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,\nzu denen sie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die\nsind wie folgt übereingekommen:                               zwischen den Empfängern und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu schließenden Verträge, die den in der B:.mdesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder     Kreditanstalt für Wiederaufbu alle Zahlungen in Deutscher\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-             Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nden Empfängern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\nFrankfurt/Main, Darlehen bis zu insgesamt 130 Millionen DM        tieren.\n(in Worten: einhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) zu                                    Artikel 3\nerhalten.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\n(2) Die Darlehen werden- nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6     Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndieses Artikels verwendet.                                         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\n(3) Bis zu 70 Millionen DM (in Worten: siebzig Millionen      mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nDeutsche Mark) werden für das Nord Dadu Be- und Entwässe-          träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\nrungsvorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                                                      Artikel 4\n(4) Bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Mil-      Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt\nlionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen-        bei den sich aus den Darlehen ergebenden Transporten von\nkosten des IV. Telekommunikationsvorhabens (programm-             Personen und Gütern im See-, land- und Luftverkehr den Pas-\nbestimmte Warenhilfe) verwendet, wenn nach Prüfung die            sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                     men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\n(5) Bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen    Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nfür den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nArtikel 5\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\n(allgemeine Warenhilfe) verwendet. Es muß sich hierbei um            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als          lehen gemäß Artikel 1 finanziert werden, sind international\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Transport- und      öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nDevisenlizenzen nach dem 31. Dezember 1981 erteilt worden         Abweichendes festgestellt wird.\nsind.\n(6) Bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut-                              Artikel 6\nsche Mark) Projekthilfe sowie bis zu weiteren 10 Millionen DM        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) programmbe-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehen erge-","786                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nbenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-           land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nlichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich                                    Artikel 8\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 9. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nKonrad Porzner\nFür den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nNaik\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan von 1982\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Regierungs-\nabkommens von 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemitte·,, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Pakistans von\nBedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}