{"id":"bgbl2-1982-32-16","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=14","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-08-16T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen von Gütern und Leistungen für Vorhaben, die           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\naus den Darlehen finanziert werden, sind international öffent-    des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das Land Berlin,\nlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nchendes festgelegt wird.                                          gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\nArtikel 6                                eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-           Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntigt werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 2. Juli 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKam_pmann\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nR. S. Guerreiro\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 1982\nIn Asunci6n ist am 1. Juli 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. Juli 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 1aAugu~ 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                        783\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Die Regierung der Republik Paraguay wird gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nund\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\ndie Regierung der Republik Paraguay -                     nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nParaguay,                                                                Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngen und zu vertiefen,                                                Republik Paraguay erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Paraguay beizutragen -                                            Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nArtikel 1                                erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE)\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für                                    Artikel 5\ndas Vorhaben „Ausbau des Elektrizitätsnetzes der ANDE\" ein                 Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\nDarlehen bis zu 11 925 000 DM (in Worten: elf Millionen neun-           in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nhundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.                ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Darlehensnehmer, der Administraci6n Nacional de\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nElectricidad (ANDE), zu schließenden Darlehensvertrag ge-\nder Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeit-\nregelt.\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-                                       Artikel 6\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndes Vorhabens „Ausbau des Elektrizitätsnetzes der ANDE\"\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-          werden.\nmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-                                              Artikel 7\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Paraguay inner-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,          gegenteilige Erklärung abgibt.\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens, der Administraci6n Nacio-\nnal de Electricidad (ANDE), zu schließenden Verträge, die den                                    Artikel 8\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegen.                                                Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 1. Juli 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Walter L. Groener\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nAlberte Nogues\nMinister für Auswärtige Beziehungen"]}