{"id":"bgbl2-1982-32-15","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=12","order":15,"title":"Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-08-16T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["780                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nRegierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten              (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-          Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nrung abgibt.                                                       es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nArtikel 8                                    (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\n(1) Dieses Abkommen tritt am dem Tag in Kraft, an dem die       mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der         Zusammenarbeit weiter.\nRepublik Sambia notifiziert, daß die erforderlichen innerstaat-       (4) Das Abkommen vom 10. Dezember 1966 über Techni-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens         sche Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkom-\nerfüllt sind.                                                      mens außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 11. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBerndt von Staden\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKazunga\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 1982\nIn Brasilia ist am 2. Juli 1982 ein Protokoll zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Föderativen Republik Brasilien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nProtokoll ist nach seinem Artikel 8\nam 2. Juli 182\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                     781\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Santa Maria de Vitoria/Westbahia\" gewährt. Diese Finanzie-\nund                                rungsbeiträge werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nnicht für solche Zwecke verwendet werden.\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späte-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Födera-            ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung\ntiven Republik Brasilien,                                          oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 genann-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ngen und zu vertiefen,                                              dung.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                 Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Protokolls ist,                            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genann-\nten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,                    der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit\nArtikel 1                              sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nlicht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder\naufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nrantieren.\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\n40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche Mark) gemäß                                       Artikel 3\nden Absätzen 2 und 3 aufzunehmen.                                     In bezug auf Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\n(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehensbetrag         erwähnten Verträge ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau von\nvon 40 Millionen Deutsche Mark werden                              sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die in\nder Föderativen Republik Brasilien entstehen könnten, befreit.\na) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „kleine\nBewässerungsmaßnahmen in Paraiba\";\nb) bis zu 20 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben                                         Artikel 4\n„Agrarkreditprogramm Sertanejo/Piaui\" und                       Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,\nc) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben             soweit notwendig und unter vorheriger Abstimmung mit den\n.,Basissanitärversorgung Santa Maria de Vitoria/West-        zuständigen brasilianischen und deutschen Stellen, von Gü-\nbahia\"                                                        tern\nbereitgestellt.                                                   a) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die\ngleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-\n(3) Die in Absatz 2 genannten Vorhaben können im Ein-               ternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    noch erschweren und die für die Durchführung der genann-\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik Bra-            ten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,\nsilien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                           und\n(4) Darüber hinaus werden Finanzierungsbeiträge in Höhe        b) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des\nvon bis zu sechshunderttausend Deutsche Mark für das Vor-              Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nhaben „Agrarkreditprogramm Sertanejo/Piaui\" und bis zu                 und der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-\nzweihunderttausend Deutsche Mark zur Finanzierung der Be-              kehr vom 4. April 1979 sowie des entsprechenden Zusatz-\ngleitmaßnahmen für das Vorhaben „Basissanitärversorgung                Protokolls vom gleichen Datum."]}