{"id":"bgbl2-1982-32-13","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=4","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-08-09T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                    Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia\nerhoben werden.                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nArtikel 4                               gewährung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-                               Artikel 7\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens           lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die     Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-        Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia\nlichen Genehmigungen.                                            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 8\nlehen und Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind natio-\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbweichendes festgelegt wird.                                     Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 24. Juni 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 1982\nIn Kingston ist am 13. April 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 13. April 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                                      773\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland der Regierung von Jamaika, von der Kredit-\nund\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung\ndie Regierung von Jamaika -                    der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,              anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-\nsicherung und Montage, Darlehen bis zu insgesamt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\ngen und zu vertiefen,                                            gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           abgeschlossen worden sind.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Regierung von Jamaika zu einem späteren Zeitpunkt\nin Jamaika beizutragen -\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nsind wie folgt übereingekommen:\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der zu\nfinanzierenden kleinen Wasserkraftwerke von der Kredit-\nArtikel 1\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        det dieses Abkommen Anwendung.\nlicht es der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nDeutschland und der Regierung von Jamaika durch andere\nFinanzierung kleiner Wasserkraftwerke im Rahmen des jamai-\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\nkanischen Energieprogramms Darlehen bis zu insgesamt\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 3 werden\n41 400 000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen vier-\nin Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nmen verwendet werden.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben\nfestgestellt worden ist. Der genannte Gesamtbetrag von bis zu\n41 400 000,00 DM setzt sich wie folgt zusammen:                                               Artikel 2\na) nicht genutzter Restbetrag aus dem ursprünglich für die           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nFinanzierung von Fischereibooten gemäß Regierungs-            sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nabkommen vom 14. Dezember 1979 bereitgestellten Betrag        werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nvon 6 400 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen vier-         aufbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungs-\nhunderttausend Deutsche Mark) abzüglich hierfür schon         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nerfolgter sowie aufgrund bereits eingegangener Verpflich-     blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ntungen noch zu leistender Auszahlungen,                          (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-\nb) 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche           lehensnehmerin oder Empfängerin der Finanzierungsbeiträge\nMark), die bisher für die Finanzierung einer Anlage zur       ist, wird alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nHerstellung von Bauteilen (Spanplattenfabrik) vorgesehen     bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nwaren,                                                        satz 1 zu schließenden Verträge oder etwaiger Rückzahlungs-\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nc) 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche             Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nMark), die für begleitende Maßnahmen zum Vorhaben             Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n„Fischereiboote\" (Ausbildung von Personal für Betrieb und\nWartung der Fischereiboote) vorgesehen waren,\nArtikel 3\nd) 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nMark), die bereits 1981 für die Finanzierung kleiner             Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nWasserkraftwerke vorgesehen worden sind,                     deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ne) 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nMark), als deutscher Beitrag des Jahres 1982 für die         führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika er-\nFinanzierung von Vorhaben des jamaikanischen Energie-        hoben werden.\nprogramms.\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit\naus dem Gesamtbetrag von 41 400 000,00 DM die für di~                 Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nFinanzierung von Begleitmaßnahmen zur Durchführung und            Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nBetreuung der Vorhaben benötigten Mittel nach entsprechen-        beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nder Prüfung als nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge zur      im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nVerfügung zu stellen.                                             ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-","774                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit          gewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die        Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDas bei der Vergabe der Aufträge über die Lieferungen und\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nLeistungen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben,\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndie aus den Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert\nDeutschland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb\nwerden, anzuwendende Verfahren wird in den zwischen der\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger nach Arti-\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nkel 2 zu schließenden Verträgen geregelt.\nArtikel 6                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-           Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 13. April 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuteritz\nRainer Offergeld\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 13. April 1982 aus den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Darlehen\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus den Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1982                          775\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 12. August 1982\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung\ndes Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nNorwegen                                                            am 11 . April 1980\nin Kraft getreten.\nNorwegen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vorbe-\nhalt eingelegt:\n(Übersetzung)\n\" ... Norway declares that it reserves the        ..... Norwegen erklärt, daß es sich das\nright to refuse extradition and mutual as-        Recht vorbehält, die Auslieferung und die\nsistance in criminal matters in respect of        Rechtshilfe in Strafsachen in bezug auf\nany offence mentioned in Article 1 which          eine in Artikel 1 genannte Straftat abzu-\nit considers tobe a political offence, an of-     lehnen, die es als politische Straftat, als\nfence connected with a political offence          eine mit einer politischen Straftat zusam-\nor an offence inspired by political motives.      menhängende oder als eine auf politi-\nIn this case Norway undertakes to take in-        schen Beweggründen beruhende Straftat\nto due consideration, when evaluating the         ansieht. In diesem Fall verpflichtet sich\ncharacter of the offence, any particularly        Norwegen, bei der Bewertung der Straftat\nserious aspects of the offence including:         deren besonders schwerwiegende Merk-\nmale gebührend zu berücksichtigen, ins-\nbesondere,\na) that it created a collective danger to         a) daß sie eine Gemeingefahr für das Le-\nthe life, physical integrity or liberty of       ben, die körperliche Unversehrtheit\npersons; or                                      oder die Freiheit von Personen herbei-\ngeführt hat;\nb) that it affected persons foreign to the        b) daß sie Personen betroffen hat, die mit\nmotives behind it; or                            den Beweggründen, auf denen die\nStraftat beruht, nichts gemein hatten,\noder\nc) that cruel or vicious means have been          c) daß bei ihrer Begehung grausame\nused in the commission of the offen-             oder verwerfliche Mittel angewandt\nce.\"                                             worden sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Oktober 1981 (BGBI. II S. 998).\nBonn, den 12. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","776                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Briefwechsels vom 18. Juni 1982\nzum Protokoll vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom 25. April 1974\nzwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik\nOber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\nVom 13. August 1982\nIn Berlin ist durch Briefwechsel vom 18. Juni 1982 zwischen den Beauftrag-\nten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik eine Vereinbarung über die Weiterfüh-\nrung des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom\n25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokrati-\nschen Republik über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen\n(BGBI. 1974 II S. 621) getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 18. Juni 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Januar 1979 (BGBI. II S. 45).\nBonn, den 13. August 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein\nDer Leiter\nder Ständigen Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland\nStaatssekretär Dr. Hans Otto Bräutigam                                     18.Juni 1982\nMinisterrat\nder Deutschen Demokratischen Republik\nMinisterium der Finanzen\nHerrn Staatssekretär Dr. Siegert\nBerlin\nSehr geehrter Herr Dr. Siegert,\nich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:\nEs besteht Einvernehmen, daß\n1. die in Ziffer 1 bis 3 des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom\n25. April 1974 zwischen dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland\nüber den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen getroffenen Regelungen in\nden Jahren 1983 bis 1985 mit der Maßgabe weitergeführt werden, daß die Deutsche\nDemokratische Republik in diesem Zeitraum jährlich 60 Millionen Deutsche Mark in\nvier gleich hohen Beträgen zu Beginn eines jeden Vierteljahres für den Transfer aus\nGuthaben in bestimmten Fällen auf das bestehende Verrechnungskonto einzahlt\nund der Transfer aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundes-\nrepublik Deutschland den Transfer aus der Bundesrepublik Deutschland in die\nDeutsche Demokratische Republik um 60 Millionen Deutsche Mark bzw. Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik pro Jahr überschreitet\nsowie\n2. 1985 Gespräche über eine Weiterführung der bestehenden Regelung geführt\nwerden.                                                                    ·\nMit vorzüglicher Hochachtung\nDr. Bräutigam"]}