{"id":"bgbl2-1982-32-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":32,"date":"1982-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 52 über den Bau von Kraftomnibussen mit geringer Sitzplatzanzahl nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 52)","law_date":"1982-09-06T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["770                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 52\n. über den Bau von Kraftomnibussen mit geringer Sitzplatzanzahl\nnach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu der Regelung Nr. 52)\nVom 6. September 1982\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-\ngen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965\nII S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)\neingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden verordnet:\n§ 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nRegelung Nr. 52 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich des Baues von\nKraftomnibussen mit geringer Sitzplatzanzahl wird in Kraft gesetzt. Der Wort-\nlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht.*)\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom\n20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft. An demselben\nTage tritt die Regelung Nr. 52 gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens\nvom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1\ngenannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBonn, den 6. September 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff\n\") Die Regelung Nr. 52 nebst Anhängen 1 bis 3 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos\nübersandt."]}