{"id":"bgbl2-1982-31-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":31,"date":"1982-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_31.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife","law_date":"1982-08-06T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 7                               staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nmens erfüllt sind.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Mona-          (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-        Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nklärung abgibt.                                                   es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nArtikel 8\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die        (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der        mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-\nVolksrepublik Kongo notifiziert, daß die erforderlichen inner-    sammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Brazzaville am 22. Oktober 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald N. Nestroy\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nAime Emmanuel Yoka\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nVom 6. August 1982\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die\nEinreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-\ntokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch\nEmpfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), ist mit\nseiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des\nRates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des\nAbkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für die\nTschechoslowakei                                                am 6. Juli 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. April 1982 (BGBI. II S. 536).\nBonn, den 6. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}