{"id":"bgbl2-1982-31-2","kind":"bgbl2","year":1982,"number":31,"date":"1982-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_31.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-30T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982                                     761\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 1982\nIn Ouagadougou ist am 13. März 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 13. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Republik Obervolta durch\ndie Regierung der Republik Obervolta -                 andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                      Artikel 2\nObervolta,                                                             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Frankfurt (Main), und dem Empfänger des Finanzierungsbei-\ngen und zu vertiefen,                                               trages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\nin Obervolta beizutragen -\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nObervolta erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                  Artikel 4\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta von der Kredit-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n.. Caisse Nationale de Credit Agricole\" einen Finanzierungs-        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nsche Mark) zu erhalten.                                             vorzugt genutzt werden."]}