{"id":"bgbl2-1982-31-14","kind":"bgbl2","year":1982,"number":31,"date":"1982-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/31#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-31-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_31.pdf#page=11","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1982-08-04T00:00:00Z","page":763,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982      763\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 3. August 1982\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung\nder Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973\nII S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für\nÖsterreich                        am 21. August 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. II\ns. 148).\nBonn, den 3. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 4. August 1982\nIn Brazzaville ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über\nTechnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 15. Juni 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","764                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            c) durch Aus- und Fortbildung von kongolesischen Fach- und\nund                                    Führungskräften und Wissenschaftlern in die Volksrepublik\nKongo, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                   Ländern;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren       d) in anderer geeigneter Weise.\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-\netwas Abweichendes vorsehen:\nten und Völker und\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche       b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\ntechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                             lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nKosten tragen;\nsind wie folgt übereingekommen:\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und au-\nßerhalb der Volksrepublik Kongo;\nArtikel 1\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\nterials;\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-            nannten Abgaben und Lagergebühren;\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)      f) Aus- und Fortbildung von kongolesischen Fach- und Füh-\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben         rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-          weils geltenden deutschen Richtlinien.\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere             (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und    chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab- Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nlauf gehören.                                                   Material bei seinem Eintreffen in der Volksrepublik Kongo in\ndas Eigentum der Volksrepublik Kongo über; das Material\nArtikel 2\nsteht den geförderten Vorhaben und den entsandten Fach-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch     kräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nBereichen vorsehen:\nrichtet die Regierung der Volksrepublik Kongo darüber, welche\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs-, und sonstige Ein-     Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung\nrichtungen in der Volksrepublik Kongo;                      ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;             auftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\nArtikel 3\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                  Leistungen der Regierung der Volksrepublik Kongo\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-       Sie\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem      a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Volksrepublik\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-          Kongo die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-        schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht\nrepublik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre\nden als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;                       Kosten die Einrichtung liefert;\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden    b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nals „Material\" bezeichnet);                                      Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Uzen-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982                                    765\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen   der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das      aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-   cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch  land, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-\nfür in der Volksrepublik Kongo beschafftes Material;        berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Volksrepu-\nblik Kongo so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nhaben;\nArtikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kongolesi-\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-     (1) Die Regierung der Volksrepublik Kongo sorgt für den\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so  der.\nbald wie möglich durch kongolesische Fachkräfte fortge-\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses     Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nAbkommens in der Volksrepublik Kongo, in der Bundes-\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nfortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteili-\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\ngung der deutschen Auslandsvertretung oder der von\nursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\ndieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese        kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-\nAus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber,        spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann\ndie sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-      von der Volksrepublik Kongo gegen die entsandten Fach-\noder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen\nkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nVorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezah-          geltend gemacht werden;\nlung dieser kongolesischen Fachkräfte;\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-\naus- und fortgebildete kongolesische Staatsangehörige           lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.        Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\nSie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-        einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufga-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;              be stehen;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung        c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben            ungehinderte Ein- und Ausreise;\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\ngung;                                                       d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nzung, die die Regierung der Volksrepublik Kongo ihnen ge-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nwährt, hingewiesen wird.\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nden Projektvereinbarungen übernommen werden;                   (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-   a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten kongolesi-          blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt       im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\nunterrichtet werden.                                            keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der\nArtikel 4                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,       b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-      tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nbrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\ngen;                                                           truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Volksrepublik     ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nKongo einzumischen;                                            kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-\nc) die Gesetze der Volksrepublik Kongo zu befolgen und Sit-\nten und Gebräuche des Landes zu achten;                        stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr\nvon Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,        eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder\nmit der sie beauftragt sind;                                   abhanden gekommen sind;\ne) mit den amtlichen Stellen der Volksrepublik Kongo vertrau-  c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nensvoll zusammenzuarbeiten.                                    Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt           Bedarfs;\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nRegierung der Volksrepublik Kongo eingeholt wird. Die durch-    d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\nführende Stelle bittet die Regierung der Volksrepublik Kongo        ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Ar-\nunter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-            beits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nvon zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung                                  Artikel 6\nder Volksrepublik Kongo ein, so gilt dies als Zustimmung.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\n(3) Wünscht die Regierung der Volksrepublik Kongo die Ab-    bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit arbeit der Vertragsparteien.","766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 7                               staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nmens erfüllt sind.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Mona-          (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-        Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nklärung abgibt.                                                   es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nArtikel 8\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die        (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der        mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-\nVolksrepublik Kongo notifiziert, daß die erforderlichen inner-    sammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Brazzaville am 22. Oktober 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald N. Nestroy\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nAime Emmanuel Yoka\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nVom 6. August 1982\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die\nEinreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-\ntokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch\nEmpfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), ist mit\nseiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des\nRates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des\nAbkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für die\nTschechoslowakei                                                am 6. Juli 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. April 1982 (BGBI. II S. 536).\nBonn, den 6. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982             767\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 6. August 1982\nDie in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung\ndes Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\ninternationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-\nstungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II\nS. 358) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für\nPortugal                        am      30. Juli 1982\nin Kraft getreten.\nund wird für\nUngarn                          am   21.August 1982\nÖsterreich                      am   21.August 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Mai 1982 (BGBI. II S. 674).\nBonn, den 6. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung ·\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,\ninsbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von Internationaler Bedeutung\nVom 12. August 1982\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-\nser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\n(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10\nAbs. 2 für\nSpanien                       am 4. September 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BGBI. II\ns. 104).\nBonn, den 12. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","768                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerw•geber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeroffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält .\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedlngun_gen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPrel• dl8Hr Auqabe: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung                                                           Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                                über den Geltungsbereich\ndes Zollübereinkommens                                                  des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr                                          über die vorübergehende Einfuhr\nvon Berufsausrüstung                                             von wissenschaftlichem Gerät\nVom 12. August 1982                                                    Vom 12. August 1982\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die                           Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die\nvorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst                           vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\nseinen Anlagen A, B und C (BGBI. 196911 S. 1065, 1076)                      (BGBI. 196911 S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2\nist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für                                       für die\nLesotho                                             am 27. April 1982     Salomonen                                         am 2. Juli 1982\nin Kraft getreten.                                                          in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. II S. 618).                        Bekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 443).\nBonn, den 12. August 1982                                                 Bonn, den 12. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                       Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                            Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                       Dr. Fleischhauer"]}