{"id":"bgbl2-1982-31-13","kind":"bgbl2","year":1982,"number":31,"date":"1982-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-31-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_31.pdf#page=7","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-30T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982                                     759\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas      lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbweichende festgelegt wird.                                     land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                        Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeerth\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nMamadou Sanfo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Jull 1982\nIn Ouagadougou ist am 13. März 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","760                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Obervolta -                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Obervolta erhoben werden.\nObervolta,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Republik Obervolta beizutragen -                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                                 Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kredit-        Abweichendes festgelegt wird.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\n,,Wasserversorgung von neun Gemeindezentren\" einen Fi-                                           Artikel 6\nnanzierungsbeitrag bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Republik Obervolta zu einen späteren Zeit-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-         vorzugt genutzt werden.\nge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Wasserversorgung von neun Gemeindezentren\"                                            Artikel 7\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                 land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie           gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                          Artikel 8\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                        Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeerth\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nSanto","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982                                     761\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 1982\nIn Ouagadougou ist am 13. März 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 13. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Republik Obervolta durch\ndie Regierung der Republik Obervolta -                 andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                      Artikel 2\nObervolta,                                                             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Frankfurt (Main), und dem Empfänger des Finanzierungsbei-\ngen und zu vertiefen,                                               trages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\nin Obervolta beizutragen -\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nObervolta erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                  Artikel 4\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta von der Kredit-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n.. Caisse Nationale de Credit Agricole\" einen Finanzierungs-        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nsche Mark) zu erhalten.                                             vorzugt genutzt werden.","762                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 5\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und fr:anzösischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeerth\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nSanto\nBekanntmachung                                                     Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                                     über den Geltungsbereich\nzur Errichtung der Weltorganisation                               des Übereinkommens zum Schutz\nfür geistiges Eigentum                                      _ der Hersteller von Tonträgern\nVom 3. August 1982\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung\nihrer Tonträger\nVom 3. August 1982\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung               Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nder     Weltorganisation    für     geistiges      Eigentum      Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-\n(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15          erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II\nAbs. 2 für                                                       S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nMali                               am 14. August 1982            Österreich                       am 21. August 1982\nin Kraft treten.                                                 in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                   Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. April 1982 (BGBI. II S. 483).              Bekanntmachung vom 29. April 1982 (BGBI. II S. 538).\nBonn, den 3. August 1982                                         Bonn, den 3. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                               Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                        Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                  Dr. Fleischhauer"]}