{"id":"bgbl2-1982-31-11","kind":"bgbl2","year":1982,"number":31,"date":"1982-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_31.pdf#page=2","order":11,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 8. Juli 1982 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß","law_date":"1982-08-11T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["754                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 8. Juli 1982\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Vorderriß\nVom 11. August 1982\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-\nnigreich der Niederlande über die Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der\ndeutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II\nS. 2181) wird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am\nGrenzübergang Vorderriß auf deutschem Gebiet vorge-\nschobene österreichische Grenzdienststellen nach\nMaßgabe der Vereinbarung vom 8. Juli 1982 errichtet.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Österreich über Erleich-\nterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-\nund Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in\nKraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nan dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesge-\nsetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 11. August 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982                          755\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenz-\nabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungs-\nabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener\nösterreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß folgende Vereinbarung\nvorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Vorderriß werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichi-\nsche Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\ndie Straße Hinterriß - Vorderriß von der gemeinsamen Grenze bei der Markgrabenbrücke\nbis zur südlichen Rißbachbrücke und von der nördlichen Rißbachbrücke bis zum Amtsplatz;\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nim Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Haftraum, die sanitären\nAnlagen sowie alle Verbindungswege;\nb) den den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen, vor dem\nHaftraum im Erdgeschoß des Dienstgebäudes gelegenen Raum.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbal-\nnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. September 1982 in\nKraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner aus-\ngezeichneten Hochachung zu versichern.\nAn die                                                  L. s.             Bonn, den 8. Juli 1982\nÖsterreichische Botschaft\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/123-A/82\nVerbalnote\nDie österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Ver-\nbalnote vom 8. Juli 1982, 510-511.13/3 OST, bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bun-\ndesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Aus-\ntausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der\nÄnderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. September 1982 in Kraft tritt und\ndie schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf\nden ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nAn das                                                  L S.              Bonn, den 8. Juli 1982\nAuswärtige Amt"]}