{"id":"bgbl2-1982-31-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":31,"date":"1982-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_31.pdf#page=6","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-29T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["758                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juli 1982\nIn Ouagadongou ist am 13. März 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Staudamm Kompienga\" von der Kreditanstalt für\nund\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Ab-\ndie Regierung der Republik Obervolta -                 kommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nObervolta,\ndie Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ngen und zu vertiefen,\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 3\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nin Obervolta beizutragen -                                           fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Obervolta erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kredit-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\n„Staudamm Kompienga\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 43\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nMio DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Betei-\nerhalten.\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nder Regierung der Republik Obervolta zu einem späteren Zeit-        schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1982                                     759\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas      lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbweichende festgelegt wird.                                     land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                        Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeerth\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nMamadou Sanfo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Jull 1982\nIn Ouagadougou ist am 13. März 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","760                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Obervolta -                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Obervolta erhoben werden.\nObervolta,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Republik Obervolta beizutragen -                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                                 Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kredit-        Abweichendes festgelegt wird.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\n,,Wasserversorgung von neun Gemeindezentren\" einen Fi-                                           Artikel 6\nnanzierungsbeitrag bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Republik Obervolta zu einen späteren Zeit-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-         vorzugt genutzt werden.\nge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Wasserversorgung von neun Gemeindezentren\"                                            Artikel 7\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                 land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie           gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                          Artikel 8\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                        Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 13. März 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeerth\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nSanto"]}