{"id":"bgbl2-1982-30-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/30#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_30.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarungen vom 29. August 1980 zum deutsch-österreichischen Abkommen vom 22. Dezember 1966 über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens","law_date":"1982-07-20T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 4                                                        Artikel 6\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Fi-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nnanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen            rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-        den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-                                     Artikel 7\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerforderlichen Genehmigungen.                                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 5                              kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind in-                                 Artikel 8\nternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                           Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 26. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nBen Arfa\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarungen vom 29. August 1980\nzum deutsch-österreichischen Abkommen vom 22. Dezember 1966\nüber Soziale Sicherheit\nund zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens\nVom 20. Juli 1982\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April 1982 zu den Zusatzver-\neinbarungen vom 29. August 1980 zum Abkommen .vom 22. Dezember 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nSoziale Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkom-\nmens (BGBI. 1982 II S. 414) wird bekanntgemacht, daß das Dritte Zusatz-\nabkommen vom 29. August 1980 zum deutsch-österreichischen Abkommen\nüber Soziale Sicherheit nach seinem Artikel IV Abs. 2\nam 1. Juli 1982\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind am 28. Mai 1982 in Wien\nausgetauscht worden.\nEbenfalls                      am 1 . Juli 1982\nist nach ihrem Artikel III die Dritte Zusatzvereinbarung vom 29. August 1980\nzur Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des deutsch-\nösterreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit in Kraft getreten.\nBonn, den 20. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}