{"id":"bgbl2-1982-30-13","kind":"bgbl2","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/30#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-30-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_30.pdf#page=18","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze","law_date":"1982-08-03T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["750                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr\nVom 22. Juli 1982\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nauru ist\ndurch Notenwechsel vom 4·, August 1981 /1. Juni 1982\nvereinbart worden, das in London am 20. März 1928 un-\nterzeichnete deutsch-britische Abkommen über den\nRechtsverkehr (RGBI. 1928 II S. 623) im Verhältnis zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Nauru weiter anzuwenden. Die Vereinbarung ist\nam 1. Juni 1982\nin Kraft getreten.\nZustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen nach\nden Artikeln 3 und 9 des deutsch-britischen Abkom-\nmens deutscher Gerichte werden durch die Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Canberra an das\nJustizministerium der Republik Nauru, Zustellungs-\nanträge und Rechtshilfeersuchen von Gerichten der\nRepublik Nauru werden durch die Vertretung der Repu-\nblik Nauru in London an den jeweiligen Präsidenten des\nLandgerichts beziehungsweise Amtsgerichts gegebe-\nnenfalls mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständi-\nge deutsche Gericht nach Artikel 9 g des Abkommens\nübermittelt.\nBonn, den 22. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens\nüber die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze\nVom 3. August 1982\nDas in Bonn am 30. Oktober 1980 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs der\nNiederlande über die Instandhaltung der Vermarkung\nder gemeinsamen Grenze ist nach seinem Artikel 16\nam 15. September 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1982                                       751\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                   (1) Auf den Haupt- und Zwischengrenzsteinen werden die\nNummern der Grenzpunkte in schwarzer Farbe auf weißem\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande -            Grund angebracht.\nin Anbetracht des Vertrags vom 8. April 1960 zwischen der         (2) Die Nummern zusätzlich vermarkter Punkte werden so\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-        gewählt, daß sie sich der bisherigen Numerierung anpassen.\nlande über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die           Neue Haupt- und Zwischengrenzsteine erhalten im Gebiet des\nGrenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüber-        Landes Nordrhein-Westfalen zu der vorausgehenden Nummer\nschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenz-        den Zusatz A, B, ...... , im Gebiet des Landes Niedersachsen\nvertrag) und des Vertrags vom 30. Oktober 1980 zwischen der      den Zusatz 1, 11, ...... Gewöhnliche Grenzsteine und Vermar-\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-        kungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhalten die Bezeichnung\nlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungs-       des vorhergehenden Haupt- oder Zwischensteins mit dem\nvertrag),                                                        Zusatz 1, 2, ..... .\nArtikel 4\nim Hinblick darauf, daß die gemeinsame Landgrenze auf\nIn die Grenze dürfen künftig Grenzmarken, die nur zur Kenn-\ndieser Grundlage vermarkt worden ist,\nzeichnung abgehender Eigentumsgrenzen dienen, nicht\neingebracht werden. Diese Grenzmarken sollen in der Regel\nin dem Bestreben, die Vermarkung instand zu halten -\nmindestens zwei Meter von der Grenze entfernt sein.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\n(1) Die Vertragsparteien werden in einem dreijährigen\nArtikel 1                               Turnus, erstmalig im Jahre 1980, die Grenzzeichen überprüfen\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß    und Mängel durch die zuständigen Vermessungsbehörden\nder Grenzverlauf, wie er im Grenzurkundenwerk und in an-          beheben lassen.\nderen amtlichen Unterlagen niedergelegt ist, stets deutlich          (2) Die Arbeiten nach Absatz 1 obliegen in den Jahren 1980\nerkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich insbe-      bis 1982 usw. den niederländischen Behörden, in den Jahren\nsondere, die notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe                1983 bis 1985 usw. den Behörden der Bundesrepublik\ndieses Abkommens instand zu halten und erforderlichenfalls        Deutschland.\nzu erneuern.\nArtikel 6\nArtikel 2                                 Die zuständigen Vermessungsbehörden der anderen Ver-\ntragspartei werden von den Ergebnissen der Überprüfung und\n(1) Soweit nicht bisherige Grenzsteine wiederverwendet\nder Behebung von Mängeln unterrichtet. Sie sind bei der\nwerden können, sind für die Vermarkung grundsßtzlich Grenz-\nBeseitigung erheblicher Mängel, z. B. der Wieder- und der\nsteine aus Granit vorzusehen, wobei je nach der Bedeutung        Neuvermarkung von Grenzpunkten, zu beteiligen.\ndes Grenzpunktes und den örtlichen Verhältnissen verwendet\nwerden können:\nArtikel 7\na) Hauptgrenzsteine                       1,80 x 0,24 x 0,24 m,\n(1) Wenn die deutliche Erkennbarkeit der Grenze es erfor-\nb) Zwischengrenzsteine                    1,00 x 0, 18 x 0, 18 m, dert, sind auch außerhalb der periodischen Überprüfung und\nc) gewöhnliche Grenzsteine                0,65 x 0, 15 x 0, 15 m. Behebung von Mängeln der Grenzzeichen geeignete Vermar-\nkungs- und Vermessungsmaßnahmen zu treffen.\n(2) Die Grenzpunkte werden vorbehaltlich der Regelung des\nAbsatzes 5 durch die Mitte des Kopfes des Steins bezeichnet.         (2) Die Arbeiten sind von den Behörden auszuführen, denen\ndie vorhergehende Überprüfung nach Artikel 5 oblag.\n(3) Soweit möglich wird jeder Grenzstein unterirdisch\ngesichert.\nArtikel 8\n(4) An Stellen, wo wegen der örtlichen Verhältnisse eine\nVermarkung durch Steine nicht möglich ist, können Eisen-             Über die Arbeiten nach den Artikeln 5, 6 und 7 sind Nieder-\nrohre, Bolzen oder ähnliches verwendet werden.                    schriften anzufertigen und. den zuständigen Behörden der\nanderen Vertragspartei zur Kenntnis zu geben.\n(5) Wenn die Grenze in Wegen, Flüssen, Bächen und der-\ngleichen verläuft, sind an geeigneten Stellen Steinpaare (Dop-\npelgrenzzeichen) zu setzen (seitliche Vermarkung). Der auf                                   Artikel 9\ndiese Weise vermarkte Grenzpunkt befindet sich in der Regel          Die im Zuge der Instandhaltung der Grenzvermarkung ent-\nin der Mitte der Geraden, die bei einem jeden Paar die Mittel-    stehenden Unterlagen werden in den Archiven der zuständi-\npunkte der beiden Grenzzeichen verbindet.                         gen beiderseitigen Vermessungsbehörden niedergelegt.","752                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 18 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreia dl...r Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Vertagages.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Poatvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nArtikel 10                                                                    Artikel 13\n(1) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch-                          (1) Die mit der Instandhaltung der Grenzvermarkung und mit\nland errichten und unterhalten an geeigneten Orten in der                          der Vermessung Beauftragten sind berechtigt, auch mit ihren\nNähe der Grenze besondere Depots von Grenzsteinen für die                          Fahrzeugen und Geräten die Grenze dort unbehindert zu über-\nArbeiten zur Instandhaltung der Vermarkung.                                        schreiten, wo ihre Arbeiten es erfordern.\n(2) Die Kosten für die Beschaffung der Grenzsteine und für                        (2) Die beiderseitigen zuständigen Behörden haben sich vor\nihren Transport zu den Depots werden von der Regierung der                         dem Beginn solcher Arbeiten gegenseitig zu unterrichten.\nBundesrepublik Deutschland gezahlt und von der Regierung\ndes Königreichs der Niederlande zur Hälfte erstattet.\nArtikel 14\nArtikel 11                                         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von\n(1) Alle weiteren Kosten für die Vermarkungsarbeiten ein-\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nschließlich des Transports der Grenzsteine vom Depot an die\nteilige Erklärung abgibt.\nGrenze werden von der Vertragspartei gezahlt, der die Arbei-\nten obliegen (Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2), und\nvon der anderen Vertragspartei zur Hälfte erstattet.                                                             Artikel 15\n(2) Die Kosten für die Vermessungen trägt jeweils die                             Artikel 43 des am 2. Juli 1824 in Meppen unterzeichneten\nVertragspartei, die sie ausführt.                                                  Grenzvertrags zwischen dem Königreich Hannover und dem\nKönigreich der Niederlande sowie die am 8. März 1852\nzwischen dem Königreich Preußen und dem Königreich der\nArtikel 12                                       Niederlande ausgetauschte Erklärung betreffend die Regelung\nHat ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragspartei-                      der Unterhaltung und Erneuerung der Grenzpfähle auf den\nen ein Grenzzeichen beschädigt oder zerstört, so trägt diese,                      Grenzen zwischen den beiden Staaten treten ab dem Datum\nungeachtet einer etwaigen Haftung des Schädigers oder einer                        des lnkrafttretens dieses Abkommens außer Kraft.\nanderen Person, die gesamten Kosten der Instandsetzung\noder Erneuerung. Soweit die nach Satz 1 zur Kostentragung                                                        Artikel 16\nverpflichtete Vertragspartei Zahlungen für die Instandsetzung\noder Erneuerung des Grenzzeichens leistet, tritt die andere                           Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Tag in Kraft,\nVertragspartei alle Ansprüche, die ihr wegen der Beschädi-                          an dem die Regierung des Königreichs der Niederlande der\ngung oder der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die\nSchädiger oder einen anderen zustehen, an die zur Kosten-                           innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\ntragung verpflichtete Vertragspartei ab.                                            Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 30. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Well\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nD. van Lynden"]}