{"id":"bgbl2-1982-30-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-30-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_30.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-16T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["746                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 14. Juli 1982\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II\nS. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nTrinidad und Tobago                                                                                      am 8. März 1979\nin Kraft getreten.\nTrinidad und Tobago hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt eingelegt:\nZu Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d und Artikel 8 Abs. 2:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Trinidad and Tobago reserves the right         „Die Regierung von Trinidad und Tobago behält sich das\nto impose lawful and or reasonable restrictions on the exercise   Recht vor, die Ausübung der obengenannten Rechte durch\nof the aforementioned rights by personnel engaged in essen-       denjenigen Personenkreis, der im Rahmen des Gesetzes über\ntial services under the lndustrial Relations Act or under any     das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern\nStatute replacing same which has been passed in accordance        oder im Rahmen eines an seine Stelle tretenden Gesetzes, das\nwith the provivions of the Trinidad and Tobago Constitution.\"     nach Maßgabe der Verfassung von Trinidad und Tobago\nverabschiedet wurde, lebenswichtige Dienste verrichtet,\nrechtlichen und/oder angemessenen Einschränkungen zu\nunterwerfen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. Juni 1982 (BGBI. II S. 579).\nBonn, den 14. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juli 1982\nIn Tunis ist am 26. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1982                                   747\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           e) Darlehen bis zu 4 Mio DM (in Worten: vier Millionen Deut-\nsche Mark) für „FZ-Studienfonds\";\nund\nf) Im Rahmen einer Mischfinanzierung Darlehen bis zu 7,8 Mio\ndie Regierung der Tunesischen Republik -\nDM (in Worten: sieben Millionen achthunderttausend Deut-\nsche Mark) für „Maschinen- und Motorenfabrik\";\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-          g) Im Rahmen einer Mischfinanzierung Darlehen bis zu 2,8 Mio\nschen Republik,                                                       DM (in Worten: zwei Millionen achthunderttausend Deut-\nsche Mark) für „Fähre für Djerba\".\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             (3) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    republik Deutschland der Regierung der Tunesischen Repu-\ngen und zu vertiefen,                                            blik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 13,6 Mio DM (in Wor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     ten: dreizehn Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark)\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung der mit Abkommen zwischen unseren beiden Regie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung rungen vom 5. Dezember 1978 und 13. Dezember 1980 verein-\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                         barten Vorhaben „Bou Heurtma, Phase II\" und „Förderung der\nKlein- und Mittelindustrie\" zu erhalten.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden\nRegierungen vom 2. bis 3. März 1982 in Bonn und das Ver-         Diese Finanzierungsbeiträge werden für folgende Begleitmaß-\nhandlungsprotokoll vom 4. März 1982 -                            nahmen verwendet:\na) bis zu 1 Mio DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ,,Berater für die Entwicklungsbank BDET\";\nArtikel 1                            b) bis zu 12,6 Mio DM (in Worten: zwölf Millionen sechshun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            derttausend Deutsche Mark) für „Bewässerungsvorhaben\nBou Heurtma (Phase II): landwirtschaftliche Beratung\".\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                (4) Falls die Regierung der Bundesregierung Deutschland\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am    es der Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren\nMain, für die in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prü-     Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung oder\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, Darlehen bis zu  Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ninsgesamt 101,4 Mio DM (in Worten: einhunderteins Millionen      Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 und 3 genannten\nvierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                   Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nAußerdem werden die mit Abkommen über Finanzielle Zusam-        am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nmenarbeit vom 11. Juni 1976 bereitgestellten und dafür nicht       (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nmehr benötigten Mittel                                          vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n- im Betrag von 23,6 Mio DM (in Worten: dreiundzwanzig Mil-      Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nlionen sechshunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha-     durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nben „Staudamm Bou Heurtma\" und                               Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß Ab-\n- im Betrag von 12 Mio DM (in Worten: zwölf Millionen Deut-      satz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsche Mark) für das Vorhaben „Staudamm Sidi Salem\"            solche Maßnahmen verwendet werden.\nebenfalls zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Vorha-\nben verwendet, so daß für deren Finanzierung ein Gesamtbe-\nArtikel 2\ntrag von 137 Mio DM (in Worten: einhundertsiebenunddreißig\nMillionen Deutsche Mark) verfügbar ist.                             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge so-\nwie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\n(2) Der Gesamtbetrag von 137 Mio DM (in Worten: einhun-\nden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\ndertsiebenunddreißig Millionen Deutsche Mark) wird für fol-\nbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbei-\ngende Vorhaben verwendet:\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\na) Darlehen bis zu 44,4 Mio DM (in Worten: vierundvierzig Mil-    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nlionen vierhunderttausend Deutsche Mark) für „Bewässe-\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nrungslandwirtschaft Nordwest-Region/Bewässerung Rat\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nRaf und Ras Jebel\";\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nb) Darlehen bis zu 30 Mio DM (in Worten: dreißig Millionen        in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nDeutsche Mark) für „Trinkwasserversorgung ländlicher        grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nStreusiedlungen, Phase II\";                                 ren.\nc) Darlehen bis zu 28 Mio DM (in Worten: achtundzwanzig Mil-\nlionen Deutsche Mark) für „Abwasseranlagen für Städte im                                Artikel 3\nEinzugsgebiet des Medjerdahflusses\";                           Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-\nd) Darlehen bis zu 20 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen        stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nDeutsche Mark) für Trockenlandwirtschaftsvorhaben:          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\n,,Nutzung von Landressourcen in Waldgebieten in Nord-       und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ntunesien\";                                                  Tunesischen Republik erhoben werden.","748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 4                                                        Artikel 6\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Fi-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nnanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen            rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-        den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-                                     Artikel 7\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerforderlichen Genehmigungen.                                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 5                              kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind in-                                 Artikel 8\nternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                           Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 26. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nBen Arfa\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarungen vom 29. August 1980\nzum deutsch-österreichischen Abkommen vom 22. Dezember 1966\nüber Soziale Sicherheit\nund zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens\nVom 20. Juli 1982\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April 1982 zu den Zusatzver-\neinbarungen vom 29. August 1980 zum Abkommen .vom 22. Dezember 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nSoziale Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkom-\nmens (BGBI. 1982 II S. 414) wird bekanntgemacht, daß das Dritte Zusatz-\nabkommen vom 29. August 1980 zum deutsch-österreichischen Abkommen\nüber Soziale Sicherheit nach seinem Artikel IV Abs. 2\nam 1. Juli 1982\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind am 28. Mai 1982 in Wien\nausgetauscht worden.\nEbenfalls                      am 1 . Juli 1982\nist nach ihrem Artikel III die Dritte Zusatzvereinbarung vom 29. August 1980\nzur Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des deutsch-\nösterreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit in Kraft getreten.\nBonn, den 20. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","- - - - - - - - ·-·-- --- ----\nNr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1982                               749\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Spaniens\nund über den Geltungsbereich des Nordatlantikvertrages\nVom 20. Juli 1982\n1.                                 Luxemburg\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 1982        Niederlande\nzu dem Protokoll vom 10. Dezember 1981 zum Nord-                Norwegen\natlantikvertrag über den Beitritt Spaniens (BGBI. 1982 II       Portugal\nS. 399) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll          Türkei\nnach seinem Artikel II für die                                  Vereinigtes Königreich\nVereinigte Staaten.\nBundesrepublik Deutschland           am 29. Mai 1982\nin Kraft getreten ist. Die Annahme des Protokolls durch                                  II.\ndie Bundesrepublik Deutschland ist der Regierung der            Nach Artikel I des vorstehend genannten Protokolls\nVereinigten Staaten am 8. April 1982 notifiziert worden.     ist der Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fas-\nDas Protokoll ist am 29. Mai 1982 ferner in Kraft ge-     sung vom 17. Oktober 1951 (BGBI. 1955 II S. 256, 289,\ntreten für:                                                  293) für\nBelgien                                                      Spanien                              am 30. Mai 1982\nDänemark\nFrankreich                                                in Kraft getreten. Spanien hat seine Beitrittsurkunde am\nGriechenland                                              30. Mai 1982 bei der Regierung der Vereinigten Staaten\nIsland                                                    hinterlegt.\nItalien                                                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nKanada                                                    Bekanntmachung vom 9. Mai 1955 (BGBI. II S. 630).\nBonn, den 20. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}