{"id":"bgbl2-1982-29-9","kind":"bgbl2","year":1982,"number":29,"date":"1982-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/29#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_29.pdf#page=37","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-12T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982           729\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 25. Mai 1982 aus dem Darle-\nhen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Simbabwe von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für\nden privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die mi-\nlitärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juli 1982\nIn Nairobi ist am 28. Mai 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","730                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\ndie Regierung der Republik Kenia -\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nschriften unterliegt.\nKenia,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zl,lsammenarbeit zu\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nfestigen und zu vertiefen,\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nerhoben werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nin der Republik Kenia beizutragen -                                   der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nArtikel 1                                Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-         men erforderlichen Genehmigungen.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\n„Kenya lndustrial Estates Ltd. (KIE)\" ein weiteres Darlehen bis                                 Artikel 5\nzu DM 3 000 000,- (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nzu erhalten. Damit sind für das Vorhaben insgesamt DM                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n36 600 000,- (in Worten: sechsunddreißig Millionen sechs-            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nhunderttausend Deutsche Mark) zur ~'erfügung gestellt wor-           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.                                                                 den.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                   Artikel 6\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter              land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses          genteilige Erklärung abgibt.\nAbkommen Anwendung.\nArtikel 7\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                   Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 28. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu"]}