{"id":"bgbl2-1982-29-8","kind":"bgbl2","year":1982,"number":29,"date":"1982-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/29#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_29.pdf#page=35","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-09T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982                                   727\nArtikel 6                              Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Sim-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbabwe innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nbesonderen Wert dararauf, daß bei den sich aus der Darle-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nArtikel 7                                                       Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nW. M. Mangwende\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juli 1982\nIn Bonn ist am 25. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 25. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","728                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nund\n(2) Die Regierung der Republik Simbabwe - soweit sie nicht\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\nselbst Darlehensnehmerin ist - wird gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nSimbabwe,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                    Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sim-\nbabwe erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Simbabwe beizutragen,                                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom               aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n21. und 22. April 1982 in Bonn und auf das Memorandum of              Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nUnderstanding vom 22. April 1982 -                                    ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nArtikel 1                                nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe und/oder einem an-\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                                           Artikel 5\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nam Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der fi-         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nnanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-          werden.\nsten für Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen\nbis 1O000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche                                           Artikel 6\nMark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nListe handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden\nland gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe inner-\nVerträge abgeschlossen worden sind.\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,                                   Artikel 7\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n· und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nW. M. Mangwende"]}