{"id":"bgbl2-1982-29-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":29,"date":"1982-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/29#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_29.pdf#page=33","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-07T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982                                       725\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbweichendes festgelegt wird.                                     land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 6                                 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                         Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 31. Mai 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, englischer und somalischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Mattem ich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman Abdalla\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1982\nIn Bonn ist am 25. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","726                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe durch\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         andere Vorhaben ersetzt werden.\nSimbabwe,                                                        Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nin Simbabwe beizutragen,                                         aufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom          den Rechtsvorschriften unterliegen.\n21. und 22. April 1982 in Bonn und auf das Memorandum of\n(2) Die Regierung der Republik Simbabwe, soweit sie nicht\nUnderstanding vom 22. April 1982 -\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nsind wie folgt übereingekommen:\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\ntieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 3\nlicht es der Regierung der Republik Simbabwe und/oder ande-         Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditan-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden              stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt    öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nam Main, für die Vorhaben                                        und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\na) ,,Veterinärprogramm\" (Veterinary Programme)                   Simbabwe erhoben werden.\nbis zu 15 000 000 DM\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nb) ,,Bewässerungsprogramm II\" (Irrigation Programme II)                                    Artikel 4\nbis zu 15 000 000 DM                                           Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)               aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nc) ,,Wiederaufbauprogramm IV\" (Reconstruction Programme          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nDDF IV)                                                     gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nbis zu 30 000 000 DM                                        nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\n(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark)                Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 60 000 000,- DM (in        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWorten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5\nes der Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-   Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung          zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nder in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt      festgelegt wird."]}