{"id":"bgbl2-1982-29-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":29,"date":"1982-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/29#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_29.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/82 - Zollpräferenzen 1982 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)","law_date":"1982-07-19T00:00:00Z","page":715,"pdf_page":23,"num_pages":10,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982                                         715\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 5/82 - Zollpräferenzen 1982 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 19. Juli 1982\nAuf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch das Gesetz vom\n3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundes-\nregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\nworden ist, mit Zustimmung des Bundestages:\n§ 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811S.1044) in der zur Zeit geltenden\nFassung erhält der Anhang „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern\n- EGKS\" mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die aus der Anlage ersichtliche\nFassung.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in\nVerbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1982\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein\nAnlage\n(zu § 1)\nZollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EKGS\n1. Vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 gilt für die dem          EG Nr. L 384 S. 1) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-                 und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens\nschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren             am Tage vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zoll-\ntarifliche Zollfreiheit                                            satzes vorgelegt wird.\na) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit\nUrsprung in den in Spalte 4 bezeichneten Ländern im        3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 9 des Anhangs A ein Ge-\nmeinschaftsplafond durch Einfuhren aus einem einzelnen\nRahmen der in Spalte 4 aufgeführten Zollkontingente\n(deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten),          Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfreiheit gegenüber\ndem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember\nb) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ur-        1982 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäi-\nsprung in den im Anhang B genannten Ländern und Ge-           schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Einvernehmen\nbieten - ausgenommen die in Spalte 4 des Anhangs A            darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amts-\nbezeichneten Länder - im Rahmen der in Spalte 5 auf-          blatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der\ngeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mit-            Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze voh dem in dieser\ngliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche Länder-             Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.\nhöchstbeträge),\nc) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 9 des Anhangs A mit         4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen\nUrsprung in den im Anhang B genannten Ländern und              Entwicklungsländer, die im Anhang C aufgeführt sind.\nGebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschafts-\n5. Die tarifliche Zollfreiheit für Waren der lfd. Nr. 1 bis 9 des\nplafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für\nAnhangs A mit Ursprung in Jugoslawien wird von dem Zeit-\ndas Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen entspricht.\npunkt an nicht mehr angewendet, zu dem das am 2. April\n2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Waren-           1980 unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitglied-\nursprung in den im Anhang B genannten Ländern und Ge-              staaten der EGKS und der Sozialistischen Föderativen\nbieten entsprechend dem in der Verordnung (EWG)                    Republik Jugoslawien im Bundesgesetzblatt veröffentlicht\nNr. 3817 /81 der Kommission vom 23. Dezember 1981 (ABI.            und als in Kraft getreten bekanntgegeben worden ist.","716                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnhang A\nListe der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1982\nplafond 1982\nLfd.                                                                          (deutscher Anteil\nTarifnr.               Warenbezeichnung (EGKS)                                                   je Land oder\nNr.                                                                          an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                                3                                        4                         5\n73.07        Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Pla-            914 265 ECU 2 ) =       3 324 600 ECU    2)\ntinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder      2 271 610 DM\ngehämmert (Schmiedehalbzeug):                         für Waren mit Ursprung\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:                    in Brasilien\n1. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\n1. gewalzt\n2       73.08  3)   Warmbreitband aus Stahl, in Rollen:                   je 890 299 ECU 2 ) =      3 237 451 ECU     2)\nA. mit einer Breite von weniger als 1,50 m,           je 2 839 922 DM für\nzum Wiederauswalzen bestimmt                      Waren mit Ursprung in\nBrasilien, Jugoslawien,\nB. anderes                                            Republik Korea\nund Venezuela\n3       73.10 3)\nStabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt           je 551 785 ECU 2 ) =       2 006 493 ECU    2)\noder geschmiedet (einschließlich Walzdraht);          je 1 760 112 DM\nStabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; für Waren mit Ursprung\nHohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:            in Argentinien, Brasilien,\nA. nur warm gewalzt oder nur warm strang-             Republik Korea\ngepreßt:                                          und Venezuela\n1. Walzdraht\nII. Stabstahl, massiv\nIII. Hohlbohrerstäbe\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung\n(z. B. poliert, überzogen):\n1.   nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\n4         73.11      Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang-          174 993 ECU 2 ) =         1 908 900 ECU    2)\ngepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt       434 792 DM für\nfertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht          Waren mit Ursprung\noder aus zusammengesetzten Elementen herge-           in Jugoslawien\nstellt:\nA. Profile:\n1.    nur warm gewalzt oder nur warm\nstranggepreßt","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982                               717\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1982\nplafond 1982\nLfd.                                                                     (deutscher Anteil\nTarifnr.            Warenbezeichnung (EGKS)                                                je Land oder\nNr.                                                                     an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                               3                                       4                     5\n(73.11)       IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbei-\ntung (z. 8. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\nB. Spundwandstahl\n5     73.13 3 ) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:            je 1 512 500 ECU 2 ) = 6 276 000 ECU 2 )\nA. Elektrobleche:                                    je 4 824 651 DM für\nWaren mit Ursprung\n1. mit einem Ummagnetisierungsverlust             in Argentinien,\nvon 0,75 Watt oder weniger je kg, unab-      Brasilien, Republik\nhängig von ihrer Dicke                       Korea und\nJugoslawien\nII.  andere\nB. andere Bleche:\n1.   nur warm gewalzt\nII.  nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger\nals 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder\nhochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlich\noxidiert, lackiert, vernickelt, verniert,\nplattiert, parkerisiert, bedruckt)\nV.   anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n6     73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in    je 1 530 129 ECU 2 ) = 5 891 400 ECU 2 )\nden in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufge-       je 3 801 804 DM für\nführten Formen:                                      Waren mit Ursprung in\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:                        Brasilien und\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),       Jugoslawien\nKnüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl","718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1982\nplafond 1982\nLfd.                                                                    (deutscher Anteil\nTarifnr.            Warenbezeichnung (EGKS)                                         je Land oder\nNr.                                                                    an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                               3                                      4               5\n(73.15)       V.   Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm\nstranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbear-\nbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm\nstranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit\nanderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten\nB. legierter Stahl:\n1.   Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),\nKnüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV.   Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm\nstranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbear-\nbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm\nstranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982                       719\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1982\nplafond 1982\nLfd.                                                                     (deutscher Anteil\nTarifnr.              Warenbezeichnung (EGKS)                                        je Land oder\nNr.                                                                     an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                                 3                                     4               5\n(73.15)         VII. Bleche:\na) Elektrobleche:\n1. mit einem Ummagnetisierungs-\nverlust von 0,75 Watt oder weni-\nger je kg, unabhängig von ihrer\nDicke\n2. andere\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder\nmit anderer Oberflächenbearbei-\ntung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch\noder rechteckig zugeschnit-\nten\n7     73.09      Breitflachstahl\n8     73.12      Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\n.B. nur kalt gewalzt:\n1.   in Rollen, zum Herstellen von Weißband\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-\nflächenbearbeitung\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV.   anderer (z. 8. verkupfert, künstlich oxi-\ndiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n9     73.16      Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder\nStahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen,\nHerzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenver-\nbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwel-\nlen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und\nSpurstangen und anderes speziell für das Verle-\ngen, zusammenfügen oder Befestigen von\nSchienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII.  andere:\na) neu\nb) gebraucht","720                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1982\nplafond 1982\nLfd.                                                                                   (deutscher Anteil\nTarifnr.                    Warenbezeichnung (EGKS)                                                        je Land oder\nNr.                                                                                   an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                                          3                                         4                        5\n(73.16)         B. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\n1.    gewalzt\n') ECU= Europäische Rechnungseinheit.\n2 ) 1 ECU= 2,48463 DM (lfd. Nr. 1, 4 und 6) bzw. 3,189852 DM (lfd. Nr. 2, 3 und 5).\n3 ) Für Waren mit Ursprung in China wird eine Zollpräferenz nicht gewährt.\nAnhang B\nListe der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden\n1. Unabhängige Länder\nÄgypten                                              Irak                                      Panama\nÄquatorialguinea                                     Iran                                      Papua-Neuguinea\nÄthiopien                                            Jamaika                                   Paraguay\nAfghanistan                                          Jemen                                     Peru\nAlgerien                                             Jemen, Demokratischer                     Philippinen\nAngola                                               Jordanien                                 Ruanda\nAntigua und Barbuda                                 Jugoslawien                               Salomonen\nArgentinien                                          Kamerun, Vereinigte Republik              Sambia\nBahamas                                              Kamputschea, Demokratisches               Samoa\nBahrain                                             Kap Verde                                 Säo Tome und Principe\nBangladesch                                         Katar                                     Saudi-Arabien\nBarbados                                            Kenia                                     Senegal\nBelize                                              Kiribati                                  Se schellen\nBenin                                                Kolumbien                                 Sierra Leone\nBhutan                                              Komoren                                   Simbabwe\nBirma                                               Kongo                                     Singapur\nBolivien                                             Korea, Republik                           Somalia\nBotsuana                                             Kuba                                      Sri Lanka\nBrasilien                                            Kuwait                                    St. Lucia\nBurundi                                              Laotische Demokratische Volksrepublik     St. Vincent und die Grenadinen\nChile                                               Lesotho                                   Sudan\nChina                                               Libanon                                   Suriname\nCosta Rica                                          Liberia                                   Swasiland\nDominica                                            Libysch-Arabische Dschamahirija           Syrien, Arabische Republik\nDominikanische Republik                             Madagaskar                                Tansania, Vereinigte Republik\nDschibuti                                           Malawi                                    Thailand\nEcuador                                              Malaysia                                  Togo\nElfenbeinküste                                       Malediven                                 Tanga\nEI Salvador                                          Mali                                      Trinidad und Tobago\nFidschi                                              Marokko                                   Tschad\nGabun                                                Mauretanien                               Tunesien\nGambia                                               Mauritius                                 Tuvalu\nGhana                                                Mexiko                                    Uganda\nGrenada                                              Mosambik                                  Uruguay\nGuatemala                                           Nauru                                     Vanuatu\nGuinea                                               Nepal                                     Venezuela\nGuinea-Bissau                                        Nicaragua                                 Vereinigte Arabische Emirate\nGuyana                                               Niger                                     Vietnam\nHaiti                                                Nigeria                                   Zaire\nHonduras                                             Obervolta                                 Zentralafrikanische Republik\nIndien                                               Oman                                      Zypern\nIndonesien                                           Pakistan","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982                             721\nII. Länder und Gebiete,\ndie von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige\nBeziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden\nAmerikanische Jungferninseln                                    Hongkong\nAmerikanisch-Ozeanien                                           Kaimaninseln\nAustralische Außengebiete: Heard- und McDonaldinseln,           Macau\nKokosinseln (Keelinginseln), Norfolkinsel, Weihnachtsinsel    Mayotte\nAustralisches Antarktis-Territorium                             Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln, Niue,\nBermuda                                                           Tokelauinseln\nBritisches Antarktis-Territorium                                Niederländische Antillen\nBritisches Territorium im Indischen Ozean                       Pitcairninseln\nBrunei                                                          St. Helena und Nebengebiete\nFalklandinseln und Nebengebiete                                 Territorium Neukaledonien\nFranzösische Süd- und Antarktisgebiete                          Turks- und Caicosinseln\nFranzösi sch-Polynesien                                         Wallis und Futuna\nGibraltar                                                       Westindische Assoziierte Staaten\nAnhang C\nListe der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer\nÄquatorialguinea                                                Lesotho\nÄthiopien                                                       Malawi\nAfghanistan                                                     Malediven\nBangladesch                                                     Mali\nBenin                                                           Nepal\nBhutan                                                          Niger\nBotsuana                                                        Obervolta\nBurundi                                                         Ruanda\nDschibuti                                                       Säo Tome und Principe\nGambia                                                          Samoa\nGuinea                                                          Seschellen\nGuinea-Bissau                                                   Somalia\nHaiti                                                           Sudan\nJemen                                                           Tansania, Vereinigte Republik\nJemen, Demokratischer                                           Tonga\nKap Verde                                                       Tschad\nKomoren                                                         Uganda\nLaotische Demokratische Volksrepublik                           Zentralafrikanische Republik","722                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 5. Juli 1982\n1.\nDas Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder\nHandelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28\nAbs. 3 für die\nTschechoslowakei                                                     am 1. Juni 1982\nin Kraft getreten.\nDie Tschechoslowakei hat\n1. folgende Behörden als die in den Artikeln 2, 6 und 9 des Übereinkommens\nbezeichneten Behörden bestimmt:\nzuständig für die Tschechische Sozialistische Republik:\nMinisterstvo spravedlnosti Ceske socialisticke republiky\n(Justiziministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik)\n1 28 10 Praha 2, Vysehradska 16;\nzuständig für die Slowakische Sozialistische Republik:\nMinisterstvo spravodlivosti Slovenskej socialistickej republiky\n(Justizministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik)\n883 11 Bratislava, Suvorovova 12.\n2. bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:\n(Translation)                                                      (Übersetzung)\n\"In accordance with Article 8 of the Convention, within the          „Nach Artikel 8 des Übereinkommens können gerichtliche\nterritory of the Socialist Republic of Czechoslovakia judicial       Schriftstücke im Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen\ndocuments may not be served directly through the diplomatic          Sozialistischen Republik nicht unmittelbar durch die diploma-\nor consular agents of another contracting State unless the           tischen oder konsularischen Vertreter eines anderen Ver-\ndocument is tobe served upon a national of the State in which        tragsstaats zugestellt werden, außer wenn das Schriftstück\nthe documents originate;                                             einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist;\nin accordance with Article 10 of the Convention, within the          nach Artikel 10 des Übereinkommens können im Hoheits-\nterritory of the Socialist Republic of Czechoslovakia judicial       gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\ndocuments may not be served by another contracting State             gerichtliche Schriftstücke von einem anderen Vertragsstaat\nthrough postal channels nor through the judicial officers, offi-     nicht durch die Post oder durch Justizbeamte, andere Beamte\ncials or other competent persons;                                    oder sonst zuständige Personen zugestellt werden;\nin accordance with Article 15, paragraph 2 of the Conven-            nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens können\ntion, Czechoslovakian judges may give judgement even if the          tschechoslowakische Richter den Rechtsstreit entscheiden,\nconditions pursuant to Article 15, paragraph 1, have not been        auch wenn die in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Bedingun-\nfulfilled.\"                                                          gen nicht erfüllt sind.\"\nII.\nFinnland hat mit Note vom 31. März 1982 dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Niederlande eine Änderung der Bestimmung seiner Be-\nhörden nach den Artikeln 2 und 9 des Übereinkommens notifiziert. Danach ist\nvom 1. Juni 1982 an in Finnland das Justizministerium die Zentrale Behörde,\ndie nach Artikel 2 des Übereinkommens Anträge auf Zustellung von Schrift-\nstücken entgegenzunehmen hat, sowie die zuständige Behörde für die Ent-\ngegennahme der nach Artikel 9 des Übereinkommens auf konsularischem\nWeg übermittelten Schriftstücke.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 23. Juni 1980 (BGBI. II S. 907) und vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 522).\nBonn, den 5. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982                                               723\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 5. Juli 1982\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem\nArtikel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nPapua-Neuguinea                                               am      26. Februar 1982\nSri Lanka                                                      am        20. März 1982\nVolksrepublik China                                            am      28. Januar 1982.\nPapua-Neuguinea hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde fol-\ngenden Vorbehalt eingelegt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Papua New Guinea interprets arcticle 4                  „Die Regierung von Papua-Neuguinea legt Artikel 4 des\nof the Convention as requiring a party to the Convention to               Übereinkommens so aus, daß eine Vertragspartei zu weiteren\nadopt further legislative measures in the areas covered by                Gesetzgebungsrnaßnahmen auf den Gebieten des Artikels 4\nsubparagraphs (a), (b) and (c) of that article only in so far as          Buchstaben a, b und c nur insoweit verpflichtet ist, als die Ver-\nit may consider with due regard to the principles contained in            tragspartei unter Berücksichtigung der in der Allgemeinen Er-\nthe Universal Declaration set out in article 5 of the Convention          klärung enthaltenen, in Artikel 5 des Übereinkommens aufge-\nthat some legislative addition to, or variation of existing law           führten Grundsätze der Auffassung ist, daß zur Durchführung\nand practice, is necessary to give effect to the provisions of            des Artikels 4 Ergänzungen oder Änderungen bestehender\narticle 4. In addition, the Constitution of Papua New Guinea              Gesetze und Gepflogenheiten im Wege der Gesetzgebung\nguarantees certain fundamental rights and freedoms to all                 erforderlich sind. Außerdem garantiert die Verfassung von\npersons irrespective of their race or place of origin. The Con-           Papua-Neuguinea allen Personen ohne Ansehen ihrer Rasse\nstitution also provides for judicial protection of these rights and       oder Ihres Herkunftsorts gewisse Grundrechte und Grundfrei-\nfreedoms. Acceptance of this Convention does not therefore                heiten. Die Verfassung sieht ferner den gerichtlichen Schutz\nindicate the acceptance of obligations by the Government of               dieser Rechte und Freiheiten vor. Die Annahme dieses Über-\nPapua New Guinea which go beyond those provided by the                    einkommens bedeutet deshalb nicht die Annahme von Ver-\nConstitution, nor does it indicate the acceptance of any obli-            pflichtungen seitens der Regierung von Papua-Neuguinea, die\ngation to introduce judicial process beyond that provided by              über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen, noch\nthe Constitution\".                                                        bedeutet sie die Annahme einer Verpflichtung, Gerichtsverfah-\nren über die in der Verfassung vorgesehenen hinaus einzu-\nführen.\"\nDie Volksrepublik China hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde\nfolgendes erklärt:\n(Translation)                                   (Übersetzung)\n\"The People's Republic of China has re-             ,,Die Volksrepublik China macht Vorbe-\nservations on the provisions of article 22          halte zu Artikel 22 des Übereinkommens\nof the Convention and will not be bound             und betrachtet sich durch ihn nicht als\nby it.\"                                             gebunden.\"\nDie nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens zur Feststellung der\nUnzulässigkeit von Vorbehalten erforderlichen Voraussetzungen sind in\nbezug auf die Vorbehalte Papua-Neuguineas und der Volksrepublik China\nnicht erfüllt.\nII.\nDie Sa I o m o n e n haben am 17. März 1982 dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-\ngigkeit am 7. Juli 1978 an das Übereinkommen gebunden betrachten, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-\nreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Januar 1982 (BGBI. II S. 117).\nBonn, den 5. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","724                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 1982\nIn Mogadischu ist am 31. Mai 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 31. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nRechtsvorschriften unterliegt.\ntischen Republik Somalia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    erhoben werden.\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nArtikel 1\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Mit-      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nfinanzierung des· Vorhabens „Bewässerungsvorhaben Mo-                nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\ngambo\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 42 500 000,- DM             Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n(in Worten: zweiundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deut-       benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nsche Mark) zu erhalten.                                              men erforderlichen Genehmigungen."]}