{"id":"bgbl2-1982-29-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":29,"date":"1982-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/29#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_29.pdf#page=32","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-06T00:00:00Z","page":724,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["724                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 1982\nIn Mogadischu ist am 31. Mai 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 31. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nRechtsvorschriften unterliegt.\ntischen Republik Somalia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    erhoben werden.\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nArtikel 1\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Mit-      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nfinanzierung des· Vorhabens „Bewässerungsvorhaben Mo-                nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\ngambo\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 42 500 000,- DM             Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n(in Worten: zweiundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deut-       benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nsche Mark) zu erhalten.                                              men erforderlichen Genehmigungen."]}