{"id":"bgbl2-1982-29-10","kind":"bgbl2","year":1982,"number":29,"date":"1982-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/29#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_29.pdf#page=39","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-07-14T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982                                     731\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juli 1982\nIn Nairobi ist am 28. Mai 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                tage ein Darlehen bis zu insgesamt 20,0 Mio DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich\nund\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\ndie Regierung der Republik Kenia -                    Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           abgeschlossen worden sind.\nKenia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\ngen und zu vertiefen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Republik Kenia beizutragen -                                                            Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         blik Kenia erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Devisen-\nArtikel 4\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-          Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-       der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-        nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und","732                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröff8fltlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält •\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,30 DM (4,50 DM zuzüglich -,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6.10 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                             Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-                                                  Artikel 6\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-                    land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                           von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                                 Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 28. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 28. Mai 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nferner Maschinen und Geräte für Wasser- und Abwasseranlagen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}