{"id":"bgbl2-1982-28-8","kind":"bgbl2","year":1982,"number":28,"date":"1982-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/28#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_28.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht","law_date":"1982-07-06T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["684                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 9                                                               Artikel 11\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen                       Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Ver-\nSportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und             tragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen\nbestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorga-              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nnisationen ihrer Länder zu fördern.                                    Abkommens erfüllt sind.\nArtikel 10\nArtikel 12\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und ver-\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien inner-             längert sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum,\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens              wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 6\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                                    Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Amman am 29. August 1979 in 2 Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien\nAdnan Abu Odeh\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\nVom 6. Juli 1982\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letzt-\nwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) wird\nnach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die\nNiederlande                                                        am 1. August 1982\n(für das Königreich in Europa)\nin Kraft treten.\nDie Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden\nVorbehalt eingelegt:                                                         ·\n(Übersetzung)\n•les dispositions testamentaires faites,          „Letztwillige Verfügungen, die ein\nen dehors de circonstances extraordinai-           niederländischer Staatsangehöriger in\nres, en la forme orale par un ressortissant        mündlicher Form errichtet hat, der zu\nneerfandais n'ayant ä l'epoque aucune              diesem Zeitpunkt keine andere Staatsan-\nautre nationalite ne sont pas reconnues            gehörigkeit besaß, werden, ausgenom-\naux Pays-Bas. •                                    men den Fall außergewöhnlicher Umstän-\nde, in den Niederlanden nicht anerkannt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. März 1979 (BGBI. II S. 303).\nBonn, den 6. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982             685\nBekanntmachung\nzu dem Verwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit\nVom 8. Juli 1982\nDas in Bonn am 30. März 1976 unterzeichnete und nach seinem Artikel 5\nam 1. Juli 1976 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen zwischen dem Bun-\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen\nDemokratischen Republik über die Abrechnung der Leistungen im Post- und\nFernmeldetransit ist durch Briefwechsel vom 3. Juni 1982 dahin geändert\nworden, daß die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens vereinbarte\nPauschale mit Wirkung vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11 ,2 Millionen Deut-\nsche Mark festgesetzt wird.\nDas Verwaltungsabkommen vom 30. März 1976 einschließlich des dazuge-\nhörenden Protokollvermerks sowie der Briefwechsel vom 3. Juni 1982 werden\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nGrosser","686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit\nIn AusEihrung des Abkommens zwischen der Regierung der             (2) Die Höhe der Pauschale gilt solange, bis eine der Post-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut-             und Fernmeldeverwaltungen deren Änderung vorschlägt und\nschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Post- und         nachweist, daß die gültige Pauschale in ihrer Höhe nicht mehr\nFernmeldewesens vom 30. März 1976                                  dem Umfang der Leistungen entspricht. Dieser Nachweis ist\nbis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres zu erbringen.\nwird folgendes vereinbart:                                       Wird die Pauschale in der Höhe geändert, ist mit Beginn des\nnachfolgenden Kalenderjahres, das der Vereinbarung über die\nArtikel 1\nÄnderung der Höhe der Pauschale folgt, die neu festgesetzte\nAbrechnung beim Post- und Fernmeldeverkehr                 Pauschale der Abrechnung zugrunde zu legen. Bis zu diesem\nmit dritten Staaten                          Zeitpunkt gilt die vorher vereinbarte Pauschale weiter.\n(1) Zur Abrechnung der Leistungen, die eine Post- und Fern-\nmeldeverwaltung für die andere im Post- und Fernmeldever-                                     Artikel 3\nkehr mit dritten Staaten erbracht oder vermittelt hat, tauschen                Abrechnung beim Fernmeldeverkehr\ndas Posttechnische Zentralamt der Deutschen Bundespost             zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\nund das Zentrale Postverkehrsamt der Deutschen Post der\nDeutschen Demokratischen Republik die erforderlichen Ab-             (1) Über die von der Post- und Fernmeldeverwaltung der\nrechnungsunterlagen aus.                                           Deutschen Demokratischen Republik für den Fernmeldever-\nkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin\n(2) Am Schluß eines jeden Kalendervierteljahres stellt die      (West) erbrachten Leistungen werden keine Rechnungen aus-\nGläubigerverwaltung eine Generalabrechnung auf. In die Ge-        getauscht.\nneralabrechnung werden alle im jeweiligen Kalendervierteljahr\nanerkannten Abrechnungen für die einzelnen Post- und Fern-          (2) Der für diese Leistungen geschuldete Betrag wird im\nmeldedienste aufgenommen, unabhängig von den Abrech-              Rahmen der in Artikel 1 genannten Generalabrechnung ver-\nnungszeiträumen, auf die sie sich beziehen.                       rechnet.\nArtikel 4\nZahlungsausgleich\nArtikel 2\nDer Zahlungsausgleich erfolgt in Deutscher Mark.\nAbrechnung beim Postverkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\n( 1) Zur pauschalen Abgeltung der im Postverkehr zwischen                                   Artikel 5\nder Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) von der                                    Inkrafttreten\nPost- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokrati-\n(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Abkommen\nschen Republik vermittelten Leistungen vergütet die Post- und\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nFernmeldeverwaltung der Bundesrepublik Deutschland der\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf\nPost- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokrati-\ndem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März\nschen Republik pro Kalenderjahr 8,3 Millionen Deutsche Mark.\n1976 in Kraft.\nDie Pauschale ist in vier gleichen Teilbeträgen zu zahlen, die\nam Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden.             (2) Das Verwaltungsabkommen kann im beiderseitigen Ein-\nRechnungen werden nicht ausgetauscht.                              verständnis geändert oder ergänzt werden.\nAusgefertigt in Bonn am 30. März 1976 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nElias\nFür das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nCalov","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982                                       687\nProtokollvermerk\nzu Artikel 4 des Verwaltungsabkommens\nzwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Abrechnung der Leistungen im Post- und Fernmeldetransit\nvom 30. März 1976\nDer jeweils geschuldete Betrag wird über das Konto S der\nStaatsbank der Deutschen Demokratischen Republik bei der\nDeutschen Bundesbank ausgeglichen.\nBundesrepublik Deutschland                                        Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen               Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nBonn,03.06.82                                                  Berlin, 3. Juni 1982\nAn das                                                            An den\nMinisterium für Post- und Fernmeldewesen                          Bundesminister für das\nder Deutschen Demokratischen Republik                              Post- und Fernmeldewesen\nz. H. Herrn Oberdirektor Dr. Zölfel                                der Bundesrepublik Deutschland\nDDR-1066 Berlin                                                   z. H. Herrn Ministerialrat Grosser\nD-5300 Bonn\nSehr geehrter Herr Dr. Zölfel!                                    Sehr geehrter Herr Grosser!\nHiermit bestätige ich Ihnen, daß als Ergebnis der zwischen        Hiermit bestätige ich Ihnen, daß als Ergebnis der zwischen\nunseren Delegationen auf der Grundlage des Artikels 13 des        unseren Delegationen auf der Grundlage des Artikels 13 des\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik               Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demokrati-            kratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik\nschen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmelde-            Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nwesens vom 30. März 1976 geführten Verhandlungen in               vom 30. März 1976 geführten Verhandlungen in folgendem\nfolgendem Übereinstimmung besteht:                                Übereinstimmung besteht:\n1. Die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens zwi-          1. Die in Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens zwi-\nschen dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-             schen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der\nwesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-             Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesmi-\nrium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demo-             nister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepu-\nkratischen Republik über die Abrechnung der Leistungen            blik Deutschland über die Abrechnung der Leistungen im\nim Post- und Fernmeldetransit vom 30. März 1976 verein-           Post- und Fernmeldetransit vom 30. März 1976 vereinbarte\nbarte Pauschale für die Abgeltung der im Postverkehr zwi-         Pauschale für die Abgeltung der im Postverkehr zwischen\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)            der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) von der\nvon der Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen               Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokra-\nDemokratischen Republik vermittelten Leistungen wird mit          tischen Republik vermittelten Leistungen wird mit Wirkung\nWirkung vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11,2 Millionen            vom 1. Januar 1982 auf jährlich 11,2 Millionen Deutsche\nDeutsche Mark festgesetzt.                                        Mark festgesetzt.\n2. Der neu vereinbarten Höhe der Pauschale liegt ein Lei-         2. Der neu vereinbarten Höhe der Pauschale liegt ein Lei-\nstungsumfang von jährlich bis zu 9,5 Millionen Achskilo-          stungsumfang von jährlich bis zu 9,5 Millionen Achskilo-\nmetern zugrunde.                                                  metern zugrunde.\nMit vorzüglicher Hochachtung                                       Mit vorzüglicher Hochachtung\nIm Auftrag                                                         Im Auftrag\nGrosser                                                            Dr. Zölfel\nMinisterialrat                                                     Oberdirektor"]}