{"id":"bgbl2-1982-28-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":28,"date":"1982-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_28.pdf#page=3","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen","law_date":"1982-06-30T00:00:00Z","page":675,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982                           675\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                     über den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens                               des Europäischen Übereinkommens\nüber den Schutz von Tieren                                      zum Schutz von Tieren\nbeim internationalen Transport                           in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 30. Juni 1982                                            Vom 30. Juni 1982\nDas Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember               Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976\n1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen         zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-\nTransport (BGBI. 1973 II S. 721) wird nach seinem            haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem\nArtikel 48 Abs. 3 für                                        Artikel 14 Abs. 3 für\nPortugal                       am 29. November 1982          Portugal                       am 21. Oktober 1982\nin Kraft treten.                                             in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1980 (BGBI. II                Bekanntmachung vom 11. Juni 1981 (BGBI. II S. 380).\ns. 1416).\nBonn, den 30. Juni 1982                                      Bonn, den 30. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                 Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                             Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-finnischen Regierungsabkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 30. Juni 1982\nIn Bonn ist am 11. September 1981 ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1\nam 10. Juni 1982\nin Kraft getreten. Das Abkommen und das zugehörige Protokoll werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nMit Inkrafttreten des Abkommens haben die Verwaltungsvereinbarung vom\n25. September 1962 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Minister für Verkehrswesen und allgemeine\nArbeiten der Republik Finnland über den internationalen Straßenpersonen-\nund -güterverkehr und die diese Vereinbarung ändernden Folgevereinbarun-\ngen (BAnz. Nr. 217 vom 15. November 1962, Nr. 96 vom 25. Mai 1963, Nr. 40\nvom 27. Februar 1965, Nr. 242 vom 28. Dezember 1967 und Nr. 221 vom\n27. November 1968) ihre Gültigkeit verloren.\nBonn,den3QJu~ 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Rehm","676                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Finnland\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Einer Genehmigung bedürfen nicht\nund                              a) Fahrten, bei denen dieselbe Gruppe von Fahrgästen auf der\ndie Regierung der Republik Finnland -                   gesamten Strecke mit demselben Kraftfahrzeug befördert\nund zum Ausgangsort zurückgebracht wird, ohne daß\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und             unterwegs Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt\nGüterverkehr auf der Straße zwischen beiden Staaten und im             werden:\nTransit durch ihr Hoheitsgebiet zu regeln -                       b) besetzte Einfahrten in das Gebiet des anderen Staates, um\nFahrgäste dort abzusetzen und mit dem Kraftfahrzeug leer\nsind wie folgt übereingekommen:                                    zurückzukehren;\nc) Leereinfahrten, sofern mehrseitige Übereinkünfte, die für\nArtikel 1                                 beide Staaten verbindlich sind, dies vorsehen.\nDieses Abkommen regelt im Rahmen des geltenden Rechts\nbeider Staaten den grenzüberschreitenden Personen- und               (4) Bei den Verkehrsdiensten nach Absatz 3 hat der Unter-\nGüterverkehr auf der Straße zwischen der Bundesrepublik           nehmer während der Fahrt ein Kontrolldokument mitzuführen\nDeutschland und der Republik Finnland sowie im Transit durch      und zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhän-\nihr Hoheitsgebiet mit Fahrzeugen, die in einem der beiden         digen.\nStaaten zugelassen sind.\nGüterverkehr\nPersonenverkehr                                                    Artikel 6\nArtikel 2                              Der Begriff „Kraftfahrzeug\" bedeutet jedes mechanisch an-\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck        getriebene Straßenfahrzeug, das gebaut oder ausgerüstet ist\n.,Beförderung\" von Personen auf der Straße die geschäfts-        für die Beförderung von Gütern oder das Ziehen jedes anderen\nmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen durch          Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern gebaut oder\nKraftomnibusse.                                                  ausgerüstet ist.\n(2) Der Ausdruck „Kraftomnibus\" bezeichnet Kraftfahr-\nzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung                                 Artikel 7\nvon mehr als neun Personen einschließlich Führer geeignet            (1) Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland\nund bestimmt sind.                                                oder in der Republik Finnland zugelassen sind, bedürfen für\nBeförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem\nArtikel 3                            Hoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung der\nzuständigen Behörde dieses Staates.\nIm grenzüberschreitenden Linienverkehr einschließlich\nTransitlinienverkehr bedürfen die Unternehmer einer Geneh-          (2) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission\nmigung der zuständigen Behörden beider Staaten. Die Geneh-       vereinbart auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Kontin-\nmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen        gent von Genehmigungen, das jeder Vertragspartei in gleicher\nBehörden der beiden Staaten erteilt.                             Höhe zur Verfügung steht.\nArtikel 4                              (3) Für Anhänger oder Sattelanhänger, die zur Güterbeför-\nderung gebaut oder ausgerüstet sind, ist - unabhängig davon,\n(1) Ferienzielreisen deutscher Unternehmer bedürfen für die  in welchem Staat sie zugelassen sind - eine Genehmigung\nfinnische Teilstrecke der Genehmigung der zuständigen finni-     nicht erforderlich.\nschen Behörde. Ferienzielreisen finnischer Unternehmer\nbedürfen für die deutsche Teilstrecke der Genehmigung der\nzuständigen deutschen Behörde.                                                              Artikel 8\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für    (1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im gewerb-\nden Transitverkehr.                                              lichen Güterkraftverkehr auf der Straße\na) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen\nArtikel 5                                ist und dem anderen Staat (Wechselverkehr);\n(1) Zum Gelegenheitsverkehr in oder durch das Gebiet des    b) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit).\nanderen Staates bedürfen die Unternehmer einer Genehmi-\ngung.                                                               (2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr-\nzeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwischen\n(2) Die Genehmigungen nach Absatz 1 werden für die deut-    zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Orten\nschen Unternehmer von der zuständigen finnischen Behörde,        zu befördern (Binnenverkehr).\nfür die finnischen Unternehmer von der zuständigen deut-\nschen Behörde erteilt. Die zuständige deutsche Behörde gibt        (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können\ndie finnischen Genehmigungen an die deutschen Unterneh-          den Geltungsbereich der Genehmigung erweitern oder ein-\nmer, die zuständige finnische Behörde gibt die deutschen Ge-     schränken. Die Änderung ist in der Genehmigungsurkunde\nnehmigungen an die finnischen Unternehmer aus.                   einzutragen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982                                  677\nArtikel 9                                                       Artikel 14\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen                                 (1) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmi-\na) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder Personen-    gung nach Artikel 7 nicht erforderlich.\nkraftwagen;                                                   (2) Bei jeder Beförderung im Werkverkehr sind Unterlagen\nmitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um Werk-\nb) die Überführung von Leichen und Asche Verstorbener;\nverkehr handelt.\nc) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürfti-\ngen Fahrzeugen;\nd) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme von                          Gemeinsame Bestimmungen\nSchlachtvieh;                                                                           Artikel 15\ne) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder von            Die nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen sind\nTheater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen,  bei allen Fahrten mitzuführen und den Überwachungs-\nSchaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von          behörden auf Verlangen vorzuweisen.\nRundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\nf) die Beförderung von Postsendungen;\nArtikel 16\ng) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren\nFür Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind\nzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamt-\nim Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden\ngewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren\nRechts- und Verwaltungsvorschriften verbindlich.\nzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\nh) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-                                         Artikel 17\nwerken;                                                       (1) Bei Zuwiderhandlungen des Unternehmers oder des\ni) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und           Fahrpersonals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze\nMaterial ausschließlich zur Werbung und Unterrichtung,     oder sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses\nz. B. Messe- und Ausstellungsgut;                          Abkommens trifft die zuständige Behörde des Staates, in dem\ndas Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständi-\nj) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter und           gen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung began-\nAusrüstungsgegenstände zur Hilfeleistung in dringenden     gen wird, eine der nachfolgenden Maßnahmen:\nNotfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).\na) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können          Vorschriften einzuhalten;\nÄnderungen des Absatzes 1 vereinbaren.\nb) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den\nbetreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits\nArtikel 10                               erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zu-\nOhne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 7 Ab-            ständige Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr\nsatz 2 werden Genehmigungen für die Beförderung von                 ausgeschlossen hat.\nUmzugsgut in besonders hierfür eingerichteten oder aus-           (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über\nschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeu-      die getroffenen Maßnahmen.\ngen ausgegeben.\n(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maß-\nnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungsbehörden\nArtikel 11\ndes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\n(1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer       begangen wurde, getroffen werden.\nausgegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen\nVorschriften des Staates, in denen das Kraftfahrzeug zuge-                                  Artikel 18\nlassen ist, Güter im grenzüberschreitenden Straßenverkehr\nbefördern dürfen.                                                  Vertreter beider Staaten bilden eine Gemischte Kommis-\nsion, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkom-\n(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein             mens und seine Anpassung an die Verkehrsentwicklung zu\nbestimmtes Kraftfahrzeug erteilt.                               gewährleisten. Die Gemischte Kommission tritt auf Ersuchen\n(3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer weder auf       der zuständigen Behörden einer der Vertragsparteien zusam-\nein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unter-         men.\nnehmer übertragen werden.                                                                   Artikel 19\n(1) Die Vertragsparteien regeln die Durchführung dieses Ab-\nArtikel 12                          kommens in einem Protokoll, das mit dem Abkommen unter-\nDie Genehmigungen können ausgegeben werden als               zeichnet wird und zusammen mit diesem in Kraft tritt.\n- Zeitgenehmigung;                                                (2) Die in Artikel 18 vorgesehene Gemischte Kommission ist\nermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es der Entwicklung\ngültig für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb eines\ndes Personen- und Güterverkehrs auf der Straße anzupassen.\nZeitraums von mindestens zwei Monaten und höchstens\neinem Kalenderjahr;\nArtikel 20\n- Fahrtgenehmigung;\ngültig für eine Hin- und Rückfahrt innerhalb eines Zeitraums    Dieses Abkommen wird entsprechend dem Viermächte-\nvon drei Monaten.                                            abkommen vom 3. September 1971 in Übereinstimmung mit\nden festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt,\nArtikel 13                          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Finnland innerhalb von\nJede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr muß von       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\neinem internationalen Frachtbrief begleitet sein.               teilige Erklärung abgibt.","678                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 21                                 (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach\n(1) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag in Kraft,     Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein\nan dem sich die Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben,     Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens\ndaß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen      drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekün-\ninnerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.                     digt wird.\nGeschehen zu Bonn am 11. September 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundearapublik Deutachland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Republik Finnland\nHeikki Kalha\nProtokoll\nnach Artikel 19 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Finnland\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nFür die Anwendung des Abkommens über den grenz-                        erforder1ichen Anzahl von Ausfertigungen bei der zustän-\nüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße               digen Behörde des Heimatstaats des Antragstellers ein-\n.werden nachstehende Regelungen vereinbart:                               zureichen. Falls die zuständige Behörde des Heimat-\nstaats keine Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet\nZuständige Behörden                                                      der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik\n1. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind:                    Deutschland bzw. das Ministerium für Verkehr der Repu-\nblik Finnland den Antrag mit einer Stellungnahme der\na) auf Seiten der Republik Finnland, außer für die Ertei-\nzuständigen Behörde des anderen Staates.\nlung einer besonderen Erlaubnis für Schwer- und\nGroßraumverkehr:                                            3. Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und\nMinisterium für Verkehr,                                        deren Änderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der\nStraßenverkehrsabteilung,                                       beiderseits zuständigen Genehmigungsbehörden.\nEteläesplanadi 16\n00130 Helsinki, Finnland\nZu Artikel 4\nFür die Erteilung einer besonderen Erlaubnis für\nSchwer- und Großraumverkehr:                                4. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die finni-\nsche Teilstrecke ist vom deutschen Unternehmer bei dem\nTie- ja vesirakennushallitus\nMinisterium für Verkehr der Republik Finnland zu stellen.\nEteläesplanadi 4,\nDieses übersendet die Genehmigung dem deutschen Un-\n00130 Helsinki, Finnland\nternehmer; eine Durchschrift erhält der Bundesminister\nb) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland:                      für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland.\nnach den Artikeln 3 und 4\n5. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die deut-\ndie zuständigen Länderbehörden und der Bundes-                  sche Teilstrecke ist vom finnischen Unternehmer bei der\nminister für Verkehr, Bonn                                      zuständigen deutschen Genehmigungsbehörde zu stel-\nnach den Artikeln 1, 5, 7 Absatz 1, 8, 9, 17 und 18            len. Zuständig ist die Landesbehörde, in deren Gebiet die\nder Bundesminister für Verkehr, Bonn                            Ferienzielreise endet, bei Ferienzielreisen im Transit\ndurch die Bundesrepublik Deutschland, die Behörde, in\nnach Artikel 15                                                deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt\ndie Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die Zoll-           stattfindet. Diese übersendet die Genehmigung dem finni-\nverwaltung, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die            schen Unternehmer; eine Durchschrift erhält das Ministe-\nGewerbeaufsichtsämter                                          rium für Verkehr der Republik Finnland.\nnach Nummer 8 des Protokolls\ndas Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, 2300 Kiel     Zu Artikel 5\nErteilung einer besonderen Erlaubnis für Schwer- und       6. Für den Gelegenheitsverkehr stellen sich die beiden\nGroßraumverkehr                                                 Verkehrsministerien gegenseitig Blankogenehmigungen\nStraßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Grenz-              kostenfrei zur Verfügung.\nübergangsstelle liegt\nZu Artikel 3                                                       Zu Artikel 7\n2. Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden          7. Das Kontingent wird auf der Grundlage von Fahrtgeneh-\nLinienverkehrs oder eines Transitlinienverkehrs ist in der         migungen jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt."]}