{"id":"bgbl2-1982-28-15","kind":"bgbl2","year":1982,"number":28,"date":"1982-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/28#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-28-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_28.pdf#page=19","order":15,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1982-07-09T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982                                    691\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel               ·\nzu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung\ndes Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 9. Juli 1982\nDurch Notenwechsel vom 16./27. April 1981 ist zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel eine Vereinbarung\nzu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Er-\ngänzung des Europäischen Übereinkommens vom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und\ndie Erleichterung seiner Anwendung (BGBI. 1980 II\nS. 1334) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 27. April 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider\nDer Botschafter                                                                        Tel Aviv, den 16. April 1981\nder Bundesrepublik Deutschland\nin Israel\nKlaus Schütz\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf den Vertrag          b) Ersuchen um polizeiliche Rechtshilfe bedürfen keiner\nvom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland              Übersetzung in die englische Sprache. Sie können in\nund dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen               deutscher Sprache übermittelt werden.\nÜbereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in\nStrafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung und die          c) Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in\nVerhandlungen zwischen einer deutschen und einer israeli-              Ludwigsburg kann ihren Schriftwechsel unmittelbar mit\nschen Regierungsdelegation vom 11. bis 22. Januar 1971 in              der Untersuchungsstelle für NS-Gewaltverbrechen\nJerusalem im Namen der Regierung der Bundesrepublik                    beim Landesstab der lsraelpolizei führen.\nDeutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nd) Die Vernehmungen werden, soweit nicht unüberwind-\n1) Die israelischen Behörden werden den deutscher:-. Behör-            liche Hindernisse entgegenstehen (z. B. wenn kein\nden auch nach Inkrafttreten des Europäischen Uberein-              deutschsprachiger Richter zur Verfügung steht), in\nkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-          deutscher Sprache geführt und ebenso protokolliert,\nsachen und des Vertrags vom 20. Juli 1977 für beide Staa-          damit die Niederschriften den anwesenden deutschen\nten in Verfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltver-          Verfahrensbeteiligten sogleich ausgehändigt werden\nbrechen Rechtshilfe in einem weitergehenden Umfang lei-            können.\nsten, als sie in den vorgenannten Übereinkünften geregelt\nist.                                                           e) Die Kosten für die Inanspruchnahme deutschsprachiger\nSchreibkräfte zur Protokollierung bei Vernehmungen\nHierbei handelt es sich insbesondere um folgende Punkte:\ndurch israelische Gerichte oder durch die israelische\na) In Verfahren wegen NS-Gewaltverbrechen können die               Untersuchungsstelle für NS-Gewaltverbrechen werden\ndeutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften den ein           von den deutschen Behörden getragen, von denen die\nRechtshilfeersuchen vorbereitenden Schriftwechsel             Rechtshilfeersuchen ausgegangen sind.\nunmittelbar mit der Untersuchungsstelle für NS-Ge-\nwaltverbrechen beim Landesstab der lsraelpolizei       2) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nführen.                                                   nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-","692                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -.60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\ngenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von                        Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\ndrei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine ge-                     Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\ngenteilige Erklärung abgibt.                                                  Kraft tritt.\nFalls sich die Regierung des Staates Israel mit den oben an-\ngegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese                             Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nNote und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote                            ausgezeichnetsten Hochachtung.\nSchütz\nSeiner Exzellenz\nHerrn Yitzhak Shamir\nAußenminister des Staates Israel\nJerusalem\n(Übersetzung)\nDer Minister                                     Jerusalem, den 23. Nissan 57 41\nfür auswärtige Angelegenheiten                                                        27. April 1981\nExzellenz,\nich beehre ich, den Empfang Ihrer Note vom 16. April 1981 zu bestätigen, deren Inhalt\nin hebräischer Sprache wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIn Beantwortung dieser Note beehre ich mich zu erklären, daß die Regierung des\nStaates Israel mit den obigen Vorschlägen einverstanden ist. Die Note Eurer Exzellenz\nund diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nShamir\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Klaus Schütz\nSoutine Str. 16\nTel Aviv"]}