{"id":"bgbl2-1982-28-14","kind":"bgbl2","year":1982,"number":28,"date":"1982-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/28#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-28-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_28.pdf#page=17","order":14,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1982-07-09T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982                                            689\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik                   Bundesrepublik Deutschland\nMinisterium für Post- und Fernmeldewesen                            Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nBerlin, den 16. April 1982                                                     Bonn, 14.05.82\nBundesminister für das                                              Ministerium für Post- und\nPost- und Fernmeldewesen                                            Fernmeldewesen der Deutschen\nder Bundesrepublik Deutschland                                      Demokratischen Republik\nD-5300 Bonn                                                         Mauerstraße 69-75\nAdenauerallee 81                                                    DDR-1066 Berlin\nSehr geehrter Herr Minister!                                        Sehr geehrter Herr Minister!\nHiermit bestätigen wir Ihnen, daß zwischen uns folgendes            Hiermit bestätige ich Ihnen, daß zwischen uns folgendes\nvereinbart worden ist:                                              vereinbart worden ist:\n1. Mit Wirkung vom 1. Juni 1982 entfällt die in Artikel 1, Abs. 3,  1. Mit Wirkung vom 1 . Juni 1982 entfällt die in Artikel 1 Abs. 3\nNr. 1, des Verwaltungsabkommens zwischen dem Ministe-              Nr. 1 des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundes-\nrium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demo-              minister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundes-\nkratischen Republik und dem Bundesminister für das Post-           republik Deutschland und dem Ministerium für Post- und\nund Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland                  Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976 genannte               über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976 genannte\nZusatzleistung „Persönliche Gespräche mit Herbeiruf                Zusatzleistung „Persönliche Gespräche mit Herbeiruf\ndurch Boten  11\n•                                                  durch Boten\".\n2. Mit Wirkung vom 1. Juni 1982 entfällt der zu Artikel 1,          2. Mit Wirkung vom 1. Juni 1982 entfällt der zu Artikel 1 Abs. 2\nAbs. 2, des Verwaltungsabkommens zwischen dem Mini-                des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesmini-\nsterium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen De-             ster für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepu-\nmokratischen Republik und dem Bundesminister für das               blik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fern-\nPost- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-               meldewesen der Deutschen Demokratischen Republik\nland über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976 fest-             über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976 festgelegte\ngelegte Protokollvermerk.                                          Protokollvermerk.\nMit vorzüglicher Hochachtung                                        Mit vorzüglicher Hochachtung\nIm Auftrag                                                          Im Auftrag\nDr. Zölfel                                                          Grosser\nOberdirektor\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nzu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung\ndes Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 9. Juli 1982\nDurch Notenwechsel vom 20. Juli 1977 ist zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Staates Israel eine Vereinbarung zu dem\nVertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung\ndes Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichte-\nrung seiner Anwendung (BGBI. 1980 II S. 1334) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 6. März 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider","690                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nDer Botschafter                                                                                    Tel Aviv, den 20. Juli 1977\nder Bundesrepublik Deutschland\nin Israel\nPer Fischer\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen anläßlich der heutigen Unterzeich-                um Rechtshilfe nach Artikel II Buchstabe a des Vertrages\nnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                     nur ersucht wird, wenn im Einzelfall für eine Zuwiderhand-\nland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäi-                    lung eine Geldbuße in Höhe von mindestens DM 300,- in\nschen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechts-                    Betracht kommt.\nhilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\nsowie unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen                    4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\neiner deutschen und einer israelischen Delegation vom 11. bis                 nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\n22. Januar 1971 in Jerusalem im Namen der Regierung der                      genüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzu-                       3 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine ge-\nschlagen:                                                                     genteilige Erklärung abgibt.\n1. Der Vertrag läßt den deutsch-israelischen Notenwechsel\nvom 11./17. Mai 1965 in Verbindung mit dem Notenwech-                  Falls sich die Regierung des Staates Israel mit den oben an-\nsel vom 26. April/19. September 1966, wonach sich die bei-         gegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nderseitigen Zollverwaltungen Rechtshilfe in Strafsachen            Note und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote\nwegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze gewäh-               Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nren, unberührt;                                                    Regierungen bilden, die mit dem heute unterzeichneten Ver-\ntrag über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens\n2. die Bestimmungen der Artikel XIV Absatz 1 und XVI des                über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung\nVertrages bedeuten keine Erweiterung der sachlichen Zu-            seiner Anwendung in Kraft treten wird.\nständigkeit der Gerichte des Staates Israel;\n3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird alle ihr               Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nmöglichen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, daß           ausgezeichnetsten Hochachtung.\nPer Fischer\nSeiner Exzellenz\nHerrn Moshe Dayan\nAußenminister des Staates Israel\nJerusalem\n(Übersetzung)\nDer Minister                                        Jerusalem, den 20. Juli 1977\nfür auswärtige Angelegenheiten\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom heutigen Tage zu be-\nstätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIn Beantwortung dieser Note beehre ich mich zu erklären, daß die Regierung des\nStaates Israel mit den obigen Vorschlägen einverstanden ist, sowie daß Einverständnis\ndarüber besteht, daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote als Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen gilt, die am Tage des lnkrafttretens des heute\nunterzeichneten Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Abkommens über die\nRechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung in Kraft treten wird.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.\nMosche Dajan\nSeiner Exzelleni\nHerrn Per Fischer\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nSoutine Str. 16\nTel Aviv"]}