{"id":"bgbl2-1982-28-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":28,"date":"1982-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_28.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Kulturabkommens","law_date":"1982-07-06T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["68-2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 10                                                           Artikel 11\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht          Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.\nder Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik                Das Abkommen gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeit-\nDeutschland gegenüber dem Minister für Energie des Groß-            punkt des lnkrafttretens an und wird stillschweigend um je-\nherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach                weils drei weitere Jahre verlängert, sofern es nicht von einer\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung             der Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Ablauf\nabgibt.                                                             dieser Frist gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 2. Juni 1982 .\nLuxemburg am 18. Juni 1982\nin zwei Urschriften.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nLambsdorff\nDer Minister für Energie\ndes Großherzogtums Luxemburg\nJ. Barthel\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 5. Juli 1982\nF in n I an d hat mit Note vom 31 . März 1982 dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Niederlande eine Änderung der Bestimmung seiner\nBehörde nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über\ndie Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II\nS. 1452, 1472) notifiziert. Danach ist vom 1. Juni 1982 an in Finnland das Ju-\nstizministerium die Zentrale Behörde, die nach Artikel 2 des Übereinkommens\nRechtshilfeersuchen entgegenzunehmen hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 5. September 1980 (BGBI. II S. 1290) und vom 5. Mai 1982 (BGBI. II\ns. 539).\nBonn, den 5. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Kulturabkommens\nVom 6. Juli 1982\nDas in Amman am 29. August 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nHaschemitischen Königreichs Jordanien über kulturelle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 11\nam 5. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982                                     683\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nund                                  didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Infor-\nmationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -           entsprechender Fachausstellungen zu fördern.\nin dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem\nGebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des an-                                Artikel 4\nderen Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern -              Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen\nsind wie folgt übereingekommen:                              Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten\nStipendien zur Verfügung stellen.\nArtikel 1\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen-                                 Artikel 5\nseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und        Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\neinander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.           Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\nfördern.\nArtikel 2                                                       Artikel 6\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen         Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbaren-      ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden\nden Bedingungen bestrebt sein, die Gründung und die Tätig-       sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-\nkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu    keit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und\nerleichtern und zu fördern.                                     einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind    insbesondere\ninsbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische        1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der\nBildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissen-             Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen\nschaftliche und kulturelle Institutionen.                            und anderen künstlerischen Darbietungen;\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften     2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\ndieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami-         sation von Vorträgen und Vorlesungen;\nlienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen\nRechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung     3. bei der Organisation von Reisen von bildenden Künstlern,\nihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und          Architekten, Komponisten, Schriftstellern, Journalisten und\nAusreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.              Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, Museen, Archiven\nsowie anderen Vertretern des kulturellen Lebens zur Ent-\n(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel-      wicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch\ntenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,           oder zur Information;\nBefreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in\nden Absätzen 1-3 genannten Personen und Einrichtungen           4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des\nanwendbar sind, zu gewähren.                                         Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen\nsowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nArtikel 3                                 schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und be-                                 Artik&I 7\nrufsbildenden Schulen, Organisationen und Einrichtungen der\nnichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbildung         Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Film-\nfür Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und       wesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zu-\nanderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die        sammenarbei der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern\nVertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren          sowie den Austausch von Filmen und anderer audiovisueller\nFormen zu ermutigen, bemüht sein.                               Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\nRahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum\nZwecke der Information und des Erfahrunsaustausches zu\nunterstützen;                                                                         Artikel 8\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-            Die Vertragsparteien werden sich bemühen, den Jugend-\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schü-   austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugend-\nlern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, For-   organisationen und anderen Institutionen der außerschu-\nschungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;     lischen Jugendbildung zu fördern.","684                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 9                                                               Artikel 11\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen                       Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Ver-\nSportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und             tragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen\nbestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorga-              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nnisationen ihrer Länder zu fördern.                                    Abkommens erfüllt sind.\nArtikel 10\nArtikel 12\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und ver-\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien inner-             längert sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum,\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens              wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 6\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                                    Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Amman am 29. August 1979 in 2 Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien\nAdnan Abu Odeh\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\nVom 6. Juli 1982\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letzt-\nwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) wird\nnach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die\nNiederlande                                                        am 1. August 1982\n(für das Königreich in Europa)\nin Kraft treten.\nDie Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden\nVorbehalt eingelegt:                                                         ·\n(Übersetzung)\n•les dispositions testamentaires faites,          „Letztwillige Verfügungen, die ein\nen dehors de circonstances extraordinai-           niederländischer Staatsangehöriger in\nres, en la forme orale par un ressortissant        mündlicher Form errichtet hat, der zu\nneerfandais n'ayant ä l'epoque aucune              diesem Zeitpunkt keine andere Staatsan-\nautre nationalite ne sont pas reconnues            gehörigkeit besaß, werden, ausgenom-\naux Pays-Bas. •                                    men den Fall außergewöhnlicher Umstän-\nde, in den Niederlanden nicht anerkannt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. März 1979 (BGBI. II S. 303).\nBonn, den 6. Juli 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}