{"id":"bgbl2-1982-28-11","kind":"bgbl2","year":1982,"number":28,"date":"1982-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_28.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Abkommens über die Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland lagernden Mineralölbestände luxemburgischer Unternehmer","law_date":"1982-07-02T00:00:00Z","page":680,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["680                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber die Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland lagernden\nMineralölbestände luxemburgischer Unternehmer\nVom 2. Juli 1982\nIn Bonn/Luxemburg ist am 2./18. Juni 1982 ein Abkommen zwischen dem\nBundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinister für Energie des Großherzogtums Luxemburg über die Anrechnung der\nin der Bundesrepublik Deutschland lagernden Mineralölbestände luxem-\nburgischer Unternehmer unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 11\nam 18. Juni 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juli 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Engelmann\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland lagernden\nMineralölbestände luxemburgischer Unternehmer\nDer Bundesminister für Wirtschaft                                           Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland\nIn der Bundesrepublik Deutschland befindliche Bestände an\nund                               Erdöl, Fertig- und/oder Halbfertigerzeugnissen (Bestände)\nder Minister für Energie                    können im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen luxem-\ndes Großherzogtums Luxemburg                     burgischen Vorratspflichtigen angerechnet werden.\nsind im Hinblick darauf, daß\nArtikel 2\n- die Richtlinie 68/414/EWG der Europäischen Gemeinschaf-\nten vom 20. Dezember 1968 (ABI. Nr. L 308/14 vom                Anrechenbar sind:\n23. Dezember 1968) zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten     a) Bestände, über die ein luxemburgischer Unternehmer als\nder EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnis-        Eigentümer oder Miteigentümer oder aus einem sonstigen\nsen zu halten, die Anrechenbarkeit von im Hoheitsgebiet          Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist;\neines anderen Mitgliedstaates befindlichen Beständen im\nRahmen besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte          b) sonstige Bestände, sofern der als Eigentümer, Miteigen-\nvorsieht,                                                        tümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungs-\nberechtigte deutsche Unternehmer sich schriftlich ver-\n- die Richtlinie 72/425/CEE des Rates der Europäischen Ge-\npflichtet hat, den Bestand mindestens für die Dauer eines\nmeinschaften vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 /154\nKalendervierteljahres für einen luxemburgischen Unter-\nvom 28. Dezember 1972) einen Mindestlagerbestand von\nnehmer zur Verfügung zu halten (Verpflichtungserklärung),\n90 Tagen an Rohöl und/oder Erdölprodukten ab 1. Januar\nund der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik\n1975 festlegt,\nDeutschland auf Antrag der Anrechnung schriftlich zuge-\nwie folgt übereingekommen:                                           stimmt hat.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1982                                     681\nArtikel 3                                                          Artikel 6\n(1) Der Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg           (1) Die Bestände nach Artikel 2 können nicht auf die nach\nstimmt der Anrechenbarkeit nach Artikel 2 Buchstabe a zu,           deutschem Gesetz über die Pflichtbevorratung zu haltenden\nwenn                                                                Vorräte angerechnet werden. Sie werden nicht als Bestände\ndeutscher UnternehrAer in die Bestandsmeldungen gegenüber\n1. der Antrag von dem luxemburgischen Unternehmer späte-\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nstens fünfzehn Werktage vor Beginn des Kalenderviertel-\nwicklung, der Internationalen Energieagentur sowie gegen-\njahres, für das er die Bestände auf seine Vorratspflicht an-\nüber der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.\nrechnen möchte, dem Minister für Energie des Großherzog-\ntums Luxemburg vorgelegt wird;                                   (2) Dieses Abkommen ändert in keiner Weise die Bestim-\nmungen des Übereinkommens vom 18. November 1974 über\n2. der Antrag folgende Angaben enthält:                            ein Internationales Energieprogramm.\na) Art und Menge der Bestände,\nArtikel 7\nb) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,\nin dem sich die Bestände befinden,                           (1) Die Bestände, deren Anrechnung zur Erfüllung der\nluxemburgischen Vorratspflichten vom Bundesminister für\nc) Name und Anschrift des deutschen Unternehmers, in          Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland gestattet wurde,\ndessen Lager die Bestände gehalten werden,                 können frei in das Großherzogtum Luxemburg überführt\nd) das Kalendervierteljahr, für das die Zustimmung be-         werden. Das gilt auch in einer Versorgungskrise.\nantragt wird,                                                (2) Im Falle einer Versorgungskrise muß jede Entnahme, die\ne) die für die Bestände geltenden Zollbestimmungen.            ein luxemburgischer Vorratspflichtiger aus in der Bundesrepu-\nblik Deutschland gelagerten Beständen vornimmt, zum frü-\n(2) Der Antragsteller muß nachweisen, daß er über die Be-       hestmöglichen Zeitpunkt dem Bundesminister für Wirtschaft\nstände als Eigentümer oder Miteigentümer oder aus einem            der Bundesrepublik Deutschland gemeldet werden.\nsonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist und diese\nVerfügungsberechtigung zumindest für die Dauer des Kalen-                                       Artikel 8\ndervierteljahres, für das der Antrag gestellt wird, weitergilt.\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik\nDeutschland erhält von dem Minister für Energie des Großher-\nArtikel 4                             zogtums Luxemburg für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik         eine Übersicht über die in der Bundesrepublik Deutschland be-\nDeutschland stimmt der Anrechnung nach Artikel 2 Buch-              findlichen, von luxemburgischen Unternehmern zur Erfüllung\nstabe b zu, wenn                                                   ihrer Vorratspflicht angerechneten Bestände, aufgegliedert\nnach den in Artikel 2 bezeichneten Bestandskategorien. Die\n1. der Antrag von dem deutschen Unternehmer spätestens             Übersicht wird dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundes-\nfünfzehn Werktage vor Beginn des Kalendervierteljahres, in     republik Deutschland spätestens sechs Wochen nach Ablauf\ndem die Bestände für den luxemburgischen Unternehmer           des jeweiligen Kalendervierteljahres übersandt. Die Übersicht\nzur Verfügung gehalten werden, dem Bundesamt für               enthält:\ngewerbliche Wirtschaft vorgelegt wird;\na) Name und Anschrift des deutschen Unternehmers, bei dem\n2. der Antrag folgende Angaben enthält:                                  die Bestände lagern,\na) Art und Menge der Bestände,                                 b) Art und Menge der Bestände,\nb) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,       c) den genauen Ort des Lagers.\nin dem sich die Bestände befinden,                            (2) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik\nc) Name und Anschrift des luxemburgischen Unterneh-            Deutschland überprüft diese Angaben und teilt dem Minister\nmers, für den die Bestände angerechnet werden,            für Energie des Großherzogtums Luxemburg mögliche Be-\nanstandungen mit.\nd) das Kalendervierteljahr, für das die Zustimmung be-\nantragt wird,                                                (3) Die von dem Bundesminister für Wirtschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland beanstandeten Bestände können von\ne) die für die Bestände geltenden Zollbestimmungen;           den luxemburgischen Unternehmern nicht zur Erfüllung ihrer\nVorratspflicht angerechnet werden.\n3. dem Antrag die Verpflichtungserklärung nach Artikel 2\nBuchstabe b beigefügt ist.                                       (4) Sollte im Falle einer Versorgungskrise festgestellt\nwerden, daß die Gesamtmenge der Bestände des deutschen\nVorratspflichtigen weniger beträgt\n(2) Erstreckt sich die Verpflichtungserklärung auf mehrere\nKalendervierteljahre, so kann der Antrag für den gesamten          a) als die gesetzliche Mindestvorratsmenge des deutschen\nZeitraum gestellt werden, sofern sich die übrigen in diesem             Vorratspflichtigen und\nArtikel vorgesehenen Angaben nicht ändern. Die Zustimmung          b) als die Menge, zu deren Lagerung sich der deutsche Vor-\nnach Artikel 2 Buchstabe b wird jedoch nur für ein Kalender-            ratspflichtige gegenüber dem luxemburgischen Vorrats-\nvierteljahr erteilt.                                                    pflichtigen verpflichtet hat,\nArtikel 5                             wird der Minister für Energie des Großherzogtums Luxemburg\nunverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die fehlende Menge wird im\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik\ngleichen Verhältnis stehend unter den betroffenen Vorrats-\nDeutschland kann die Zustimmung nach Artikel 2 Buchstabe b         pflichtigen aufgeteilt.\nversagen, wenn der deutsche Unternehmer die in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Bevorratungsbestimmungen                                          Artikel 9\nnicht erfüllt.                                                         Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien können über\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik        alle Fragen zur Auslegung und Anwendung dieses Abkom-\nDeutschland wird seine Entscheidung über den Antrag bis            mens Konsultationen durchgeführt werden. Im Falle einer Ver-\nspätestens zu Beginn des Kalendervierteljahres dem Antrag-         sorgungskrise werden solche Konsultationen zum frühest-\nsteller bekanntgeben.                                              möglichen Zeitpunkt eingeleitet."]}