{"id":"bgbl2-1982-26-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":26,"date":"1982-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_26.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen","law_date":"1982-06-14T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["636                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Tell II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund. der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 17. März 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle ~u§rüatungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Sudan von\nBedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vortiegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 14. Juni 1982\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur\nBekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von\nLuftfahrzeugen (BGBI. 197211 S. 1505) ist nach seinem\nArtikel 13 Abs. 4 für\nTunesien                           am 16. Dezember 1981\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 12 Abs. 2\nzu Artikel 1 2 Abs. 1\nin Kraft getreten.\nTunesien hat seine Beitrittsurkunden am 16. Novem-\nber 1981 in London, am 4. Dezember 1981 in Moskau\nund am 2. Dezember 1981 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II\ns. 1070).\nBonn, den 14. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}