{"id":"bgbl2-1982-26-2","kind":"bgbl2","year":1982,"number":26,"date":"1982-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_26.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-06-11T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982                                     633\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 1982\nIn Khartoum ist am 17. März 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Republik Sudan zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -              für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des Vorhabens „Tiefwasserhafen Suakin\" von der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            findet dieses Abkommen Anwendung.\ntischen Republik Sudan,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik\ngen und zu vertiefen,                                               Sudan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nsind wie folgt übereingekommen:\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nArtikel 1\nRechtsvorschriften unterliegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für\nArtikel 3\ndas Vorhaben „Tiefwasserhafen Suakin\" zusätzlich zu den\nbereits zur Verfügung gestellten 67 Millionen DM (in Worten:           Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nsiebenundsechzig Millionen Deutsche Mark) einen Finanzie-           Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nrungsbeitrag bis zu 110,0 Millionen DM (in Worten: einhundert-      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der            mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.           Vertrages im Sudan erhoben werden.","634                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 4                                                         Artikel 6\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,            Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,        vorzugt genutzt werden.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                                   Artikel 7\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerforderlichen Genehmigungen.                                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 5                               kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international                                  Artikel 8\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbweict-endes festgelegt wird.                                     Kraft.\nGeschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Corterier\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nBashir Abrahim Osman lshag\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 1982\nIn Khartoum ist am 17. März 1982 ein Abkommen zwi~\nsehen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982                                     635\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben fr~ die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artiket 2 erwähnten Fi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nnanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Sudan,                                            erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                 Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nim Sudan beizutragen -                                             men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 5\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-       vorzugt genutzt werden.\ncherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 11,4\nMillionen DM (in Worten: elf Millionen vierhunderttausend                                     Artikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nbeigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nund teistungsdokumente nach dem 1. Januar 1981 ausge-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nstellt worden sind.                                                land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 2                              kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nArtikel 7\nmokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzierungs-\nvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                     Kraft.\nGeschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Corterier\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nBashir Abrahim Osman lshag"]}