{"id":"bgbl2-1982-26-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":26,"date":"1982-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-26-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_26.pdf#page=6","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-06-11T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["634                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 4                                                         Artikel 6\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,            Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,        vorzugt genutzt werden.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                                   Artikel 7\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerforderlichen Genehmigungen.                                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 5                               kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international                                  Artikel 8\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbweict-endes festgelegt wird.                                     Kraft.\nGeschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Corterier\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nBashir Abrahim Osman lshag\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 1982\nIn Khartoum ist am 17. März 1982 ein Abkommen zwi~\nsehen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982                                     635\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben fr~ die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artiket 2 erwähnten Fi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nnanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Sudan,                                            erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                 Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nim Sudan beizutragen -                                             men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 5\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-       vorzugt genutzt werden.\ncherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 11,4\nMillionen DM (in Worten: elf Millionen vierhunderttausend                                     Artikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nbeigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nund teistungsdokumente nach dem 1. Januar 1981 ausge-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nstellt worden sind.                                                land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 2                              kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nArtikel 7\nmokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzierungs-\nvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                     Kraft.\nGeschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Corterier\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nBashir Abrahim Osman lshag","636                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Tell II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund. der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 17. März 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle ~u§rüatungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Sudan von\nBedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vortiegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 14. Juni 1982\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur\nBekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von\nLuftfahrzeugen (BGBI. 197211 S. 1505) ist nach seinem\nArtikel 13 Abs. 4 für\nTunesien                           am 16. Dezember 1981\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 12 Abs. 2\nzu Artikel 1 2 Abs. 1\nin Kraft getreten.\nTunesien hat seine Beitrittsurkunden am 16. Novem-\nber 1981 in London, am 4. Dezember 1981 in Moskau\nund am 2. Dezember 1981 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II\ns. 1070).\nBonn, den 14. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982       637\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 14. Juni 1982\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur\nBekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die\nSicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist\nnach seinem Artikel 15 Abs. 4 für\nTunesien                        am 16. Dezember 1981\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2                 ----------\nzu Artikel 14 Abs. 1\nin Kraft getreten.\nTunesien hat seine Beitrittsurkunden am 16. Novem-\nber 1981 in London, am 4. Dezember 1981 in Moskau\nund am 2. Dezember 1981 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. November 1981 (BGBI. II\ns. 1070).\nBonn, den 14. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-elfenbeinischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 23. Juni 1982\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar\n1982 zu dem Abkommen vom 3. Juli 1979 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Elfen-\nbeinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nRegelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\n(BGBI. 1982 II S. 153) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2\nam 8. Juli 1982\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 8. Juni 1982 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 23. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","638                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-mauritischen Luftverkehrsabkommens\nVom 24. Juni 1982\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar\n1982 zu dem Abkommen vom 26. Februar 1974 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius über den Luftverkehr\n(BGBI. 1982 II S. 50) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 1\nam 21. März 1982\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 24. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 24. Juni 1982\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-\nrungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-\nrungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.\n1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die\nTschechoslowakei                                         am 13. April 1983\nin Kraft treten.\nDie Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach\nArtikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 15\nAbsätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. September 1981 (BGBI. II S. 911 ).\nBonn, den 24. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1982                   639\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern\nerrichteten Urkunden von der Legalisation\nVom 28. Juni 1982\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der\nLegalisation (BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nSpanien                                              am 11 . September 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Juli 1981 (BGBI. II S. 561 ).\nBonn, den 28. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen\nüber den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 28. Juni 1982\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-\nrungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II\nS. 721, 733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nFrankreich                                                   am 13. Juli 1982\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 9 Abs. 1 zu Artikel 8 des Protokolls\nin Kraft treten.\nDas Vereinigte Königreich hat am 19. April 1982 dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen die Erstreckung des Protokolls auf die Insel Man no-\ntifiziert; nach Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls wird diese Erstreckung am 18. Juli\n1982 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 13. November 1980 (BGBI. II S. 1443) und vom 7. Juli 1981 (BGBI. II\ns. 524).\nBonn, den 28. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","640                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Poet-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.                                               .--\nPreis dieser Ausgabe ohne .Alllegeband: 2, 10 DM ( 1,50 DM zuzüglich\n0,60 DM Vor~dkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung                                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n'2,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5%.                                                                 Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 29. Juni 1982\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. März 1982 zu dem Abkom-\nmen vom 12. Februar 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die\nsteuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr\n(BGBI. 1982 II S. 291) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem\nArtikel 3 Abs. 1\nam 11. Juni 1982\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 12. Februar 1982 nach seinem\nArtikel 5 Abs. 1 in Kraft getreten.\nBonn, den 29. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}