{"id":"bgbl2-1982-25-9","kind":"bgbl2","year":1982,"number":25,"date":"1982-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/25#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_25.pdf#page=47","order":9,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens","law_date":"1982-06-21T00:00:00Z","page":627,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1982                                      627\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-      chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-              den.\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-                                    Artikel 7\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5                                   lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-         genteilige Erklärung abgibt.\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 6                                                             Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 7. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu\nBerichtigung\nder Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung\ndes Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens\nVom 21. Juni 1982\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer\nÄnderung des Anhangs I des Washingtoner Arten-\nschutzübereinkommens vom l. Juni 1982 (BGBI. II\nS. 556) wird wie folgt berichtigt:\nIn Anhang I des Washingtoner Artenschutzüberein-\nkommens in der Fassung vom 22. Mai 1981 (BGB!. II\nS. 221) wird im Abschnitt „Reptilia/Kriechtiere\" bei\nder Familie „Crocodylidae/Echte Krokodile\" unter\n,,Anhang I\" nach der Art „Crocodylus pa/ustris/Sumpf-\nkrokodil\" eingefügt:\n„Crocodylus porosus ** - 108\nLeistenkrokodil\".\nDiese Änderung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Schmidt","628                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche V8f8inbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,60 DM (3,60 DM zuzüglich 1,- DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,10 DM. Im Bezugspreis             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 376. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Mai 1982,\nist im Bundesanzeiger Nr. 112 vom 24. Juni 1982 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 112 vom 24. Juni 1982 kann zum Preis von 3,50 DM\n(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto \"Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}