{"id":"bgbl2-1982-25-8","kind":"bgbl2","year":1982,"number":25,"date":"1982-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/25#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_25.pdf#page=44","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-06-15T00:00:00Z","page":624,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["624                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 3                               aus den Darlehen finanziert werden, international öffentlich\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-      auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-       des festgelegt wird.\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                       Artikel 6\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge im Königreich Thailand erhoben werden.                          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 4                                lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den         werden.\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nArtikel 7\nvon Personen und Gütern im See-, land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-               land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen        eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGenehmigungen.\nArtikel 5                                                          Artikel 8\nFür die in Artikel 1 Absatz 1 unter Buchstaben a und b            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenannten Vorhaben sind die Lieferungen und Leistungen, die        Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 31. März 1982 (BE 2525) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Christian Lankes\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nAir Chief Marshal\nSiddhi Savetsila\nAußenminister des Königreichs Thailand\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1982\nIn Nairobi ist am 7. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 7. Mai 1982\nin Kraft getreten; es_ wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1982                                         625\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Kenia -\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                 nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nin der Republik Kenia beizutragen -                                   men erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit-            schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-             gelegt wird.\nhaben „Straße Marigat-Kabarnet\" ein Darlehen bis zu\n28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deut-\nArtikel 6\nsche Mark) zu erhalten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\nden.\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-                                     Artikel 7\nkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewan-              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nArtikel 2                                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 8\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegt.                                                 Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 7. Mai 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu","626                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia                            -\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1982\nIn Nairobi ist am 7. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 7. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Republik Kenia -                    Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-\nKenia,                                                              kommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\ntungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                           Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nin der Republik Kenia beizutragen -                                 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nArtikel 1                               chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          hoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nArtikel 4\n„Garsen-Brücke\" ein Darlehen bis zu 38 000 000,- DM (in                 Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nWorten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.         der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-"]}