{"id":"bgbl2-1982-25-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":25,"date":"1982-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/25#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_25.pdf#page=38","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-06-08T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["618                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAppendix to Annex 4                                      Appendice 6 l'Annexe 4                               Anhang zu Anlage 4\nTelex form                                             Modele de t61ex                            Form eines Fernschreibens\nfor ships inspected                                       «navires contröles»                         betreffend überprüfte Schiffe\nReport of in spection                                    Rapport d'inspection                                Überprüfungsbericht\n1. lssuing country                                       1. Pays d'origine                                    1 - Ausstellender Staat\n2. Name of ship                                          2. Nom du navire                                     2 - Schiffsnasi:1e\n3. Type of ship                                          3. Type de navire                                    3 - Schiffstyp\n4. Flag of ship                                          4. Pavillon                                          4 - Flagge des Schiffes\n5. Call sign                                             5. lndicatif radio                                   5 - Rufzeichen\n6. Gross tonnage                                         6. Jauge brute                                       6 - Bruttoraumgehalt\n7. Year of build                                         7. Annee de construction                             7 - Baujahr\n8. Date and place of inspection                         ·8. Date et lieu d'inspection                         8 - Datum und Ort der Überprüfung\n9. Nature of deficiencies *)                             9. Defectuosites *)                                  9 - Art der Mängel *)\n10. Action taken .                                        10. Mesures prises                                   10 - Getroffene Maßnahmen\n•>  including reference to the relevant Conventions if    \") comprenant reference aux Conventions applicables, \") ein~hließlich eines Hinweises auf die einschlägi-\nshown on the document left on board.                     si eile figure sur le document laisse a bord.        gen Ubereinkünfte, sofern in der an Bord belassenen\nBescheinigung angegeben.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 1982\nIn Khartoum ist am 17. März 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1982                                     619\nAbkommen\nzwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nund                                 Vertrages im Sudan erhoben werden.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\ntischen Republik Sudan,                                            ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       welche die gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsun-\ngen und zu vertiefen,                                               ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 5\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nArtikel 1                              weichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 6\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhaben „Ziegelei Atbara\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 6,9       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nMillionen DM (in Worten: sechs Millionen neunhunderttausend         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden       land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nRechtsvorschriften unterliegt.                                     Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang           Kraft.\nGeschehen zu Khartoum am 17. März 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Corterier\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nBashir Abrahim Osman lshag","620                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1982\nIn Bangkok ist am 7. August 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 7. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finanzierungs-\nbeiträge bis zu insgesamt 10 Millionen DM (in Worten: zehn\nund\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                  Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                 Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\nreich Thailand,                                                     dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             des Königreichs Thailand zu schließenden Finanzierungsver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ngen und zu vertiefen,                                               Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nim Königreich Thailand beizutragen -                                gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 zierungsverträge im Königreich Thailand erhoben werden.\nArtikel 1                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nes der Regierung des Königreichs Thailand, vorbehaltlich der        sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nZustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, von der               den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, aus-             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nschließlich für das Vorhaben Finanzierung von Maßnahmen             der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nzur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in vom Flücht-          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nlingsstrom betroffenen Grenzgebieten, wenn nach Prüfung die         Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens"]}