{"id":"bgbl2-1982-25-4","kind":"bgbl2","year":1982,"number":25,"date":"1982-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_25.pdf#page=1","order":4,"title":"Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (14. Ausnahmeverordnung zum ADR - 14. ADR-AusnV)","law_date":"1982-06-16T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["581\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                             Z 1998 A\n1982                         Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1982                                                                                    Nr. 25\nTag                                                 Inhalt                                                                                      Seite\n16.6.82      Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Euro-\npäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr1icher Güter auf der Straße\n(14. Ausnahmeverordnung zum ADR - 14. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               581\n1. 6. 82    Bekanntmachung der Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . .                                         585\n8.6.82      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                        618\n9.6.82      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             620\n9.6.82      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             621\n9.6.82      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             623\n15.6.82      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       624\n15.6.82      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        626\n21.6.82     Berichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung des Anhangs I des\nWashingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . .   627\nVierzehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(14. Ausnahmeverordnung zum ADR- 14. ADR-AusnV)\nVom 16. Juni 1982\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes                                                                 §2\nvom 18. August 1969 zu dem Europäischen Überein-                    Für die Vereinbarungen Nr. 1, 6, 9, 12, 14, 17, 27, 30,\nkommen vom 30. September 1957 über die internatio-               36,41,43,48,60,65,67,69,71,75,78,81,89,90,92,\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße               98,99, 103,112,116,117,135,137,138,143,161,\n(ADA) (BGBI. 1969 II S. 1489) wird verordnet:                    162 und 163 über Abweichungen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zum ADA sind Änderungen verein-\n§ 1                                bart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und                    gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 169 bis 174               veröffentlicht. .\nüber Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A                                                                 §3\nund B zu dem Europäischen Übereinkommen vom                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n30. September 1957 über die internationale Beförde-             leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des in der\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) in der Neu-        Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nfassung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44),            Berlin.\nzuletzt geändert durch die 3. ADA-Änderungsverord-\nnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl.11 S. 1131 ), werden                                                                §4\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nAnlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.                   dung in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1982\n· Der Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Rehm","582                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 169                              - Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durch-\ngeführt wird,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2475 der                    - Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nAnlage Ades ADR darf Natriumamid der Klasse 4.3, Rn. 2471,                - Registriernummer sowie\nZiffer 3, unter folgenden Bedingungen auch in Stahlfässern in             - Monat und Jahr der Herstellung--\nMengen bis zu höchstens 100 kg befördert werden:\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.\n1.    Verpackung\n1.1 Der Stoff ist in Stahlfässer, die mit Einfüll- und Ent-          3.    Sonstige Vorschriften\nlüftungsstutzen versehen sind, zu verpacken. Der in den              Jedes Faß ist, bevor es zum ersten Mal für die Beförde-\nGefäßen nach der Füllung verbleibende Leerraum muß mit               rung verwendet wird und vor jeder Wiederverwendung,\nStickstoff ausgefüllt sein.                                          einer Dichtheitsprüfung gemäß Ziffer 2.2 zu unterziehen.\n1.2 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer im\nVersandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß              (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nden unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg         vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\nunterzogen worden sein.                                        (D 169).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n2.    Vorschriften für die Baumusterprüfung\nrepublik Deutschland und Belgien.\n2.1 Fallprüfung\nSechs Fässer sind zu 98 % ihres Fassungsraums mit\nWasser zu füllen und folgenden Fallversuchen zu unter-                             . Vereinbarung Nr. 170\nziehen:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 der\nZwei Fässer sind je einmal auf den Oberbodenrand neben        Anlage A und der Rn.10121 (1) der Anlage B des ADA darf\ndem Verschluß, zwei Fässer je einmal auf den Bodenrand         tertiäres Butylhydroperoxid mit höchstens 72 % Butylhydro-\nund zwei Fässer je einmal auf die Mantellängsnaht hori-       peroxldgehalt in Wasser in Tankfahrzeugen unter folgenden\nzontal auf die Aufprallfläche fallen zu lassen. Die Aufprall- Bedingungen befördert werden:\nfläche muß eine starre, glatte, flache und horizontale\nOberfläche besitzen.                                            1. Die für den Stoff der Klasse 5.2, Rn. 2551, Ziffer 10,\n(Cumolhydroperoxid) der Anlage A des ADA geltenden\nFallhöhe                                                            Vorschriften gelten zusammen mit den nachstehend unter\nFallhöhe in Metern der Maßzahl der Dichte des zu be-                2. bis 10. genannten Abweichungen und ergänzenden\nfördernden Füllgutes, aufgerundet auf die erste Dezimal-            Vorschriften. Daneben gelten die für den Bau, die Aus-\nstelle - Mindestfallhöhe: 1,2 m.                                    rüstung, die Prüfung, die Kennzeichnung und für den Be-\ntrieb der Tankfahrzeuge vorgeschriebenen Bestimmun-\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis                       gen des Anhangs B. 1 a _der Anlage B des ADA.\nDie geprüften Fässer müssen dicht bleiben, nachdem der          2. Jeder Tank muß mit einem vollständigen Sonnenschutz\nAusgleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck                nach Rn. 211 535 ausgerüstet sein. Die Dicke dieses\nhergestellt worden ist. Es darf keine größere Rißbildung            Sonnenschutzes muß so beschaffen sein, daß die Auf-\nauftreten.                                                          heizgeschwindigkeit des beförderten Stoffes bei einer\n2.2 Dichtheitsprüfung                                                     Standard-Wärmezufuhr von 10,9 Joule/cm 2 • s etwa 10 °C\npro Stunde beträgt.\nJe Bauart müssen 3 Fässer bei Raumtemperatur einer\nDruckprobe mit 0,2 kg/cm2 Luftüberdruck unter Wasser             · Für den Tank und die mit dem beförderten Stoff in Berüh-\nunterzogen werden.                                                  rung kommenden Ausrüstungsteile ist die Verwendung\nvon Aluminium verboten.\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\n3. Jeder Tank ist mit einem Oblongbehälter zu versehen, der\nWährend einer Prüfdauer von 5 Minuten muß der Prüf-\nwährend der Beförderung bis zu etwa 95 % seines Fas-\ndruck unverändert und das Faß dicht bleiben.\nsungsraums mit Wasser gefüllt sein muß. Der Wasserbe-\n2.3 Stapeldruckprüfung                                                   hälter muß mindestens 10 Öffnungen mit einem Durch-\nDrei zu 98 % mit Wasser gefüllte Fässer müssen während             messer von wenigstens 10 cm aufweisen.\n24 Stunden einem Gewicht standhalten, das auf einer                Die Öffnungen sind durch Schmelzsicherungen (Cerro-\nflachen Untertage auf das Versandstück gestellt wird und           bend-Membranen) zu verschließen, die bei einer Tempe-\ndem Gewicht gleicher Versandstücke entspricht, die                 ratur von 70 °C ansprechen. In einem solchen Fall muß,\nwährend der Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m mit            unabhängig von der Lage des Tanks, der Peroxid-Gehalt\ndem Originalfüllgut darauf gestapelt werden könnten.               im Tank auf 65 % oder einen geringeren Prozentsatz\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis                      abgesenkt werden.\nDie Fässer dürfen keine Verformung zeigen, die ihre            4. An einer für Inspektionen leicht zugänglichen Stelle ist\nWiderstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen         eine Bnrichtung vorzusehen, die es er1aubt, festzustellen,\nkönnte, wenn die Fässer gestapelt werden. Darüber hin-             ob der Wasserbehälter gefüllt ist.\naus darf an den Fässern weder eine größere Rißbildung          5. Alle Öffnungen des Tanks müssen ·sich oberhalb des\nauftreten noch etwas vom Inhalt austreten.                         Flüssigkeitsspiegels befinden. Reinigungsöffnungen, wie\nnach Rn. 211 132 vorgesehen, sind nicht zulässig.\n2.4 Kennzeichnung\n6. Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Anzeige der zu-\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten Fässer              lässigen Temperatur des Stoffes ausgerüstet sein. Zum\nsind durch                                                         Zwecke der Überprüfung muß die Temperatur an leicht zu-\n- Namen oder Kurzzeichen des Herstellers,                          gänglicher Stelle ablesbar sein. Sofern die Temperatur","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1982                                      583\ndes Produktes auf 45 °C angestiegen ist, sind die Not-      (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nmaßnahmen einzuleiten, die vorher zwischen dem Ver-       vermerken: ,,Beförderung nach Rn. 201 0 des ADA (D 171 ). \"\nsender und Empfänger abzusprechen sind.\n(3) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Belgien und\n7. Während der Beladung darf die Temperatur des Stoffes       der Bundesrepublik Deutschland bis auf Widerruf durch eine\n30 °C nicht übersteigen.                                  der Vertragsparteien.\n8. Jeder Tank muß mit 6 flammendurchschlagsicheren\nSicherheitsventilen versehen sein. Jedes Ventil muß\neinen effektiven Durchlaß von mindestens 5,5 cm Durch-                         Vereinbarung Nr. 172\nmesser haben. Abweichend von den Vorschriften der Rn.\n211 534 des Anhangs B. 1 a müssen sich die Sicherheits-      (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2803 der\nventile der Tanks öffnen, sobald ein Überdruck von 0,25   Anlage A des ADA darf Schwefelsäure mit höchstens 75 %\nkg/cm 2 erreicht wird.                                    reiner Säure der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 1 c), auch in freitra-\ngenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von\n9. Die rechteckigen orangefarbenen Tafeln nach Rn.             höchstens 60 Litern unterfolgenden Bedingungen im Straßen-\n10 500 (1) müssen folgende Kennzeichnungsnummern          verkehr befördert werden:\naufweisen:\n1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau-\nmusterprüfung bei einer im Versandland behördlich an-\nerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den zwi-\nschen den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften\nnachgewiesen sein.\n2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße\n10. Die Tankfahrzeuge müssen auf beiden Seiten und hinten            müssen durch\neinen Gefahrenzettel gemäß Muster Nr. 3 tragen.                - den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\n11. In der Bescheinigung gemäß Anhang 8. 3 ist zu vermer-            - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durch-\nken, daß das Tankfahrzeug ausschließlich zur Beförde-             geführt wird,\nrung des obengenannten Stoffes zugelassen ist. Im übri-        - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\ngen gelten für die Bauart des Tanks die Zeichnungen der\n- die Registriernummer,\nFirma Holvrieka nirota vom 16. Juli 1980\n- Monat und Jahr der Herstellung sowie\nNr. 7122-1478   (lnsulated St.St. Selfsupporting Road\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren\nTank),\nNr. 7122-1479    (lnnertank),                                gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nNr. 7122-1481    (Manhole 0 450 ins) und                 3. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95 % ihres Fassungs-\nNr. 7122-1483    (Spillace Tray + Custom Cover),             raums gefüllt sein.\ndie der deutschen Bundesanstalt für Materialprüfung\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\n(BAM) am 11. September 1980 eingereicht wurden.\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n12. Der höchstzulässige Füllungsgrad beträgt 80 %, bezogen       (D 172).\"\nauf eine Temperatur von 15 °C gemäß Rn. 212 571 des\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nADA. Der im Tank verbleibende Freiraum ist mit Stickstoff\nrepublik Deutschland und der DDR, Österreich sowie der\nzu füllen. Be- und Entladung müssen an Orten erfolgen,\nSchweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\ndie für die Allgemeinheit nicht zugänglich sind.\n13. Ungereinigte, leere Tankfahrzeuge unterliegen den gel-\ntenden Vorschriften für „leere Tanks\" gemäß Rn. 2551,\nVereinbarung Nr. 173\nGruppe F, Ziffer 99, der Anlage Ades ADR\n(2) Auf niedertändischem Hoheitsgebiet hat die Beförderung       (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2803 der\nüber die Verkehrswege zu erfolgen, die von den zuständigen       Anlage A des ADA darf Salpetersäure mit höchstens 55 %\nörtlichen Behörden für die Beförderung gefährlicher Güter be-    reiner Säure der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 2 c), auch in freitra-\nzeichnet sind. Diese Verkehrswege sind durch orangefarbene       genden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von\nSchilder mit schwarzem Richtungspfeil gekennzeichnet.            höchstens 60 Litern unter folgenden Bedingungen im Straßen-\nverkehr befördert werden:\n(3) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des\nGutes aufzunehmen:                                               1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau-\nmusterprüfung bei einer im Versandland behördlich an-\n,,Tertiäres Butythydroperoxid, Klasse 5.2 des ADA.\"             erkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den zwi-\nDie Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender           schen den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften\nhat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Beförde-         nachgewiesen sein.\nrung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADA (D 170).\"\n2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße\n(4) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen den Nieder-       müssen durch\nlanden und der Bundesrepublik Deutschland bis auf Widerruf\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\ndurch eine der Vertragsparteien.\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durch-\ngeführt wird,\nVereinbarung Nr. 171                          - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2212 (3) b) und      - die Registriernummer,\n2219 (10) der Anlage Ades ADA dürfen Äthylenoxid mit Stick-         - Monat und Jahr der Herstellung sowie\nstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 kg/cm 2 bei         - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren\n50 °C und Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichts-% Kohlen-\ndioxid der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 4 et), in Gefäßen gemäß       gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nRn. 2212 (1) b) (mit einem Fassungsraum von mindestens 100      3. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95 % ihres Fassungs-\nund höchstens 1 000 Litern) befördert werden.                        raums gefüllt_ sein.","584                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu      Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 4 et), auch in Gefäßen mit einem Fas-\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA        sungsraum von mindestens 100 und höchstens 1 000 Litern im\n(D 173).\"                                                        internationalen Straßenverkehr befördert werden.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-          (2) Die sonstigen Vorschriften für Stoffe der Rn. 2201, Ziffer\nrepublik Deutschland und der DDR, Österreich sowie der           4 et), sind zu beachten.\nSchweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,           (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nlängstens bis zum Inkrafttreten des Anhangs A. 5.\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA\n(D 174).\"                                 -\nVereinbarung Nr. 174\n(4) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2212 Absatz       desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\n3 b) der Anlage Ades ADA darf Äthylenoxid mit Stickstoff bis     Republik, den Niederlanden sowie der Schweiz bis auf Wider-\nzu einem maximalen Gesamtdruck von 10 kg/cm 2 bei 50 \"C der      ruf durch eine der Vertragsparteien.\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nÄnderungen der Vereinbarungen                    18. Die Vereinbarung Nr. 75 ist außer Kraft getreten.\nNr.1, 6, 9, 12, 14, 17, 27, 30, 36, 41, 43, 48, 60, 65, 67, 69,\n71, 75, 78, 81, 89, 90, 92, 98, 99, 103, 112, 116, 117, 135,\n137, 138, 143, 161, 162 und 163                  19. In der Vereinbarung Nr. 78 ist im Absatz 1, Ziffer 3, in der\nzweiten Zeile die Zahl „2901\" durch die Zahl „3901 \" und\n1. Die Vereinbarung Nr. 1 ist außer Kraft getreten.                in der Ziffer 5 die Zahl „52 171 \" durch die Zahl „10 171 \"\nzu ersetzen. Im Absatz 4 wird folgender Buchstabe c an-\n2. Die Vereinbarung Nr. 6 ist außer Kraft getreten.                gefügt:\n„c) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß im\n3. Die Vereinbarung Nr. 9 ist außer Kraft getreten.                       Absatz 1, Ziffer 5, die Gewichtsgrenze statt auf\n4 000 kg auf 2 000 kg festgelegt wird.\"\n4. Die Vereinbarung Nr. 12 ist außer Kraft getreten.\n20. Die Vereinbarung Nr. 81 ist außer Kraft getreten.\n5. Die Vereinbarung Nr. 14 ist außer Kraft getreten.\n21. Die Vereinbarung Nr. 89 ist außer Kraft getreten.\n6. Die Vereinbarung Nr. 17 ist außer Kraft getreten.\n22. Die Vereinbarung Nr. 90 ist außer Kraft getreten.\n7. Die Vereinbarung Nr. 27 ist außer Kraft getreten.\n23. Die Vereinbarung Nr. 92 ist außer Kraft getreten.\n8. Die Vereinbarung Nr. 30 ist außer Kraft getreten.\n24. Die Vereinbarung Nr. 98 ist außer Kraft getreten.\n9. Die Vereinbarung Nr. 36 ist außer Kraft getreten.\n25. Die Vereinbarung Nr. 99 ist außer Kraft getreten.\n10. Die Vereinbarung Nr. 41 ist außer Kraft getreten.\n26. In der Vereinbarung Nr. 103 erhält im Absatz 3 der Buch-\nstabe a folgende Fassung:\n11. Die Vereinbarung Nr. 43 ist außer Kraft getreten.\n„a) Belgien, Italien, Luxemburg, Portugal, der Schweiz\nsowie Spanien,\".\n12. Die Vereinbarung Nr. 48 ist außer Kraft getreten.\n27. Die Vereinbarung Nr. 112 ist außer Kraft getreten.\n13. In der Vereinbarung Nr. 60 erhält im Absatz 3 der Buch-\nstabe b folgende Fassung:\n28. In der Vereinbarung Nr. 116 erhält der Absatz 3 folgende\n,,b) Osterreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-       Fassung:\nparteien''.\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich\n14. In der Vereinbarung Nr. 65 erhält im Absatz 3 der Buch-           bis zum 30. September 1984.\"\nstabe a folgende Fassung:\n,,a) der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30.     29. Die Vereinbarung Nr. 117 ist außer Kraft getreten.\nSeptember 1984,\".\n30. In der Vereinbarung Nr. 135 erhält der Absatz 3 folgende\n15. Die Vereinbarung Nr. 67 ist. außer Kraft getreten.               Fassung:\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n16. Die Vereinbarung Nr. 69 ist außer Kraft getreten.                 desrepublik Deutschland und\na) Norwegen, Schweden, der Schweiz sowie dem Ver-\n17. Die Vereinbarung Nr. 71 ist außer Kraft getreten.                     einigten Königreich,"]}