{"id":"bgbl2-1982-25-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":25,"date":"1982-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/25#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_25.pdf#page=46","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-06-15T00:00:00Z","page":626,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["626                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia                            -\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1982\nIn Nairobi ist am 7. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 7. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Republik Kenia -                    Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-\nKenia,                                                              kommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\ntungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                           Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nin der Republik Kenia beizutragen -                                 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nArtikel 1                               chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          hoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nArtikel 4\n„Garsen-Brücke\" ein Darlehen bis zu 38 000 000,- DM (in                 Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nWorten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.         der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-"]}