{"id":"bgbl2-1982-25-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":25,"date":"1982-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/25#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_25.pdf#page=40","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-06-09T00:00:00Z","page":620,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["620                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1982\nIn Bangkok ist am 7. August 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 7. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finanzierungs-\nbeiträge bis zu insgesamt 10 Millionen DM (in Worten: zehn\nund\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                  Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                 Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\nreich Thailand,                                                     dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             des Königreichs Thailand zu schließenden Finanzierungsver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ngen und zu vertiefen,                                               Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nim Königreich Thailand beizutragen -                                gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 zierungsverträge im Königreich Thailand erhoben werden.\nArtikel 1                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nes der Regierung des Königreichs Thailand, vorbehaltlich der        sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nZustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, von der               den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, aus-             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nschließlich für das Vorhaben Finanzierung von Maßnahmen             der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nzur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in vom Flücht-          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nlingsstrom betroffenen Grenzgebieten, wenn nach Prüfung die         Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1982                                    621\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die    gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-        bevorzugt genutzt werden.\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas     land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-\nAbweichendes festgelegt wird.                                  nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-      Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 7. August 1981 (BE 2524) in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Walter Boss\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nDr. Thanat Khoman\nStellvertretender Ministerpräsident des Königreichs Thailand\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1982\nIn Bangkok ist am 7. August 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 7. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","622                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsverträge im Königreich Thailand erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\ngen und zu vertiefen,                                               den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nim Königreich Thailand beizutragen -                                für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 5\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nin Artikel 1 genannten Maßnahmen anzuwendende Verfahren\nArtikel 1\nwird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsverträgen\nes der Regierung des Königreichs Thailand, vorbehaltlich der        geregelt.\nZustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, von der                                         Artikel 6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-\nhaben Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung, Durch-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nführung und Betreuung von noch auszuwählenden Vorhaben              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nder Finanziellen Zusammenarbeit zwischen den Regierungen             nanzierungs beiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nder Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Thai-            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nland, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-              zugt genutzt werden.\ngestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt                                   Artikel 7\n4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                               land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nDie Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-          eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nArtikel 8\ndes Königreichs Thailand zu schließenden Finanzierungsver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegen.                                     Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 7. August 1981 (BE 2524) in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Walter Boss\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nDr. Thanat Khoman\nStellvertretender Ministerpräsident des Königreichs Thailand"]}