{"id":"bgbl2-1982-24-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":24,"date":"1982-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/24#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_24.pdf#page=23","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte","law_date":"1982-06-08T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982                                     579\nArtikel 5                                                         Artikel 7\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau      lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag           land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-\ngeregelt.                                                        retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-                                      Artikel 8\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenutzt werden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 8. April 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlößer\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nFarba\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 8. Juni 1982\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.\n1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nÄgypten                              am     14. April 1982\nSt. Vincent\nund die Grenadinen                am 9. Februar 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1981 (BGBI. II\nS. 1150).\nBonn, den 8. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. FI ei sch ha uer"]}