{"id":"bgbl2-1982-24-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":24,"date":"1982-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_24.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-06-04T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["578                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1982\nIn Nouakchott ist am 8. April 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Maureta-\nnien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. April 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -            die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-             Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nschen Republik Mauretanien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-\nwähnten Vertrages in der Islamischen Republik Mauretanien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    erhoben werden.\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nArtikel 1\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von          welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das      dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nVorhaben „Studien- und Expertenfonds\" einen Finanzie-               schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nrungsbeitrag bis zu 1,0 Million DM (in Worten: eine Million         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         Genehmigungen."]}