{"id":"bgbl2-1982-24-13","kind":"bgbl2","year":1982,"number":24,"date":"1982-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-24-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_24.pdf#page=16","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1982","law_date":"1982-06-01T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["572                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1982\nVom 1. Juni 1982\nIn Bonn ist am 7. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit 1982 unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 7. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 1.Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1982\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\ndie Regierung der Republik Indien -\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nin Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des Vorliegens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen\nIndien,\nDarlehen bis zu insgesamt 360 Millionen DM (in Worten:\ndreihundertsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nArtikel 2\ngen und zu vertiefen,\n(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Absätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.\ngen Grundlage dieses Abkommens ist,                                   (2) Darlehen bis zu 225 Millionen DM (in Worten: zwei-\nhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) werden für\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    folgende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-\nin Indien beizutragen,                                             rungswürdigkeit festgestellt worden ist:\na) Zweiter Tagebau mit nachgelagertem Kraftwerk Neyveli II,\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis 7. Mai\n1982 und das Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 1982 -               b) Wärmekraftwerk Korba National Thermal Power Corpora-\ntion (NTPC),\nsind wie folgt übereingekommen:                                  c) Wärmekraftwerk Ramagundam.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982                                      573\n(3) Ein Darlehen bis zu 40 Millionen DM (in Worten: vierzig   innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nMillionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi-     Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus\ntalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedar1 Indiens    Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finan-\ndienen und deren Auftragswert im Einzelfalle 3 Millionen DM       zierten Teil des Auftragswertes von höchstens 70 Millionen\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In   DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark) für solche\nAusnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe          Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im\nvon 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durch-\nin dieses Ver1ahren einbezogen werden. Aufträge mit einem         führung der in Artikel 2 Absatz 2, Buchstaben b) und c), ge-\nWert von über 1 Million DM (in Worten: eine Million Deutsche      nannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die folgenden Arti-\nMark) bedür1en der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt        kel dieses Abkommens gelten auch für das neben dem im Rah-\nfür Wiederaufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis zum         men der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehene Darlehen,\n31. Juli 1985 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik        sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin\nDeutschland geht davon aus, daß die Regierung der Republik        ist.\nIndien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen\nMark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-\nhaben verwendet.                                                                            Artikel 3\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-\n(4) Darlehen bis zu insgesamt 35 Millionen DM (in Worten:     wie die Bedingungen, zu denen er zur Ver1ügung gestellt wird,\nfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förde-         bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nrung von Investitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen       und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,\nder verarbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitu-      die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ntionen zur Verfügung gestellt.                                    vorschriften unterliegen.\nHiervon erhalten:                                                (2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vor-\na) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia         haben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und\nLimited (ICICI) bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig  Garantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrieent-\nMillionen Deutsche Mark) und                                wicklungsbank zur Ver1ügung gestellt werden, zu bedienen.\nDie Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben\nb) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu 15 Mil- erwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Ver1ügung\nlionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark).    hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berücksichtigen.\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\n(5) Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Mil-  Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nlionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen-        Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er1üllung\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung         von Verbindlichkeiten der Darlehensnehr.1'3rtiauf Grund der\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedar1s und der im Zusam-       nach Absatz 1 zu schließenden Verträge yarantieren.\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\ntage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten                                    Artikel 4\nListe handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem\n1. April 1982 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht        Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nworden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages werden die        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nAnforderungen von in Indien errichteten Unternehmen mit           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndeutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher          Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien\nerhoben werden.\nLizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anfor-\nderungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der\nRepublik Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre-                               Artikel 5\n,:hen ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht         Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der Ge-\ndavon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus dem      währung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\nVerkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden              und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nRupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.              Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\n(6) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben      der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik            gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nIndien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      nehmen er1orderlichen Genehmigungen.\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-                                    Artikel 6\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß Arti-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung            kel 2 Absatz 2 aus den Darlehen finanziert werden, sind inter-\nder in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der             national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-       etwas Abweichendes festgelegt wird.\nten, findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbei-\nträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.                                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ngrundsätzlich bereiterklärt, im Rahmen der bestehenden            Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-","574                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                 land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\ngenutzt werden.                                                        von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 8\nArtikel 9\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 7. Mai 1982 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nEhmann\nFür die Regierung der Republik Indien\nM. R. Sivaraman\nAnlage\nzum Abkommen vom 7. Mai 1982\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1982\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis\nzu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung\nIndiens von Bedeutung sind,\nf) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-\ninstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982                         575\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 1. Juni 1982\n1.\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-\nfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte\nPersonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.\n1976 II S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nArgentinien                                                    am 17. April 1982\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2 zu Artikel 13 Abs. 1\nin Kraft getreten.\nII.\nUnter Bezugnahme auf den von Burundi anläßlich seines Beitritts eingeleg-\nten Vorbehalt zu dem Übereinkommen hat das Vereinigte Königreich am\n15. Januar 1982 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden\nEinspruch notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The purpose of this Convention was           ,,Ziel dieses Übereinkommens war es,\nto secure the world-wide repression of         die weltweite Verfolgung und Bestrafung\ncrimes against internationally protected       von Straftaten gegen völkerrechtlich ge-\npersons, including diplomatic agents, and      schützte Personen einschließlich Diplo-\nto deny the perpetrators of such crimes a      maten sicherzustellen und denjenigen,\nsafe haven. Accordingly the Government         die eine solche Straftat begehen, einen\nof the United Kingdom of Great Britain         sicheren Zufluchtsort zu verweigern.\nand Northern lreland regard the reserva-       Demgemäß betrachtet die Regierung des\ntion entered by the Government of Burun-       Vereinigten Königreichs Großbritannien\ndi as incompatible with the object and         und Nordirland den Vorbehalt der Regie-\npurpose of the Convention, and are un-         rung von Burundi als mit Ziel und Zweck\nable to consider Burundi as having validly     des Übereinkommens unvereinbar und\nacceded to the Convention until such time      kann den Beitritt Burundis zu dem Über-\nas the reservation is withdrawn.\"              einkommen so lange nicht als gültig\nbetrachten, bis der Vorbehalt zurück-\ngezogen wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 22. Mai 1981 (BGB!. II S. 325) und vom 14. Dezember 1981 (BGBI. 1982\nII S. 30).\nBonn,den 1.Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","576                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,\ndie auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 2. Juni 1982 ,\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-\nleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-\nlungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-\ntungen ausgestellt oder verwendet werden sollen\n(BGBI. 1967 II S. 745) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nfür\nSri Lanka                        am 14. Oktober 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 443).\nBonn, den 2. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zollübereinkommens über das Carnet A. T. A.\nfür die vorübergehende Einfuhr von Waren\nVom 3. Juni 1982\nDas Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über\ndas Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von\nWaren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21\nAbs. 2 für\nSri Lanka                        am 14. Oktober 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. August 1981 (BGBI. II\nS. 649).\nBonn, den 3. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982            577\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 3. Juni 1982\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1981 zu dem Abkommen vom 5. Juli 1979\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom\nVermögen sowie einiger anderer Steuern (BGBI. 1981 II\nS. 1164) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen\nsowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage\nnach Artikel 30 Abs. 2 des Abkommens\nam 4. Juni 1982\nin Kraft treten werden.\nBonn, den 3. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\neiner Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften\nVom 3. Juni 1982\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 17. März 1982 über die\nInkraftsetzung einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften\nvom 25. Juli 1969 (BGBI. 1982 II S. 286) wird hiermit bekanntgemacht, daß\ndie Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Januar 1982\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag sind die von der 34. Weltgesundheitsversammlung am\n20. Mai 1981 beschlossenen Änderungen der Internationalen Gesundheits-\nvorschriften für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertrags-\nparteien in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. März 1980 (BGBI. II S. 227).\nBonn, den 3. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","578                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1982\nIn Nouakchott ist am 8. April 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Maureta-\nnien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. April 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -            die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-             Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nschen Republik Mauretanien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-\nwähnten Vertrages in der Islamischen Republik Mauretanien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    erhoben werden.\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nArtikel 1\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von          welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das      dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nVorhaben „Studien- und Expertenfonds\" einen Finanzie-               schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nrungsbeitrag bis zu 1,0 Million DM (in Worten: eine Million         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         Genehmigungen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982                                     579\nArtikel 5                                                         Artikel 7\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau      lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag           land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-\ngeregelt.                                                        retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-                                      Artikel 8\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenutzt werden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 8. April 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlößer\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nFarba\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 8. Juni 1982\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI.\n1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nÄgypten                              am     14. April 1982\nSt. Vincent\nund die Grenadinen                am 9. Februar 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1981 (BGBI. II\nS. 1150).\nBonn, den 8. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. FI ei sch ha uer","580                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich ;~ 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich\n0,60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung                                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n3,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 %.                                                                  Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 9. Juni 1982\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966\nüber bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II\nS. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nÄgypten                                am      14. April 1982\nSt. Vincent\nund die Grenadinen                  am 9. Februar 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1981 (BGBI. II\nS.1150).\nBonn, den 9. Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}