{"id":"bgbl2-1982-24-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":24,"date":"1982-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/24#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-24-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_24.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-05-24T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 12                                   Regierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nUnbeschadet des Rechtes jeder Vertragspartei, andere\nteilige Erklärung abgibt.\nÜbereinkünfte auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der\n, Kernenergie zu schließen, ist dieses Abkommen nicht so aus-                                        Artikel 15\nzulegen, als berühre es die Verpflichtungen, die sich aus der             (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\nBeteiligung der beiden Vertragsparteien an anderen vor der             parteien einander durch Notenwechsel mitgeteilt haben, daß\nUnterzeichnung dieses Abkommens geschlossenen interna-                 die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein\ntionalen Übereinkünften zur friedlichen Nutzung der Kern-              Inkrafttreten erfüllt sind.\nenergie ergeben, einschließlich der sich für die Bundesrepu-\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von dreißig Jahren\nblik Deutschland aus dem Vertrag zur Gründung der Euro-\nund verlängert sich danach um jeweils fünf weitere Jahre,\npäischen Atomgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen.\nwenn dies nicht durch· entsprechende Note einer Vertrags-\npartei jeweils sechs Monate vor Ablauf ausgeschlossen wird.\nArtikel 13\nDie Geltungsdauer von besonderen Abkommen oder sonsti-\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung               gen Vereinbarungen bleibt vom Außerkrafttreten dieses Ab-\ndieses Abkommens werden, soweit möglich, durch Konsulta-              kommens unberührt. Im Fall des Außerkrafttretens dieses Ab-\ntionen zwischen beiden Vertragsparteien beigelegt.                    kommens gelten seine einschlägigen Bestimmungen für den\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt         Zeitraum und in dem Umfang fort, wie dies zur Durchführung\nwerden, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die Strei-         der nach diesem Abkommen geschlossenen besonderen Ab-\ntigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.         kommen oder sonstigen Vereinbarungen erforderlich ist.\nÜber die Bildung eines Schiedsgerichts verständigen sich die             (3) Die Artikel 8 und 9 bleiben so lange in Kraft, wie sich das\nVertragsparteien von Fall zu Fall.                                    entsprechende Kernmaterial im Hoheitsgebiet der betreffen-\nden Vertragspartei befindet.\nArtikel 14                                      (4) Die Vertragsparteien können jederzeit eine Änderung\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht        des Abkommens vereinbaren. Änderungen treten nach Ab-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der            satz 1 in Kraft.\nGeschehen zu Bonn, am 26. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Fall eines Widerspruchs\nzwischen dem deutschen und dem arabischen Wortlaut ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Lautenschlager\nDr. von Bülow\nFür die Arabische Republik Ägypten\nMaher Abaza\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Mai 1982\nIn Manila ist durch Notenwechsel vom 8. Dezember\n1981 /24. Februar 1982 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik der Philippinen eine Vereinbarung über Finanziel-\nle Zusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrem letzten Absatz\nam 24. Februar 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982                                           571\nDer Botschafter                                                                              Manila, den 8. Dezember 1981\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-               29. August 1980 wird ebenfalls für das Vorhaben „Umsied-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen                     lung Dasmarinas\" eingesetzt, wenn nach Prüfung die För-\nvom 13. Dezember 1978 und vom 29. August 1980 zwischen                     derungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenar-                    ist.\nbeit sowie die Vereinbarung über Lieferung von Schiffsbagger\nvom 10. Oktober 1981 folgende ergänzende Vereinbarung vor-            3. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähn-\nzuschlagen:                                                                ten Abkommen vom 13. Dezember 1978 und 29. August\n1980 einschließlich der jeweiligen Berlin-Klausel (jeweils\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 13. Dezem-\nArtikel 7) auch für diese Vereinbarung.\nber 1978 genannte Darlehensbetrag von 9 000 000,- DM\n(in Worten: neun Millionen Deutsche Mark), der gemäß\nNummer 3 Absatz 1 der Vereinbarung vom 10. Oktober                  Falls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den\n1981 nicht mehr für das Vorhaben „Schiffsbagger III\" vor-        unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einver-\ngesehen ist, wird für das Vorhaben „Umsiedlung Dasmari-           standen erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nnas\" eingesetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswür-            Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\ndigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                 Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\n2. Ein noch verfügbarer Restbetrag von 1 000 000,- DM (in             tritt.\nWorten: eine Million Deutsche Mark) aus der Gesamtzusa-\nge von 33 000 000,- DM (in Worten: dreiunddreißig Millio-             Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nnen Deutsche Mark) gemäß Artikel 1 des Abkommens vom               ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Feilner\nSeiner Exzellenz\nGeneral Carlos P. Romulo\nAußenminister der Republik der Philippinen\nManila\nDer Minister\nfür auswärtige Angelegenheiten                                   Manila, 24. Februar 1982\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 8. Dezember 1981 zu\nbestätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich weiter, im Namen der Regierung der Republik der Philippinen die\nvorstehenden Vereinbarungen zu bestätigen und zuzustimmen, daß die Note Eurer\nExzellenz und diese Note ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden\nsollen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt.\nIch benutze die Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeich-\nnetsten Hochachtung zu erneuern.\nCarlos P. Romulo\nIhrer Exzellenz\nDr. Hildegunde Feilner\nBotschafterin\nder Bundesrepublik Deutschland\nManila"]}