{"id":"bgbl2-1982-24-11","kind":"bgbl2","year":1982,"number":24,"date":"1982-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-24-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_24.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie","law_date":"1982-05-21T00:00:00Z","page":567,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982                                          567\nArtikel 13                                   eine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von sechs\nMonaten zum Ende der fünfjährigen Verlängerungszeit\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver-         kündigt.\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß die nach inner-\nstaatlichem Recht erforderliche Zustimmung für das Inkraft-             (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine Bestim-\ntreten dieses Abkommens erteilt worden ist.                           mungen weiter, solange und soweit dies erforderlich ist, um die\nDurchführung der Einzelabmachungen zu gewährleisten, die\n(2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-       zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens noch\nlängert sich danach um jeweils fünf Jahre, es sei denn, daß           nicht beendet ist.\nGeschehen zu Riad am 7. Januar 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVestring\nLambsdorff\nFür die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nMohammed Abakhail\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP,ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie\nVom 21. Mai 1982\nIn Bonn ist am 26. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen\nNutzung der Kernenergie unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1\nam 15. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nin Vertretung\nHaunschild","568                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-         sonstigen Vereinbarungen vorbehalten, die zwischen den Ver-\ngierung der Arabischen Republik Ägypten - im folgenden als         tragsparteien oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen\nVertragsparteien bezeichnet -                                      geschlossen werden.\nin Bestätigung ihres Interesses an der friedlichen Nutzung\nder Kernenergie entsprechend der gemeinsamen deutsch-                                         Artikel 2\nägyptischen Erklärung vom 28. Juli 1981 über Zusammen-                (1) Die Zusammenarbeit wird gefördert durch\narbeit im Bereich der Kernenergie und insbesondere über Pla-\nnung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken und ver-          a) Weitergabe von Material, Ausrüstung und Technologie aus\nwandte Gesundheits- und Sicherheitsaspekte sowie Brenn-                 der Bundesrepublik Deutschland an die Arabische Repu-\nblik Ägypten zur Planung, zur Errichtung und zum Betrieb\nstoffdienstleistungen;\nvon Kernkraftwerken mit einer anfänglichen Gesamtkapa-\nin Erkenntnis der Vorteile, die sowohl der Bundesrepublik            zität von ungefähr 2 000 Megawatt und Bereitstellung der\nDeutschland als auch der Arabischen Republik Ägypten aus                zur Versorgung dieser Kraftwerke mit Brennstoff notwendi-\neiner engen Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen, tech-             gen Urananreicherungsdienste sowie sonstiger etwa ver-\nnologischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Zusammen-               einbarter Dienste im Zusammenhang mit dem Betrieb der\nKraftwerke;\nhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie erwachsen\nkönnen;                                                            b) Austausch von Informationen;\nim Hinblick auf das am 11. April 1979 in Kairo unterzeichnete   c) Austausch von wissenschaftlichem und technischem Per-\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      sonal;\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik              d) Sachverständigentreffen und andere gemeinsame Tätig-\nÄgypten über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissen-                  keiten;\nschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung;\ne) Übernahme oder Vermittlung von Beratungs- und anderen\nLeistungen;\neingedenk dessen, daß sowohl die Bundesrepublik\nDeutschland als auch die Arabische Republik Ägypten Ver-           f) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-\ntragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von                schungs-, Entwicklungs- und sonstiger kerntechnischer\nKernwaffen (NV-Vertrag) sind;                                           Vorhaben.\nim Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit\nVertragspartei des Vertrags zur Gründung der Europäischen           unter anderem durch Bereitstellung von Material, Ausrüstung\nAtomgemeinschaft ist;                                               und Technologie entsprechend zwischen ihnen zu treffender\nVereinbarung.\nin Bestätigung ihrer Bereitschaft, für die Förderung der Ziele\nder Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) nach               (3) Die Aufteilung der Kosten für die Zusammenarbeit auf-\nKräften einzutreten -                                               grund dieses Abkommens wird in den in Artikel 1 Absatz 2\nbezeichneten besonderen Abkommen oder sonstigen Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     einbarungen geregelt.\n(4) Soweit in besonderen Abkommen oder sonstigen Ver-\nArtikel\neinbarungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Reise-\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit unter-      kosten von Sachverständigen und anderen Personen, die auf\neinander bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, ins-          der Grundlage dieses Abkommens zwischen den Vertrags-\nbesondere in folgenden Bereichen:                                   parteien ausgetauscht werden, von der entsendenden Ver-\na) Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken in           tragspartei getragen. Die im Zusammenhang damit entstehen-\nÄgypten sowie sonstiger kerntechnischer Anlagen und           den Aufenthaltskosten und internen Reisekosten werden von\nForschungseinrichtungen;                                      der aufnehmenden Vertragspartei übernommen.\nb) Sicherheit von Kernanlagen und Strahlenschutz;\nc) Erforschung und Ausbeutung von Uranvorkommen;                                               Artikel 3\nd) wissenschaftliche und technologische Forschung und Ent-             Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, verein-\nwicklung;                                                     baren die Vertragsparteien die Einsetzung einer gemeinsamen\ne) Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Perso-             Verbindungsgruppe, die nach Bedarf und in der Regel abwech-\nnals;                                                         selnd in der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nRepublik Ägypten zusammentritt. Die gemeinsame Verbin-\nf) Nutzung der Kernenergie für andere Zwecke als die Elek-\ndungsgruppe überprüft den Fortgang der Arbeiten aufgrund\ntrizitätserzeugung, insbesondere ihre Anwendung in Medi-\ndieses Abkommens und berät über die in dieser Hinsicht ge-\nzin, Biologie und Landwirtschaft.\ngebenenfalls erforderlichen Maßnahmen. Zur Prüfung von Ein-\n(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit aufgrund dieses        zelfragen können außerdem gemeinsame Sachverständigen-\nAbkommens bleibt im Einzelfall besonderen Abkommen oder            gruppen eingesetzt werden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982                                     569\nArtikel 4                            tung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern bei-\ntragen wird.\n(1) Der Austausch von Informationen findet zwischen den\nVertragsparteien selbst oder zwischen den von ihnen bezeich-       (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß aufgrund dieses\nneten Stellen statt.                                            Abkommens weitergegebene Materialien, Ausrüstungen oder\nInformationen oder spätere Generationen besonderen spalt-\n(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten     baren Materials oder sonstiges Material, das durch Verwen-\nStellen dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche Ein- dung eines weitergegebenen Gegenstands hergestellt, ver-\nrichtungen oder an von der öffentlichen Hand getragene ge-      arbeitet oder verwendet wird, nicht so verwendet werden dür-\nmeinnützige Einrichtungen oder Unternehmen weitergeben.         fen, daß sie zu einem Kernsprengkörper führen.\nDiese Weitergabe ist ausgeschlossen oder beschränkt, wenn\ndie andere Vertragspartei oder die von ihr bezeichneten Stel-      (3) Das aufgrund dieses Abkommens weitergegebene Kern-\nlen dies vor oder bei dem Austausch bestimmen.                   material und Kernmaterial, das in Verbindung mit derart wei-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem   tergegebenen Materialien, Ausrüstungen oder Informationen\nAbkommen oder den zu seiner Durchführung zu schließenden         verwendet oder durch deren Verwendung hergestellt wird,\nbesonderen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen be-            unterliegt Sicherungsmaßnahmen, wie sie in einem für die\nrechtigten Empfänger von Informationen diese nicht an Stellen   empfangende Vertragspartei in Kraft befindlichen Abkommen\noder Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder        mit der IAEO zur Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach\nnach besonderen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen          Artikel III Absätze 1 und 4 des NV-Vertrages festgelegt sind.\nnicht zum Empfang der Informationen befugt sind.\n(4) Wenn diese IAEO-Sicherungsmaßnahmen nicht durch-\ngeführt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien,\nArtikel 5\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt ein System für Sicherungs-\n(1) Dieses Abkommen gilt nicht für                            maßnahmen zu vereinbaren, das dem vorgenannten System\nnach Umfang und Wirkung entspricht. Diese Sicherungsmaß-\na) Informationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder auf-\ngrund von Vereinbarungen mit Dritten nicht mitgeteilt        nahmen sind anzuwenden, solange und soweit sich im\nwerden dürfen;                                              Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei Kernmaterial\nbefindet, hinsichtlich dessen die Verpflichtung nach Absatz 2\nb) von den Regierungen unter Geheimschutz gestellte Infor-      besteht.\nmationen, es sei denn, die Zustimmung der zuständigen\nBehörden der betreffenden Vertragspartei zur Weitergabe                                Artikel 9\nsolcher Informationen wird erteilt. Die Behandlung der-\nartiger Informationen bleibt einer Sondervereinbarung vor-     (1) Kernmaterial, Ausrüstungen oder Informationen, hin-\nbehalten, in der die Verfahren ihrer Weitergabe geregelt    sichtlich derer für die empfangende Vertragspartei die Ver-\nwerden.                                                     pflichtung nach Artikel 8 Absatz 2 besteht, dürfen an ein ande-\nres Land nur weitergegeben werden, wenn das betreffende\n(2) Informationen von nennenswertem wirtschaftlichem         Land dieselben wie die in den Artikeln 8 und 11 vorgesehenen\nWert werden nur aufgrund von Sondervereinbarungen mitge-        Verpflichtungen eingeht und hinsichtlich der weitergegebenen\nteilt. In Sondervereinbarungen wird auch festgelegt, wem die    Gegenstände ein Abkommen mit der IAEO über Sicherungs-\nsich aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung erge-        maßnahmen geschlossen hat. Hierüber konsultieren die Ver-\nbenden Informationen von nennenswertem wirtschaftlichem         tragsparteien einander.\nWert zustehen.\n(2) Solche Weitergabe, sofern es sich um zu mehr als 20 v. H.\n(3) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, sicherzu-      mit Uran 235 angereichertes Uran, Uran 233 oder Plutonium\nstellen, daß die beteiligten Stellen einander soweit wie mög-   einschließlich aller späteren Generationen daraus gewonne-\nlich den Grad der Zuverlässigkeit und Anwendbarkeit der aus-    nen spaltbaren Materials und bestrahlte Kernbrennelemente\ngetauschten Informationen oder der bereitgestellten Materi-     handelt, sowie die Wiederaufarbeitung von bestrahlten Kern-\nalien und Ausrüstungen anzeigen. Eine Beteiligung der Ver-      brennelementen erfolgen nur im Einvernehmen der Vertrags-\ntragsparteien an der Übermittlung begründet für sich keine -    parteien.\nHaftung der Vertragsparteien.\nArtikel 10\nArtikel 6\nFür den Fall einer Lieferung von Kernmaterial aus der Arabi-\nIn den in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten besonderen Ab-     schen Republik Ägypten in die Bundesrepublik Deutschland\nkommen oder sonstigen Vereinbarungen wird unter anderem         werden die Vertragsparteien besondere Abkommen oder\ndie Haftung für Schäden geregelt, die den Vertragsparteien      sonstige Vereinbarungen schließen.\noder Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses\nAbkommens entstehen, sofern im Einzelfall für eine solche\nRegelung ein Bedürfnis besteht.                                                            Artikel 11\n(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen\nArtikel 7                            für den wirksamen physischen Schutz des Kernmaterials und\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten räumt den      der kerntechnischen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet und\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der       während des Transports zwischen den Hoheitsgebieten der\nDurchführung des Abkommens beauftragten Sachverständi-         Vertragsparteien und in andere Länder.\ngen die gleichen Erleichterungen ein, wie sie in Artikel 7 des\nam 27. Juni 1973 in Kairo unterzeichneten Abkommens zwi-          (2) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der      wenden sie auf Kernmaterial und kerntechnische Anlagen, die\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über Technische      aufgrund dieses Abkommens weitergegeben werden, sowie\nZusammenarbeit vorgesehen sind.                                 auf Kernmaterial, das aufgrund dieses Abkommens hergestellt\nwird, die in Dokument INFCIRC/225/Rev. 2 der IAEO sowie in\nVorschriften oder Empfehlungen der IAEO zur Ergänzung,\nArtikel 8\nÄnderung oder Ersetzung des genannten Dokuments nieder-\n(1) Die Vertragsparteien erklären, daß ihre Zusammenarbeit   gelegten Grundsätze an. Die Vertragsparteien tauschen ihre\nbei der friedlichen Nutzung der Kernenergie nicht zur Verbrei-  Erfahrungen hinsichtlich ihrer Anwendung aus."]}