{"id":"bgbl2-1982-24-10","kind":"bgbl2","year":1982,"number":24,"date":"1982-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-24-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_24.pdf#page=9","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung","law_date":"1982-05-21T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1982                                     565\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nVom 21. Mai 1982\nIn Riad ist am 7. Januar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über\nZusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 24. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (im folgenden als BMFT bezeichnet) und das Saudische Natio-\nnale Zentrum für Wissenschaft und Technologie (im folgenden\nund\nals SANGST bezeichnet), welchen die Durchführung dieses\ndie Regierung des Königreichs Saudi-Arabien              Abkommens obliegt, die Zusammenarbeit zwischen ihren bei-\n(im folgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet) -          den Ländern auf den Gebieten wissenschaftliche Forschung\nund technologische Entwicklung.\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden\nengen und freundschaftlichen Bande weiter zu stärken,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, die wissenschaftliche und technologische\nZusammenarbeit zwischen den beiden Staaten für friedliche            (1) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge-\nZwecke und zum beiderseitigen Nutzen auszubauen,                  biete, auf denen die Zusammenarbeit nach Artikel 1 in erster\nLinie gefördert werden soll. Sie stimmen darin überein, daß zu\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zusammen-     Beginn den Gebieten Energieforschung, Wasserentsalzung,\narbeit für die Lebensqualität und den wirtschaftlichen Wohl-      Hydrologie, Bewässerungstechnologie, Geologie und Ver-\nstand ihrer beiden Völker erwachsen können -                      kehrssysteme Vorrang gegeben werden soll.\n(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit\nsind wie folgt übereingekommen:\nkönnen Einzelabmachungen vorbehalten bleiben, die zwi-\nschen den beiden Vertragsparteien durch BMFT und SANGST\nArtikel 1                               oder die von ihnen bezeichneten Stellen getroffen werden. Die\nDie Vertragsparteien fördern durch den Bundesminister für       Einzelabmachungen bestimmen, soweit erforderlich, im Ein-\nForschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland          zelfall alles Nähere über die Zusammenarbeit.","566                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 3                             schränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von ihr be-\nzeichneten Behörden, Institutionen oder Unternehmen dies\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen                vor oder bei dem Austausch so bestimmen.\n- den Austausch wissenschaftlicher und technologischer In-         (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem\nformationen, einschließlich Forschungs- und Entwicklungs-    Abkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen Ein-\nergebnissen,                                                 zelabmachungen berechtigten Empfänger von Informationen\n- den Austausch von Wissenschaftlern und sonstigen in der       diese nicht an Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Per-\nForschung tätigen Personen,                                  sonen weitergeben, die nach diesem Abkommen nicht zum\nEmpfang der Informationen befugt sind.\n- die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-\nschungs- und Entwicklungsprojekte,\n- Ausbildung in Zusammenhang mit gemeinsamen For-                                           Artikel 8\nschungsaktivitäten,\n(1) Dieses Abkommen gilt nicht für\n- Beteiligung am Auf- und Ausbau wissenschaftlicher und\ntechnologischer Forschungsorganisationen,                    a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder die\nvon ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-\n- Erleichterung von Kontakten und Förderung der Zusammen-            ternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese Informationen\narbeit zwischen wissenschaftlichen und technologischen            von dritter Seite herrühren und die Weitergabe ausge-\nOrganisationen einschließlich der betroffenen Industrie-For-      schlossen ist;\nschungseinrichtungen.\nb) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen mit Drit-\nten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie das Eigentum an\nArtikel 4                                 gewerblichen Schutzrechten, das auf Grund solcher\nVereinbarungen nicht übertragen werden darf;\n(1) Die Kosten der Entsendung von Wissenschaftlern und\nsonstigen in der Forschung tätigen Personen einer Vertrags-    c) Informationen, die von einer Vertragspartei als geheim-\npartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei trägt         haltungsbedürftig eingestuft worden sind.\nder Entsendestaat, vorbehaltlich des Abschlusses von Einzel-\nabmachungen.                                                       (2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wertvollen In-\n(2) Die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungs-       formationen erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen zwi-\nprogrammen einschließlich ihrer Durchführung im Rahmen          schen den ermächtigten Parteien, in denen die Bedingungen\nder Weitergabe festgelegt werden.\ndieses Abkommens werden in den nach Artikel 2 Absatz 2 zu\ntreffenden Einzelabmachungen geregelt.                             (3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet\njeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften angewendet.\nArtikel 5\nArtikel 9\nVertreter der Vertragsparteien treffen zusammen, um die\nDurchführung dieses Abkommens und der nach Artikel 2 Ab-           Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen und der Be-\nsatz 2 getroffenen Einzelabmachungen zu fördern, um sich ge-    reitstellung von Material und Ausrüstungen auf Grund dieses\ngenseitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem        Abkommens oder der zu seiner Durchführung zu treffenden\nInteresse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderfi-    Einzelabmachungen trifft jede Vertragspartei oder von ihr be-\nchen Maßnahmen zu beraten. Diese Zusammenkünfte finden          zeichnete Stelle angemessene Maßnahmen, um die Richtig-\nje nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal jährlich, im Rahmen  keit der weitergegebenen Informationen oder die Eignung des\nder Gemeinsamen Kommission gemäß der Zusammenarbeits-           bereitgestellten Materials oder der bereitgestellten Aus-\nvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik          rüstungen für eine bestimmte Verwendung zu gewährleisten.\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Ara-        Eine Haftung ergibt sich aus einer solchen Weitergabe oder\nbien vom 31. Januar 1977 statt. Zur Erörterung von Einzel-      Bereitstellung nur, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.\nfragen können Sachverständige hinzugezogen werden.\nArtikel 10\nArtikel 6                               Beide Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer inner-\nstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Einreise\nVorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kön-   und den Aufenthalt von Staatsangehörigen des anderen Staa-\nnen Forschungseinrichtungen dritter Länder zur Mitarbeit an    tes sowie deren Familien zur Ausübung von Tätigkeiten im\nausgewählten Programmen oder Projekten der Zusammen-           Rahmen dieses Abkommens erleichtern.\narbeit eingeladen werden.\nArtikel 7                                                        Artikel 11\n(1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses       Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertrags-        Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den\nparteien selbst oder zwischen den von ihnen zu bezeichnen-     beiden Vertragsparteien beigelegt.\nden Behörden, Institutionen und Unternehmen stattfinden.\n(2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeichneten\nBehörden, Institutionen und Unternehmen können die erhalte-                                 Artikel 12\nnen Informationen an öffentliche oder von der öffentlichen         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nHand getragene Einrichtungen sowie gemeinnützige Institutio-   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnen oder sonstige ähnliche Unternehmen weitergeben. Eine       Regierung des Königreichs Saudi-Arabien innerhalb von drei\nsolche Weitergabe an andere Behörden, Institutionen, Unter-     Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-\nnehmen oder an Personen ist dann ausgeschlossen oder be-        teilige Erklärung abgibt."]}