{"id":"bgbl2-1982-23-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_23.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission","law_date":"1982-05-14T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982             547\nBekanntmachuf!p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nund des Protokolls über die Errichtung\neiner Schlichtungs- und Vermittlungskommission\nVom 14. Mai 1982\nDie Sa I o m o n e n haben am 19. März 1982 dem Generaldirektor der\nOrganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nnotifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli\n1978 an\ndas Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im\nUnterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385)\nund\ndas Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-\ntungs- und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten\nzwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminie-\nrung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385, 402)\ngebunden betrachten, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956), vom 19. Februar 1982 (BGBI. II S. 248)\nund vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 521 ).\nBonn, den 14. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Mai 1982\nIn Kingston ist am 13. April 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 13. April 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","548                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegen.\ndie Regierung von Jamaika\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,\nderaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika er-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nin Jamaika beizutragen -                                            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Wie-                                   Artikel 5\nderaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und          werden.\nMontage ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                           Artikel 6\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnach dem 1. Juli 1981 abgeschlossen worden sind.                    land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 13. April 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuteritz\nRainer Offergeld\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga"]}